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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_90/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Aufgrund von Strafanzeigen von A.________ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, handelnd durch Staatsanwalt B.________, eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt C.________ wegen Begünstigung und gegen den Polizeibeamten D.________ wegen falscher Anschuldigung. 
Am 4. Dezember 2014 verlangte A.________ den Ausstand von Staatsanwalt B.________. 
Am 10. Februar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) das Ausstandsgesuch ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. 
 
C.   
Das Obergericht und B.________ haben je auf Gegenbemerkungen verzichtet. Sie beantragen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).  
 
1.2. Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt, erscheint fraglich, da sich der Beschwerdeführer inhaltlich nur teilweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann jedoch offen bleiben, da sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer nennt substanziiert keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich objektiv der Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt B.________ ergeben könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, inwiefern dieser krasse oder wiederholte Verfahrensfehler begangen haben soll, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen (angefochtener Entscheid E. 2 f. S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihm schon deshalb nicht zu, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri