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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_449/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Personalvorsorgestiftung der B.________ AG,  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, war vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2009 bei der Firma B.________ AG in der Polsterei angestellt. Am 6. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf epilepsieähnliche Anfälle unbekannter Ursache, bestehend seit 1988, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lud A.________ zu einem Standortgespräch vom 17. Dezember 2009 ein und führte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch. Vom 4. Januar bis 3. April 2010 nahm A.________ an einer von der Arbeitslosenversicherung veranlassten Beschäftigungsmassnahme in der Stiftung C.________ teil. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei den Dres. med. D.________, Neurologe, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 22. November 2010). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. F.________¸ vom 30. November 2010) verfügte die IV-Stelle am 31. Januar 2011 die Kostenübernahme für ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung C.________ ab 1. Februar 2011. Am 2. März 2011 wurde das Training nach gehäuften Absenzen von A.________ abgebrochen. Die IV-Stelle verfügte am 6. Mai 2011 den Abschluss der Integrationsmassnahme und holte erneute Beurteilungen des RAD (Dr. med. G.________, vom 22. Juni und 6. Juli 2011) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2011 stellte sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2010 in Aussicht. Hiegegen erhob die Personalvorsorgestiftung B.________ Einwände. Die IV-Stelle ersuchte den RAD (Dr. med. G.________) erneut um Stellungnahme (vom 30. September 2011), holte zusätzliche ärztliche Berichte ein, unterbreitete diese wiederum dem RAD (Dr. med. G.________; Beurteilung vom 25. November 2011) und gab eine weitere Begutachtung bei Dr. med. E.________ (Expertise vom 3. August 2012) in Auftrag. Nach erneuter Stellungnahme des RAD (Dr. med. G.________, vom 10. August 2012) und der Personalvorsorgestiftung B.________ (am 21. Januar 2013) sowie einer hierauf eingeholten Beurteilung des RAD (Dr. med. I.________) vom 21. März 2013 erliess die IV-Stelle am 25. März 2013 einen zweiten Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Rentengesuchs ankündigte. A.________, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, erhob Einwände. Am 10. September 2013 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid. 
 
B.   
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. April 2014 ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2010. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zur Publ. vorgesehenes Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1.3). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht erwog, mit der Diagnose einer dissoziativen Störung liege ein unklares Beschwerdebild vor. Mangels Erfüllung der einschlägigen Beurteilungskriterien sei es der Versicherten zumutbar, die Störung zu überwinden. In einer angepassten Tätigkeit sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig, weshalb ihr zu Recht keine Rente zugesprochen worden sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, zwischen den Vorbescheiden vom 18. Juli 2011 (mit dem ihr eine ganze Rente in Aussicht gestellt wurde) und vom 25. März 2013 (welcher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging und gemäss dem am 10. September 2013 verfügt wurde) hätten sich die Verhältnisse nicht verändert. Das Vorgehen der IV-Stelle sei unhaltbar. Des weiteren sei das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 3. August 2012 nicht beweistauglich. Es sei auf die Beurteilung des RAD vom 10. August 2012 abzustellen, in welchem die Mängel des Gutachtens E.________ aufgezeigt und ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet werde. Jedenfalls wäre angesichts der Diskrepanzen ein neutrales Gutachten einzuholen gewesen.  
 
3.   
Die Vorinstanz hat richtigerweise nicht beanstandet, dass die IV-Stelle, nachdem die Pensionskasse gegen den ersten Vorbescheid vom 18. Juli 2011 Einwände erhoben hatte, ein weiteres Gutachten in Auftrag gab und gestützt darauf - entgegen dem ersten Vorbescheid (mit welchem eine ganze Rente in Aussicht gestellt worden war) - einen zweiten, leistungsabweisenden Vorbescheid erliess. Ob sich die Verhältnisse zwischen den beiden Vorbescheiden geändert haben, spielt keine Rolle. Das Vorbescheidverfahren entspricht einer institutionalisierten Form des Gehörsanspruch, dessen Zweck darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, den Parteien ein rechtzeitiges Vorschlagsrecht für weitere Beweismassnahmen einzuräumen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Der Vorbescheid entspricht in diesem Sinn einer "Vorwarnung", welche die nachfolgende Verfügung nicht präjudiziert. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, dass das kantonale Gericht die dissoziative Störung als unklares Beschwerdebild bezeichnet und nach den einschlägigen Überwindbarkeitskriterien geprüft hat (vgl. Urteil 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie beschränkt sich in weiten Teilen auf die Wiederholung der Rüge, zwischen dem Gutachten E.________ und den übrigen medizinischen Beurteilungen bestehe ein "vollständiger Widerspruch". Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, legt sie überhaupt nicht dar und es ergeben sich auch aus den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Das kantonale Gericht begründete ausführlich und nachvollziehbar, weshalb auf die Einschätzung der Dr. med. G.________ nicht abgestellt werden könne, wonach die Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei. Es wies insbesondere zutreffend darauf hin, dass Dr. med. G.________ - im Unterschied zum RAD-Arzt Dr. med. I.________ - die Arbeitsfähigkeit nicht anhand der einschlägigen Überwindbarkeitskriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) prüfte, obwohl sie ebenfalls von einer dissoziativen Störung ausging. Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nur dartun können, wenn das kantonale Gericht die Überwindbarkeitskriterien mangelhaft geprüft und daher die vermutungsweise zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zu Unrecht verneint hätte (vgl. z.B. Urteil 8C_839/2011 vom 11. Januar 2012 E. 6.2). Die Beschwerde enthält indes keinerlei diesbezügliche Vorbringen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Umsetzung der Schmerzrechtsprechung fehlerhaft sein sollte. Schliesslich wird eine gesundheitliche Verschlechterung, wie sie von Dr. med. G.________ namentlich gestützt auf die Schilderungen der Versicherten und ihrer Tochter gegenüber den Fachpersonen der Stiftung C.________ festgehalten wurde, in den übrigen Akten nicht dokumentiert. Im Gegenteil hielt Dr. med. K.________, Spezialarzt Neurologie, am 25. März 2011 klar fest, es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen. Für weitere Abklärungen bestand keine Veranlassung, nachdem die Diagnosen nicht strittig sind und die vorinstanzliche Prüfung der Überwindbarkeitskriterien - zu Recht - nicht gerügt wurde. 
 
5.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgestiftung der B.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle