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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.667/2001 /kra 
 
Urteil vom 10. September 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
AY.________, 
BY.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Viviane Lüdi Hofmann, Apollostrasse 2, Postfach, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
XY.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Daniel Fischer, Wernerstrasse 7, 8038 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; Genugtuung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Juli 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Anklageschrift vom 7. März 2000 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich XY.________ vor, seine beiden Töchter AY.________, geboren 1976, und BY.________, geboren 1977, in den Jahren 1985 bis 1992 mehrfach sexuell genötigt zu haben. 
B. 
Am 14. Juli 2000 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich XY.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil seiner beiden Töchter AY.________ und BY.________ schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus. Weiter stellte es fest, XY.________ habe den Geschädigten die bereits entstandenen und auch die künftigen Kosten der Psychotherapie (inkl. Umtriebsentschädigung) grundsätzlich zu ersetzen, und verpflichtete ihn, für die angefallenen Therapiekosten (inkl. Umtriebsentschädigung) AY.________ Fr. 5'327.85 und BY.________ Fr. 3'630.50 zu bezahlen. Überdies wurde er verpflichtet, AY.________ Fr. 30'000.-- und BY.________ Fr. 70'000.-- Genugtuung zu bezahlen. 
C. 
XY.________ erklärte gegen dieses Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei die Geschädigten im Rahmen einer Anschlussberufung zusätzlich einen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verlangten. 
 
Mit Beschluss vom 5. Juli 2001 trat die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Anschlussberufung der Geschädigten AY.________ und BY.________ nicht ein. In teilweiser Gutheissung der Berufung von XY.________ sprach das Obergericht diesen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 3 zweiter Absatz frei und verurteilte ihn im Übrigen wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Es verpflichtete XY.________, AY.________ Fr. 5'327.85 und BY.________ Fr. 4'310.-- Schadenersatz zu zahlen. Überdies stellte es fest, dass XY.________ den Geschädigten die zukünftigen aus der vorliegend beurteilten Straftat erwachsenden Aufwendungen für eine Psychotherapie samt damit verbundenen Kosten zu vergüten habe. Schliesslich reduzierte es die von XY.________ geschuldeten Genugtuungen auf Fr. 20'000.-- für AY.________ und Fr. 35'000.-- für BY.________. 
D. 
Gegen dieses Urteil haben XY.________ und die beiden Geschädigten AY.________ und BY.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. 
 
Mit Beschluss vom 5. März 2003 wies das Kassationsgericht die Beschwerden sowohl von XY.________ wie auch der beiden Geschädigten ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
Gegen das Urteil des Obergerichts erheben die Geschädigten AY.________ und BY.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, in diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Beschwerdegegner auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Anklageziffer 3 zweiter Absatz zu verurteilen. Ferner sei er zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- und der Beschwerdeführerin 2 eine solche von Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchen die beiden Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. 
 
Der Beschwerdegegner ficht das obergerichtliche Urteil ebenfalls und zwar mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Zudem erhebt er staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. 
F. 
Mit Urteil vom heutigen Tag ist der Kassationshof auf die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdegegners gegen das Urteil des Obergerichts nicht eingetreten. Dessen staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts hat es ebenso wie dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Kassationshof prüft von Amtes wegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das erhobene Rechtsmittel zulässig ist (BGE 127 III 41 E. 2a; 127 II 198 E. 2, 124 I 11 E. 1). 
1.1 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (Art. 270 lit. e BStP, vgl. auch Art. 271 Abs. 1 und 2 BStP; statt vieler BGE 129 IV 95 E. 2). 
1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerinnen im Strafpunkt mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 IV 298 E. 1). Demgegenüber kann der Kassationshof im Zivilpunkt in der Sache selbst entscheiden (Art. 277quater Abs. 1 BStP). 
1.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
2. 
Im Strafpunkt geht es um den Teilfreispruch der Vorinstanz betreffend sexuelle Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2. 
2.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, wenn immer sich der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 2 in deren Zimmer genähert habe, habe sich diese schlafend gestellt. Objektiv habe sie sich auf Grund der psychischen Drucksituation nicht gewehrt. Subjektiv habe der Beschwerdegegner nicht davon ausgehen können und müssen, dass er gegenüber der schlafenden Tochter Nötigungsmittel einsetzen müsse. 
2.2 Als Verletzung eidgenössischen Rechtes rügt die Beschwerdeführerin 2, dass die Vorinstanz die Nötigung verneint hat. Die inkriminierten Delikte seien im Gesamtzusammenhang zu sehen: Ihre Widerstandsfähigkeit habe der Beschwerdegegner im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch psychischen und physischen Druck und Gewalt längst gebrochen. Die Nötigungsmittel seien nicht für jede einzelne Tathandlung zu untersuchen, sondern vielmehr im gesamten Familiensetting zu betrachten. Gemäss BGE 124 IV 154 könne ein Kind ohne eigentliche Gewaltanwendung auf Grund physischer Dominanz, kognitiver Unterlegenheit sowie emotionaler und sozialer Abhängigkeit unter psychischen Druck gesetzt werden, namentlich bei Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushaltes. In einer solchen Situation erscheine bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit eines Erwachsenen - die alleinige physische Dominanz - geeignet, Elemente physischer Aggressionen zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Der Beschwerdegegner habe mit seiner deliktischen Tätigkeit begonnen, als die Beschwerdeführerin 2 ca. 8 Jahre alt gewesen sei. Seine Tathandlungen seien mit zunehmendem Alter der Beschwerdeführerin 2 immer massiver geworden. Die Ausweglosigkeit habe schon Jahre vor den in Frage stehenden Tathandlungen bestanden und das Nachgeben des Kindes habe seither angedauert, so dass der Beschwerdegegner keine konkreten Nötigungsmittel mehr habe einsetzen müssen, da die Hilflosigkeit seines Kindes seit langem gegeben gewesen sei (Beschwerdeschrift S. 12 und 13). 
2.3 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Anklagepunkt Ziff. 3 zweiter Absatz verstösst nicht gegen Bundesrecht. Offen bleiben kann, inwieweit im Zusammenhang mit einem "gesamten Familiensetting" ein Nötigungsmittel vorliegen soll. Entscheidend ist jedenfalls, dass gemäss tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz der Beschwerdegegner subjektiv nicht hat davon ausgehen können und müssen, er müsse gegenüber der schlafenden Tochter Nötigungsmittel einsetzen. Damit fehlt es am Vorsatz bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist demnach in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. 
Genugtuung für die Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeschrift S. 6 - 10). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hielt bei der Prüfung der Genugtuungssumme für die Beschwerdeführerin 2 fest, die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Handlungen seien insbesondere dieser Tochter gegenüber gravierend. Der Therapieerfolg sei deutlich unsicherer als bei ihrer Schwester. Das konkrete Verschulden des Beschwerdegegners korrespondiere mit der objektiven Tatschwere. Besondere subjektive Verschuldensmomente, die eine Relativierung nach oben oder nach unten aufdrängten, lägen nicht vor. In den letzten Jahren seien in vergleichbaren Fällen Genugtuungen zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 20'000.-- zugesprochen worden (BGE 127 IV 86, 124 IV 154,120 IV 6). Weit über diese Zahlen hinaus sei allerdings der vom Kassationshof in einem zivilrechtlichen Band publizierte Entscheid vom 30. April 1999 gegangen (BGE 125 III 269). Wegen schweren sexuellen Misshandlungen seines Kindes sei der Vater dort zu einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- verpflichtet worden. Das Bundesgericht habe jene Summe für "ausserordentlich hoch" gehalten. Es habe sie aber in Anbetracht der schwersten Verfehlungen des Täters für angemessen erachtet. Die vorliegenden Straftaten seien bezüglich Dauer, Nötigungsmittel und Auswirkungen (das dort betroffene Mädchen sei auf Grund der Straftaten geistig zurückgeblieben) nicht mit jenen zu vergleichen. Mit Rücksicht auf die erwähnte Praxis, aber auch im Vergleich mit dem letztzitierten Entscheid rechtfertige sich eine Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 35'000.-- (angefochtenes Urteil S. 33/34). 
3.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die Vorinstanz habe die Genugtuung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um die Hälfte reduziert. Dies sei in erster Linie Folge des Teilfreispruchs des Beschwerdegegners. Die Tathandlungen gemäss Ziff. 3 zweiter Absatz der Anklage seien damit als Bemessungskriterien für die Schwere des Verschuldens des Beschwerdegegners sowie der Schwere der Verletzung und Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Opfers weggefallen. Allerdings habe die Vorinstanz es unterlassen, diesen Umstand bei der Bemessung der Genugtuung in die Begründung aufzunehmen. 
 
Ferner habe die Tatsache, dass der Beschwerdegegner der Vater des Opfers sei, keinerlei Berücksichtigung bei der Bemessung der Genugtuung gefunden. Gerade dieser Umstand sei für das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs bestimmend. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das konkrete Verschulden des Beschwerdegegners mit der objektiven Tatschwere korrespondiere. Im Rahmen der objektiven Tatschwere spiele die Person des Täters keine Rolle. Folglich habe die Vorinstanz auch dem Grad des Vertrauensmissbrauchs keine Beachtung geschenkt, obwohl sie selber festgehalten habe, das dieser ein massgebliches Kriterium sei. Folge des schweren Vertrauensmissbrauchs sei eine ebenso schwere psychische Störung bei der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdegegner habe durch die Ausnützung und die Verletzung seiner Garantenstellung das seelische Gleichgewicht des Opfers bleibend und erheblich geschädigt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. 
 
Dies treffe vor allem auf den Anklagepunkt Ziff. 3 zweiter Absatz, d.h. auf die Misshandlungen im Kinderzimmer zu. Für die Beschwerdeführerin 2 seien diese Übergriffe die schlimmsten gewesen. Als sie vom Freispruch des Obergerichts in diesem Punkt erfahren habe, sei sie schockiert gewesen. 
 
Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit BGE 125 III 269 verneint. Die Vorinstanz verkenne, dass im zitierten Bundesgerichtsentscheid das Opfer zwar geistig zurückgeblieben sei, die Missbräuche aber nur Teilursache dieses Zustandes gewesen seien. Im Übrigen seien das Verschulden, die Dauer und die Intensität der Übergriffe durchaus vergleichbar. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin 2 während ca. 7 Jahren zwar nicht täglich, wie in BGE 125 III 269 dargelegt, aber doch während gewissen Zeiten bis zu dreimal wöchentlich missbraucht worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdegegner der leibliche Vater des Opfers sei. 
3.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe Genugtuung bemisst sich in erster Linie nach Art und Schwere der Beeinträchtigung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417). Bei der Bemessung kann sich der Richter an vergleichbaren Fällen orientieren. Da die Höhe der Genugtuung in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist, können solche Vergleiche für sich allein aber noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (Urteil 6P.6/2002 und 6S.727/2001 vom 16. April 2002 E. 3d mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 2c/cc). Entscheidendes Gewicht kommt den Besonderheiten des Einzelfalles zu. 
 
Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Es beachtet dabei jedoch praxisgemäss, dass dem Sachrichter ein eigener weiter Spielraum des Ermessens zusteht. Dementsprechend auferlegt es sich bei der Überprüfung Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn er Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er Umstände ausser Acht lässt, die er in seinem Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Ausserdem greift es in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig beziehungsweise als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 6P.6/2002 und 6S.727/2001 vom 16. April 2002 E. 3c mit Hinweis auf BGE 127 IV 215 E. 2a, 125 III 269 E. 2a und 412 E. 2a). 
3.4 
3.4.1 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (zum Beispiel mit ihrem Hinweis auf die Bewertungen der Psychoanalytikerin, Beschwerdeschrift S. 7), ist darauf nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
3.4.2 Die Vorinstanz bezeichnet die Handlungen des Beschwerdegegners zutreffend als gravierend und weist darauf hin, dass unsicher sei, ob die Beschwerdeführerin 2 das Geschehene erfolgreich verarbeiten könne. Damit berücksichtigt sie die Schwere der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sie führt sodann das Verschulden des Beschwerdegegners an. Den Vertrauensbruch des Beschwerdegegners übersieht die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - nicht, sie weist darauf allerdings nur unter den allgemeinen Ausführungen zur Genugtuung hin. Mit diesem Hinweis trägt sie der Vaterstellung des Beschwerdegegners Rechnung (angefochtenes Urteil S. 33). 
3.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ausführlich auf die Übergriffe gemäss Anklagepunkt Ziff. 3 zweiter Absatz (Misshandlungen im Kinderzimmer), die sie "am schlimmsten" getroffen hätten. Nachdem in diesem Punkt ein Freispruch erfolgt, ist sie damit nicht zu hören. Einzuräumen ist der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in Anklageziffer 3 zweiter Absatz (Vorfälle im Zimmer der Töchter) bei der Bemessung der Genugtuung nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Punkt aber zu Recht keine Bundesrechtsverletzung geltend. Die mit dem Teilfreispruch einhergehende Reduktion der Genugtuung ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Genugtuung nur für Tathandlungen auferlegt wird, derentwegen der Beschwerdegegner schuldig gesprochen worden ist. Dies konnte die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Urteil denn auch ohne explizite Erwähnung entnehmen, weshalb die Begründung der Genugtuung nicht als ungenügend erscheint. 
3.4.4 Wenn auch die Verfehlungen des Beschwerdegegners gravierend sind, erreichen sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die in BGE 125 III 269 geschilderte Schwere. In diesem Fall wurde dem Opfer eine Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- zugesprochen, weil es als unmündiges Mädchen von seinem leiblichen Vater während 10 Jahren auf äusserst schwere und grässliche Weise regelmässig und äusserst heftig (fast täglich) sexuell missbraucht worden war und dadurch sehr wahrscheinlich irreversible psychische Dauerschäden (Depressionen und Suizidätgefährdung) erlitten hatte (vgl. zustimmende Urteilsanmerkung von Dominik Zehntner in AJP 2000 S. 114 ff.). Es bleibt anzumerken, dass sich für den Zeitraum ab 1995 in Fällen von Verletzung der sexuellen Integrität eines Kindes Präjudizien finden, die Summen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 50'000.-- zusprechen (vgl. ausführlich dazu Urteil 6P.6/2002 und 6S.727/2001 vom 16. April 2002 E. 3d mit Verweis auf Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2003, 3. Aufl. Stand März 2003, Genugtuung bei Sexualdelikten: Zeitraum 1995-1997 Nr. 8c, 10c, 13c, 14, 17 [= BGE 124 IV 154], 17a, 22, 24, 25, 27; Zeitraum 1998 - 2000 Nr. 18, 21, 23, 25c, 25d, 25e, 29a, 30; Zeitraum ab 2001 Nr. 26, 27). 
3.5 Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Genugtuung nicht allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hätte. Die Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.--, die der Beschwerdeführerin 2 zugesprochen wird, ist in Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen und vor dem Hintergrund der genannten Präjudizien aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. 
Genugtuungsforderung für die Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeschrift S. 10 und 11). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz begründet die der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- grundsätzlich gleich wie jene ihrer Schwester, weist aber daraufhin, dass die Beschwerdeführerin 1 das Geschehene einigermassen verarbeitet habe. 
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnet diese Feststellung als unzutreffend und stützt sich dabei auf einen Bericht der Psychoanalytikerin Dr. med. M.________. Im Übrigen hätten sich zwar bei der Beschwerdeführerin 2 die Symptome äusserlich viel deutlicher gezeigt. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht genauso unter den Taten ihres Vaters gelitten habe, neige sie doch dazu, ihr Leiden nach innen zu kehren. Ihre Psychotherapeutin habe denn auch hervorgehoben, dass sich die Depressionen wiederholen würden, d.h. dass mit einer chronischen Depression zu rechnen sei, was eine schwere Krankheit darstelle. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- sei deshalb dem Verschulden des Beschwerdegegners und den bleibenden und schweren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 angemessen. 
4.3 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ist insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz richten und diesen insbesondere Berichte der Psychoanalytikerin und der Psychotherapeutin entgegen hält. Dies ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht statthaft (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwänden im Übrigen nicht nachzuweisen, dass bei der Bemessung ihrer Genugtuung von anerkannten Grundsätzen abgewichen oder Tatsachen berücksichtigt worden wären, die vorliegend keine Rolle hätten spielen dürfen oder umgekehrt gerade Umstände ausser Betracht geblieben wären, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Die zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- erscheint auch auf dem Hintergrund der oben genannten Präjudizien weder unbillig noch stossend. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unbegründet. 
Unentgeltliche Rechtspflege und Kosten 
5. 
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. Sie sind indessen nicht bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG, da sie beide über ein geregeltes Einkommen verfügen und ihnen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben monatlich je ein erheblicher Überschuss verbleibt (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. 
 
Das Bundesgericht erkennt: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: