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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.99/2003 /pai 
 
Urteil vom 10. September 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaftbefehl, 
 
AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 12. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der rumänische Staatsangehörige X.________ wird beschuldigt, in seinem Heimatland am 26. Januar 1994 gefälschte US-Dollar in Umlauf gesetzt und am 17. Oktober 1996 bei einem Geldwechselgeschäft einen Betrug begangen zu haben. Wegen dieser Taten wurde er 1997 und 1998 durch das Strafgericht in Sibiu in Rumänien in Abwesenheit zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. 
 
Gestützt auf zwei Haftbefehle des genannten Gerichts vom 24. Dezember 1997 und 6. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest mit Fahndungsersuchen vom 3. Juli 2003 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung. 
 
X.________ wurde am 9. August 2003 in Basel festgenommen. Nachdem er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) am 12. August 2003 einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde dem Beschuldigten am 15. August 2003 in Basel ausgehändigt. 
 
Mit Schreiben vom 27. August 2003 ernannte das BJ Advokat David Schnyder zum amtlichen Rechtsbeistand im Verfahren vor dem BJ. 
B. 
Mit fristgerechter Eingabe vom 25. August 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der gegen ihn verfügte Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er auf freien Fuss zu setzen. Es sei Advokat David Schnyder als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen bzw. zu bestätigen (act. 1). 
 
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). 
 
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BJ vom 3. September 2003 hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen und Rechtsbegehren der Beschwerde fest (act. 7). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beschuldigte den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Weiter kann der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 110 Ib 193 E. 1c). Diese Regelung soll es der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). 
2. 
Der Beschwerdeführer will zunächst den Alibibeweis führen und macht geltend, er habe laut seinem Reisepass Rumänien letztmals am 19. Oktober 1995 verlassen und am 17. Oktober 1996 in Belgien gelebt, weshalb er mindestens das zweite Delikt nicht begangen haben könne (vgl. act. 1 S. 3/4 Ziff. 5, act. 7 S. 1). 
 
Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 regelmässig in Belgien aufhält. Aber dem von ihm der Anklagekammer eingereichten Beleg der belgischen Einwohnerkontrolle ist zu entnehmen, dass er am 3. Oktober 1996, also zwei Wochen vor der zweiten Tat, am Register abgeschrieben worden ist ("Radié d'office"; act. 2 Beilage 2). Folglich ist der Beweis, dass er sich am 17. Oktober 1996 in Belgien befunden haben soll, gescheitert. 
 
Der Kopie des Reisepasses, die der Anklagekammer vorliegt (in Akten des BJ act. 2), ist ebenfalls nichts Sicheres zu entnehmen, da nach der die Ausreise vom 19. Oktober 1995 belegenden Seite 19 ausgerechnet die Seiten 20 bis 31 fehlen. Im Übrigen wäre auch denkbar, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien gereist ist, ohne die Grenze offiziell zu übertreten. Folglich ist der Beweis, dass er sich am 17. Oktober 1996 nicht in Rumänien befunden haben könne, ebenfalls misslungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei beiden Vorfällen seien keine strafbaren Handlungen begangen worden (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 6 und 7). 
 
Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass in beiden Fällen eher dubiose Schwarzmarktgeschäfte zu beurteilen sein dürften (vgl. auch Akten des BJ act. 1a S. 2). Deshalb vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, auch wenn sie teilweise prima vista einleuchten, nicht von vornherein auszuschliessen, dass im ersten Fall Falschgeld in Umlauf gesetzt und im zweiten Fall der Geschäftspartner arglistig getäuscht worden sein könnte. Die Frage wird, wie das BJ in der Stellungnahme zu Recht vorbringt (act. 5 S. 2 unten Ziff. 3), im eigentlichen Auslieferungsverfahren genauer zu prüfen sein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann sich die Anklagekammer nicht weiter damit befassen. 
4. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit verurteilt worden, weshalb seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt gewesen seien. Das Strafmass sei überrissen, und die ihm vorgeworfenen Vorkommnisse stellten zudem Bagatellen dar, für die gemäss Art. 4 IRSG eine Auslieferung ausgeschlossen sei (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8). 
 
Alle diese Vorbringen wird der Beschwerdeführer im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorbringen können. Es ist nur anzumerken, dass nicht von vornherein angenommen werden darf, dass der rumänische Staat dem Beschwerdeführer kein korrektes Verfahren ermöglicht (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2002 vom 26. März 2002). Ohne genaue Kenntnis aller Umstände kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgeschätzt werden, welches Strafmass gerechtfertigt war. Aber jedenfalls liegt keine Bagatelle vor, da ohne jeden Zweifel eine Strafe von mehr als drei Monaten in Betracht kommt (vgl. zur Grenze von drei Monaten BGE 120 Ib 120 S. 127 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung folglich nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen. 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Das BJ hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig sein dürfte (Arten des BJ act. 19). Mangels anderer Anhaltspunkte ist folglich auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen. Allerdings waren die Vorbringen teilweise von vornherein offensichtlich unbegründet (s. oben E. 2). Das Gesuch ist folglich gutzuheissen, die Entschädigung jedoch zu reduzieren. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. 
4. 
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat David Schnyder, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: