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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
{T 0/2}  
 
 
8C_520/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Lindau, Sozialbehörde, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von B.________ am 14. August 2013eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG/ZH vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe des Beschwerdeführers wegen verweigerter Annahme einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma D.________ bestätigt hat, 
dass es ihm sodann in Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf § 16 Abs. 1, § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG/ZH Gerichtskosten auferlegte, 
dass der Beschwerdeführer zwar einzelne vorinstanzliche Erwägungen kritisch kommentiert, ohne indessen dabei klar und detailliert aufzuzeigen, welche  verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese  durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen; lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen und den Entscheid pauschal als gegen (kantonale) Gesetze verstossend zu bezeichnen, genügt nach Gesagtem offenkundig genau so wenig, wie die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im ursprünglichen Verwaltungsverfahren zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese behauptete Verletzung auch im hernach folgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren begangen worden sein soll und endlich für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren von Bedeutung gewesen sein könnte,  
dass demnach auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel