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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_712/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Lengnau,  
Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Umzonung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 ersuchte X.________ den Gemeinderat Lengnau sinngemäss, die Zone für öffentliche Bauten auf der in seinem Eigentum befindlichen Parzelle Nr. xxx im Gebiet "A.________" in Lengnau sei einer Wohnzone zuzuweisen. Weiter verlangte er, dass die Projektierung der Erschliessung des Gebietes nicht wie vom Gemeinderat Lengnau vorgesehen der Y.________ AG, Lengnau, sondern dem von ihm vorgeschlagenen Ingenieurbüro Z.________ AG, Lenzburg, übertragen werde. 
Nachdem der Gemeinderat das Ersuchen abschlägig beantwortet hatte, gelangte X.________ am 29. Januar 2013 einerseits an das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), ander-seits an das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), dies je mit einer Aufsichtsanzeige mit dem Begehren, der Gemeinderat Lengnau sei anzuweisen, über die gemäss Schreiben vom 7. Januar 2013 gestellten Begehren eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 
Das DVI überwies die betreffende Eingabe am 4. Februar 2013 zuständigkeitshalber an das BVU. Dieses beantwortete die Aufsichtsanzeigen gemäss Entscheid vom 12. April 2013. 
In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er wiederholte und ergänzte seine bereits früher gestellten Begehren und stellte überdies ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sein uP-Gesuch zu begründen und sachdienliche Belege dazu einzureichen. Am 31. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Begründung und verschiedene Belege zukommen. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 hat der zuständige Einzelrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch namentlich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und angeordnet, X.________ habe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren innert einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. 
Mit Eingabe vom 8. Juli (Postaufgabe: 26. Juli) 2013 erhob X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 5. August 2013 ist dieses auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_650/2013). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 4. September 2013 hat X.________ gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 26. Juni 2013 abermals eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Diese stimmt im Wesentlichen mit dem Inhalt der früheren Beschwerde überein, ist allerdings gerade noch innerhalb der - um die Sommergerichtsferien verlängerten - Beschwerdefrist der Post übergeben worden (Art. 44 ff. BGG). Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, worauf die Beschwerdeführerin schon in früheren Verfahren aufmerksam gemacht worden ist. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die ausführlich begründete verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 26. Juni 2013 ganz allgemein. Dabei wirft er dem Verwaltungsgericht in erster Linie - ebenso pauschal - eine Rechtsverweigerung vor; und nebstdem macht er geltend, durch die angefochtene Verfügung sei seine Eigentumsgarantie "grob vernachlässigt" worden. Damit beschränkt er sich indes im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Verfügung, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern dadurch Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutre-ten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lengnau, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp