Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_499/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ verbüsst in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies aufgrund verschiedener Verurteilungen aus den Jahren 2003, 2009, 2011 und 2012 eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 10. April 2012 trat er den Vollzug an. Zwei Drittel der Strafe waren am 11. Oktober 2013 verbüsst, das Strafende fällt auf den 26. März 2016. 
 
 Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, lehnte am 11. November 2014 die bedingte Entlassung von X.________ ab. Ein von X.________ dagegen eingereichter Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 28. Januar 2015 ab. 
 
B.  
 
 X.________ gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern sei aufzuheben und an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
 Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts (2. Abteilung) setzte X.________ am 9. März 2015 Frist, um einen Kostenvorschuss zu leisten respektive um die Mittellosigkeit nachzuweisen. Die Frist wurde am 31. März 2015 antragsgemäss bis zum 20. April 2015 erstreckt. Nachdem X.________ am 20. April 2015 um eine weitere Fristerstreckung ersucht hatte, wies der Abteilungspräsident am 22. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine letztmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Präsidialverfügung vom 22. April 2015 sei aufzuheben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die angefochtene Verfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81 mit Hinweis).  
 
1.2. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende und einen Kostenvorschuss verlangende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Die Beschwerde erweist sich als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei am 9. März 2015 Frist gesetzt worden zur Leistung eines Kostenvorschusses respektive zum Nachweis seiner Mittellosigkeit im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig habe das Gericht ihm ein entsprechendes Formular für das Armenrechtsgesuch zugeschickt. Die genannte Frist sei bis zum 20. April 2015 erstreckt worden, und der Beschwerdeführer habe fast eineinhalb Monate Zeit gehabt, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer, der um unentgeltliche Rechtspflege ersuche, habe seine Mittellosigkeit grundsätzlich bereits im Gesuch substanziiert darzutun. Der Beschwerdeführer habe bis zum 20. April 2015 genügend Zeit gehabt, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Zudem habe er im Fristerstreckungsgesuch vom 20. April 2015 mit keinem Wort begründet, weshalb ihm dies bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen unter Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Verwaltungsgericht sei bereits in einem Urteil vom 24. Februar 2014 von seiner Mittellosigkeit ausgegangen. An dieser Situation, welche der Vorinstanz bekannt sei, habe sich nichts verändert, da er sich nach wie vor im Strafvollzug befinde. Deshalb sei es aktenwidrig und willkürlich, die Mittellosigkeit zu verneinen.  
 
2.3. Aus den kantonalen Akten ergibt sich Folgendes: In der Rekursschrift vom 17. Dezember 2014 an die Direktion der Justiz und des Innern wie auch in der Beschwerdeschrift vom 6. März 2015 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem blossen (und unbelegten) Hinweis auf seine Bedürftigkeit. Nachdem ihm die vorinstanzliche Verfahrensleitung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses respektive zum Nachweis seiner Mittellosigkeit angesetzt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer am 30. März 2015 um Fristerstreckung. Zur Begründung führte er an, er sei nicht in der Lage gewesen, die Zahlung innert Frist zu leisten. Das zweite Fristerstreckungsgesuch vom 20. April 2015 erfolgte mit der nämlichen Begründung. Zudem reichte der Beschwerdeführer abermals ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und stellte in Aussicht, dieses bis zum 4. Mai 2015 näher zu begründen und zu belegen.  
 
2.4. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit Hinweis). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, respektive kommt er seiner Obliegenheit nicht nach, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis; vgl. auch Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 38 ff. zu § 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz).  
 
2.5. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bis zum 20. April 2015 ausreichend Zeit hatte, seine behauptete Mittellosigkeit nachzuweisen. Im Ergebnis weist sie das Gesuch des Beschwerdeführers ab, da er nach ihrer Einschätzung seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist und durch die fehlende Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse die Beweiserhebung nicht ermöglicht hat.  
 
 Der Beschwerdeführer muss sich, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Er macht beispielsweise nicht geltend, die Vorinstanz habe sein zweites Fristerstreckungsgesuch zu Unrecht abgewiesen, er sei zum Nachweis seiner Bedürftigkeit auf eine weitere Fristerstreckung angewiesen gewesen, und die Vorinstanz hätte ihm zumindest eine kurze letztmalige Nachfrist gewähren müssen. Er setzt sich mithin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. 
 
 Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Februar 2014. Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei bereits im Jahre 2014 bedürftig gewesen (wovon die Vorinstanz Kenntnis gehabt habe), und an seiner finanziellen Situation habe sich seither nichts geändert. Diese behaupteten Tatsachen wurden im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht, obgleich sie im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und dieser bereits im früheren Verfahren durch Rechtsanwalt Eric Stern vertreten wurde. Sie blieben sowohl in der Rekursschrift an die Direktion der Justiz und des Innern als auch in der Beschwerde an die Vorinstanz, im Rahmen der jeweils gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unerwähnt. Ebenso wenig fand die Argumentation des Beschwerdeführers Eingang in seine Fristerstreckungsgesuche an die Vorinstanz. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer noch am 20. April 2015 unter anderem ausdrücklich in Aussicht, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Mit den neuen Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, reduzierte Gerichtskosten festzusetzen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga