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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_553/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht mit Verfügung vom 23. Juli 2014 gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) auch nicht innerhalb der mit einer zweiten Verfügung vom 13. August 2014 angesetzten, am 2. September 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, obwohl ihm angedroht wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt, 
dass selbst bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was als qualifizierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) in Betracht fiele und darauf beruhende Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle