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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_13/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_281/2015 vom 22. April 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 22. April 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine hinreichende Begründung enthielt (6B_281/2015). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser verlangt die Revision des Urteils vom 22. April 2015. 
 
 Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, bezieht sich der Gesuchsteller nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Soweit er vorbringt, "die neue Tatsache" sei "durch die andersartige, d.h. nun korrekt oder zumindest akzeptierbar formulierte BGer-Beschwerde begründet" (act. 2 S. 4 Ziff. 2), macht er keinen Revisionsgrund geltend, weil die Revision nicht dazu dient, mangelhafte Beschwerden nachträglich zu verbessern. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn