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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_264/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
4. D.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
alle vier vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung E.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorprozessuale Anwaltskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 26. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Ehemann von A.A.________ (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) und Vater von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Kläger 2 - 4, Beschwerdeführer 2 - 4) trug am 15. August 2009 mit einem landwirtschaftlichen Motorkarren (Transporter mit einem Druckfassaufbau) Jauche aus. Dabei erlitt er einen Unfall, an dessen Folgen er am 16. August 2009 verstarb. 
 
 Der Halter des Motorkarrens und Bruder des Verstorbenen, F.A.________, war bei der Versicherung E.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. Diese wird im vorliegenden Verfahren von den Klägern auf Schadenersatz und Genugtuung belangt. 
 
B.  
Mit Klage vom 21. März 2013 beantragten die Kläger dem Regionalgericht Oberland, die Beklagte sei zur Zahlung folgender Beträge zu verpflichten: 
 
- der Klägerin 1       Fr. 365'742.-- 
- der Klägerin 2       Fr. 60'596.-- 
- dem Kläger 3       Fr. 65'892.-- 
- der Klägerin 4       Fr. 93'718.--. 
An der Hauptverhandlung änderten sie diese Beträge wie folgt: 
 
- der Klägerin 1       Fr. 362'937.-- 
- der Klägerin 2       Fr. 61'464.-- 
- dem Kläger 3       Fr. 67'046.-- 
- der Klägerin 4       Fr. 95'970.--. 
Die Beklagte verlangte die Klageabweisung soweit einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 50'000.-- nicht erreichenden Betrag übersteigend (gesamthaft für alle Kläger). 
 
 Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die geltend gemachten Ersatzansprüche für Todesfallkosten, vorprozessuale Anwaltskosten und Genugtuungen. Mit Teilentscheid vom 1. Juli 2014 (berichtigt am 2. Juli 2014) verpflichtete es die Beklagte, den Klägern "im Zusammenhang mit dem Schadenersatz für Bestattungs- und weiteren Kosten sowie als Genugtuung" Fr. 132'563.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2010 sowie Fr. 3'247.25 (Zins zu 5 % ab 16. August 2009 bis 31. Januar 2010) zu bezahlen. Sodann sprach es den Klägern für vorprozessuale Anwaltskosten den Betrag von Fr. 36'648.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2010 zu. Soweit weitergehend wies es die Klage auf Schadenersatz für Bestattungs- und weitere Kosten, für Genugtuung und vorprozessuale Anwaltskosten ab. 
 
 Mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2014 hielt das Regionalgericht fest, es werde für die noch vorzunehmende Berechnung des Versorgerschadens nicht das Omni- bzw. Polykongruenzprinzip anwenden. Somit seien den Klägern nur Leistungen der Sozialversicherungen anzurechnen bzw. von ihrem Gesamtschaden abzuziehen, die personell, ereignisbezogen, sachlich und zeitlich kongruent seien und für welche daher auch Subrogations- und Regressansprüche in Frage kämen. 
 
 Die Beklagte focht sowohl den Teil- als auch den Zwischenentscheid beim Obergericht des Kantons Bern an. In ihrer Berufung gegen den Teilentscheid beantragte sie, die Forderung für vorprozessuale Anwaltskosten, Genugtuung und Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall sei, soweit Fr. 37'521.-- übersteigend, abzuweisen. 
 
 Am 26. März 2015 entschied das Obergericht wie folgt: 
 
 "I. Berufung gegen den Teilentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. Juli 2014 (ZK 14 477) 
1. Die Berufungsklägerin wird zur Zahlung folgender Beträge verurteilt (inklusive des anerkannten Betrages von CHF 37'521.00 und nach Abzug der Teilzahlung von CHF 10'000.00) : 
 
- an die Berufungsbeklagten 1 - 4: CHF 18'563.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009 (Todesfallkosten); 
- an die Berufungsbeklagte 1: CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1.2.2010 (Genugtuung) sowie CHF 926.25 (Zins zu 5% von 16.8.2009 bis 1.2.2010 auf CHF 40'000.00); 
- an die Berufungsbeklagte 2: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009; 
- an den Berufungsbeklagten 3: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009; 
- an die Berufungsbeklagte 4: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009. 
2. Soweit weitergehend, wird die Klage auf Schadenersatz für Bestattungs- und weitere Kosten, für Genugtuung sowie für vorprozessuale Anwaltskosten abgewiesen. 
3. - 6. 
 
 II. Berufung gegen den Zwischenentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. Juli 2014 (ZK 14 479) 
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. - 4." 
 
C.  
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositivziffer I.2 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Beschwerdeführern für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 36'648.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2010 zu bezahlen. Zudem seien in Aufhebung der Dispositivziffern I.3, I.4 und I.5 des Urteils des Obergerichts die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entsprechend neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zur Leistung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Gerichts- und Parteikostentragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer fechten (abgesehen von den ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen) lediglich die Dispositivziffer I.2 des Entscheids des Obergerichts an, wobei sie sich einzig gegen die darin ausgesprochene Abweisung des geltend gemachten Ersatzanspruchs für vorprozessuale Anwaltskosten richten. Beim insoweit angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Teilentscheid, der als Variante des Endentscheids der selbständigen Beschwerde unterliegt (Art. 91 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.--, so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erweist (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
 Die Beschwerdeführer können demnach nicht gehört werden, soweit sie ihre Argumentation auf einen Sachverhalt stützen, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, oder der diese ergänzt, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. 
 
3.  
Vor Bundesgericht ist einzig die Forderung für "vorprozessuale Anwaltskosten" umstritten. 
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können vorprozessuale Anwaltskosten haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bilden, aber nur wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 131 II 121 E. 2.1 S. 125; 117 II 394 E. 3a S. 396; 117 II 101 E. 5 S. 106; Urteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz verwarf den von der Erstinstanz zugesprochenen Ersatzanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten über Fr. 36'648.60 nebst Zins mit mehreren Begründungen:  
 
 In der Hauptbegründung wies sie die Klage insoweit mangels Substanziierung ab. Die Beschwerdeführer hätten weder in der Klageschrift noch im ersten Parteivortrag Ausführungen dazu gemacht, weshalb die als "vorprozessual" deklarierten anwaltlichen Bemühungen gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen sein sollten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern der Aufwand der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin (und nicht gegenüber Dritten) gedient habe und warum er nicht vom prozessualen Parteikostenersatz abgegolten sei. Die Beschwerdeführer hätten die einzelnen Positionen der Honorarnote in den Rechtsschriften oder im Parteivortrag erläutern und zusammenstellen müssen; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den Beilagen zusammenzusuchen. 
 
 Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz ergänzend aus, selbst bei Durchsicht der Honorarnote in Klagebeilage 27 könne weder eine exakte Aufteilung zwischen den prozessualen und den ausserprozessualen Aufwendungen noch die Überprüfung der vorprozessualen Bemühungen auf ihre Notwendigkeit, Nützlichkeit und Angemessenheit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführer betrachteten offenbar sämtlichen Aufwand bis zum Tag der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (19. Oktober 2012) als ausserprozessual. Diese undifferenzierte Abgrenzung überzeuge nicht. Die vor der Schlichtungsverhandlung erfolgende Aufarbeitung des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht diene dem späteren Klageverfahren und sei deshalb von der Parteientschädigung abgedeckt. Zudem zähle auch das Führen von Vergleichsverhandlungen - zumindest im üblichen Mass - zu den mit dem Parteikostenersatz abgegoltenen Aufwendungen, gleich wie die Instruktion durch den Klienten und die Sachverhaltsermittlung. Zudem legten die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin anwaltliche Bemühungen bezahlen müsste, die sich nicht gegen sie, sondern gegen Dritte gerichtet hätten (i.c. Rettungskräfte, insb. auch im Zusammenhang mit dem Strafverfahren). 
 
4.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 136 III 534 E. 2).  
 
 Die Beschwerdeführer fechten in Nachachtung dieser Rechtsprechung sowohl die Haupt- wie auch die Eventualbegründung der Vorinstanz an, jedoch ohne Erfolg: 
 
4.2.1. Bezüglich der Hauptbegründung mangelnder Substanziierung beanstanden sie zunächst die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 11.1, die Kläger hätten in der Klageschrift (Art. 3 Ziffer 6) zu den vorprozessualen Anwaltskosten "nichts Näheres ausgeführt", als aktenwidrig. Die Klagebeilage 27 erörtere die vorprozessualen Anwaltskosten in alle Einzelheiten.  
 
 Mit dieser Entgegnung weisen sie die gerügte Feststellung der Vorinstanz keineswegs als aktenwidrig oder offensichtlich unrichtig aus. Im Gegenteil, sie bekräftigen dieselbe gerade als zutreffend. Denn wenn sie in der Klageschrift Näheres zu den vorprozessualen Anwaltskosten ausgeführt hätten, bräuchten sie dafür nicht auf die Klagebeilage 27 zu verweisen. 
 
4.2.2. Sodann werfen sie der Vorinstanz überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 2 BV), Willkür (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO vor, weil sie verlangte, dass die einzelnen Positionen der geltend gemachten Ersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten in den Rechtsschriften oder im ersten Parteivortrag konkretisiert würden, und festhielt, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung einer Partei aus den Beilagen zusammenzusuchen. Sie meinen, eine Darlegung und Konkretisierung der tatsächlichen Aufwendungen im Volltext der Klage oder gar an einem mündlichen Parteivortrag sei gar nicht möglich, "ohne das Ganze ad absurdum zu führen". Bei der Honorarnote handle es sich um eine Beilage. Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, anhand dieser Beilage die einzelnen Aufwendungen der Beschwerdeführer zu bestreiten.  
 
 Mit diesen Ausführungen werden die gerügten Rechtsverletzungen nicht hinreichend begründet (Erwägung 2.1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
 Ohnehin wäre der Vorwurf der Beschwerdeführer offensichtlich unbegründet. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben - unter der Geltung der Verhandlungsmaxime - die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und Substanziierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht (Urteil 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2). 
 
 Die konkreten Anforderungen an die Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). 
 
 Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substanziiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (vgl. die angegebenen Entscheide in Erwägung 3; ferner: Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 1534 und Rz. 1542; Markus Borle, Vorprozessuale Anwaltskosten - es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, HAVE 1/2012, S. 3 ff., S. 9). 
 
 Die Beschwerdeführer haben in der Klageschrift (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) keinerlei diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie nannten lediglich den Gesamtbetrag von Fr. 40'672.-- und verwiesen auf die Honorarnote vom 18. Oktober 2012 (Klagebeilage 27). Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast genügte der blosse Verweis auf die Honorarnote nicht. Auch wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können. Solche Ausführungen liessen die Beschwerdeführer jedoch durchwegs vermissen. Die Vorinstanz verletzte deshalb kein Bundesrecht, wenn sie die Klage insoweit mangels Substanziierung abwies. 
 
4.2.3. Damit erübrigt sich eigentlich, auf die Kritik der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach selbst bei Durchsicht von Klagebeilage 27 in dem Sinne, dass diese als "Tatsachenbehauptung" zu betrachten wäre, noch keine hinreichende Substanziierung auszumachen ist. Es sei jedoch erwähnt, dass auch diese Eventualbegründung bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist:  
 
 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, überspitzte Anforderungen an die Substanziierung gestellt zu haben. Sie behaupten, alle jene Elemente seien mit der Klagebeilage 27 vorgelegt worden. Mit dieser pauschalen Behauptung kommen sie gegen die Erwägungen der Vorinstanz nicht auf, die aufzeigen, dass anhand der Einträge gemäss Klagebeilage 27 nicht (durchwegs) klar ersichtlich wird, ob die getätigten Aufwendungen der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin dienten und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Immer unter der Annahme, dass die Klagebeilage 27 als "Tatsachenbehauptung" zu betrachten wäre, ist es nicht möglich zu entscheiden, ob die fakturierten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Schaden, der von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen ist, betrachtet werden können, geschweige denn zu beurteilen, ob der Aufwand gerechtfertigt, notwendig und angemessen war. Wohlverstanden, die Vorinstanz verlangte zu Recht nicht, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Angemessenheit an sich dartun müssten. Sie wies ihnen für die entsprechende rechtliche Beurteilung nicht die Beweislast zu, wie die Beschwerdeführer monieren. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB verfängt daher von vornherein nicht. Jedoch durfte die Vorinstanz verlangen, dass die Beschwerdeführer entsprechende Tatsachenelemente lieferten, aufgrund derer die Notwendigkeit und Angemessenheit beurteilt werden kann. 
 
 Spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass diese durch den Parteikostenersatz der ZPO gedeckt seien, hätten die Beschwerdeführer sachdienliche Konkretisierungen anbringen müssen. Dass sie dieser Substanziierungslast rechtsgenügend nachkamen, vermögen sie nicht darzutun, selbst dann nicht, wenn die Klagebeilage 27 herangezogen wird. Mit ihren diesbezüglichen "ergänzenden Bemerkungen" in der Beschwerde an das Bundesgericht können sie dies nicht nachholen. Vielmehr sind sie insoweit nicht zu hören. 
 
 Die Vorinstanz durfte mithin von den Beschwerdeführern verlangen, dass sie ihre Ersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten hinlänglich substanziieren, namentlich die tatsächlichen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters inhaltlich konkretisieren bzw. erläutern, damit deren Zweck, Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden kann. Mit diesen Substanziierungsanforderungen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht. 
 
4.3. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer die obergerichtlichen Erwägungen zur Ablehnung der Forderung für vorprozessuale Anwaltskosten nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, soweit auf ihre Rügen im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Begründung überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig, in solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger