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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 312/03 
 
Urteil vom 10. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
H.________, 1987, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. August 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1987 geborenen H.________ für die Zeit vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar 2004 medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung zu. 
B. 
Die von den Eltern hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2003, soweit es darauf eintrat, ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es seien ihm rückwirkend in der Zeit vor dem 2. Februar 2002 medizinische Massnahmen sowie die mit am 29. April 2002 eingereichtem Gesuch beantragten Sonderschulmassnahmen zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit dem am 29. April 2002 (bei der IV-Stelle X.________) eingereichten Gesuch um Sonderschulmassnahmen stellen lässt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten, da es hier - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - mangels Verfügung an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Aus dem gleichen Grunde könnte das kantonale Gericht auch nicht auf den (beim Eidgenössischen Versicherungsgericht als hierfür sowieso nicht zuständiger Instanz) gestellten Antrag auf eine Revision oder eine Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides resp. der angefochtenen Verfügung eintreten. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die im angefochtenen Entscheid nicht näher bezeichneten, vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch von nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr auf psychiatrische Behandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 IVG; BGE 105 V 19 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1) zutreffend angewendet. Zu dem entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2002 einzig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit rechtens und weitere Beweisvorkehren sind nicht zu treffen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die im angefochtenen Entscheid nicht näher bezeichneten, vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch von nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr auf psychiatrische Behandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 IVG; BGE 105 V 19 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1) zutreffend angewendet. Zu dem entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2002 einzig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit rechtens und weitere Beweisvorkehren sind nicht zu treffen. 
Die Akten gehen zur Prüfung eines allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf Sonderschulmassnahmen (vgl. Ziff. 5.7 des am 29. April 2002 eingereichten Gesuches) an die IV-Stelle. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: