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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 476/06 
 
Urteil vom 10. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
C.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. März 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das im April 1996 eingereichte Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung der 1962 geborenen C.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Dezember 1998 ab. 
 
Am 12. November 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf die im Administrativverfahren getroffenen Abklärungen, insbesondere auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 18. März 2005, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 16 % erneut ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005. 
B. 
Mit Entscheid vom 10. April 2006 wies die kantonale Rekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab August 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache nach Aufhebung des kantonalen Entscheides zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden und besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist (Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 27 IVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Die kantonale Rekurskommission hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der medizinischen und erwerblichen Akten, insbesondere des Gutachtens des Instituts X.________ vom 18. März 2005 richtig erkannt, dass die Versicherte infolge der relevanten Diagnose (chronisches therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom [ICD-10 M54.8], Panikstörung [ICD-10 F41.0], rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33.0] und leichte dissoziative Störung [ICD-10 F44]) sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bei einem Verhältnis von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit als Hausfrau einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % aufweist (Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen S. 349; BGE 125 V 146 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151). 
4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Tätigkeit als Hausfrau sei kein Betätigungsvergleich vorgenommen worden. Da sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig gewesen sei und somit zum grössten Teil die genau gleichen Arbeiten wie als Hausfrau erledigt habe, sei es widersprüchlich, wenn im Gutachten des Instituts X.________ von einer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 30 %, in der Hausfrauentätigkeit jedoch lediglich von einer solchen von 15 % ausgegangen werde. Aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2004 gehe hervor, dass ihr entgegen der Beurteilung im Gutachten des Instituts X.________ eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bei einer den Leiden angepassten körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit nicht zugemutet werden könne, bestätige der Facharzt doch darin eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz einen Bericht der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 11. April 2006 abwarten müssen, welcher im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 21. Januar bis zum 13. April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit attestiere. Bei gebotener Berücksichtigung eines höheren Valideneinkommens von rund Fr. 45'152.-, einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'610.- (Invalidenlohn: Fr. 20'542.-) und einer hälftigen Behinderung im Haushalt von gewichtet 10 % ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53,2 %. 
4.3 Diesen Einwendungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit als Hausfrau durchaus nicht die gleichen Anforderungen stellt wie der Beruf einer Reinemachefrau, sodass die im Gutachten des Instituts X.________ attestierte geringere Arbeitsunfähigkeit im Haushalt einleuchtet. Der psychiatrische Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2004 vermag die Ergebnisse der Begutachtung durch das Institut X.________ im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Sachverständigenauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2; P. vom 2. August 2006, U 58/06, E. 2.2 i.f.; G. vom 13. März 2006, I 676/05, E. 2.4) weder zu erschüttern noch in Zweifel zu ziehen, sodass keine Aktenergänzungen erforderlich sind. Die im Gutachten des Instituts X.________ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit ist mit den insgesamt diskreten medizinischen Befunden gut vereinbar, fehlt es doch insbesondere an einer schwerwiegenderen psychopathologischen Entwicklung. Bei diesen Gegebenheiten zeitigte auch eine bedeutend höhere Einschränkung im lediglich 20 % betragenden Haushaltbereich keine rentenrelevanten Auswirkungen, sodass von einer Betätigungsabklärung im Haushalt abgesehen werden konnte. Auf die Ergebnisse im Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 11. April 2006, wo sich die Versicherte vom 25. Januar bis zum 13. April 2006 aufhielt, kann nicht abgestellt werden, fand dieser Aufenthalt doch nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juli 2005 statt, welcher für den zu berücksichtigenden Sachverhalt massgebend ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen). In Anbetracht der 70%igen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich kann gegen den vorinstanzlich vorgenommenen Erwerbsvergleich ungeachtet der ziffernmässig genauen Festlegung der beiden Vergleichsgrössen nichts eingewendet werden. Zu Recht hat die kantonale Rekurskommission, auf deren Erwägungen zu verweisen ist (Art. 36a Abs. 3 OG), den Einspracheentscheid daher bestätigt. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Sie hatte, auch wenn sie erst nach überjähriger, durch die sehr hohe Geschäftslast bedingter Prozessdauer beurteilt werden kann, objektiv keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 OG; BGE 128 I 236 E. 2.5.3) nicht gewährt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: