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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 23/02 
 
Urteil vom 10. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
VERA Sammelstiftung in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich, 
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1211 Genève 3, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B.________ (geb. 10. August 1939) von der VERA Sammelstiftung in Liquidation die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 752'393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die heutige Vorsorgeeinrichtung der M.________ AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, der Prozess sei auf die Frage der Verrechenbarkeit mit Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken und es sei zunächst in diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Klage zu befinden, mit welchem Vorgehen sich die VERA Sammelstiftung in Liquidation einverstanden erklärte (Schreiben vom 23. Januar 2002). In einer prozessleitenden Verfügung vom 29. Januar 2002 orientierte der Instruktionsrichter des angerufenen Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern die Parteien über seine Absicht, nach Eingang der Klageantwort ohne weiteren Schriftenwechsel über den Antrag der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verrechenbarkeit zu entscheiden. Hierauf liess sich die VERA Sammelstiftung in Liquidation mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte sie von B.________ die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10 Mio., zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der Nachklage. 
 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis auf weiteres und stellte in Aussicht, den Parteien voraussichtlich per Ende Juli 2002 ein Verfahrensprogramm vorzulegen. Innert der ihm zur Antwort gesetzten Frist nahm B.________ Stellung zur Frage der Höhe des strittigen Vorsorgeguthabens und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei über die Verrechnungseinrede der VERA Sammelstiftung in Liquidation - wie dies der Instruktionsrichter ursprünglich beabsichtigt habe - in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2002 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens ab (Ziffer 3), dies unter Hinweis auf die gegenwärtige Überlastung des Verwaltungsgerichtes. 
B. 
Hiegegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Prozess beschränkt auf seine Vorklage und die Verrechnungseinrede der VERA Sammelstiftung in Liquidation fortzuführen und über seinen Anspruch in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. 
 
Die VERA Sammelstiftung in Liquidation schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Der Instruktionsrichter hält in seiner Stellungnahme vom 28. März 2002 fest, dass mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung lediglich eine bloss vorübergehende Verfahrenseinstellung erfolgt sei, einerseits zwecks Klärung der von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage der Verrechenbarkeit und andererseits zwecks Festlegung der weiteren Prozessinstruktionen betreffend das Verfahren der Widerklage. Die in der Verfügung vom 14. Februar 2002 abgegebene Einschätzung sei damit nicht widerrufen worden. 
C. 
Im Verlaufe des letztinstanzlichen Verfahrens nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht die vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter zwischenzeitlich erlassene prozessleitende Verfügung vom 31. Juli 2002 zu den Akten, in welcher dieser den Parteien Gelegenheit zur Abgabe einer abschliessenden Stellungnahme bis 2. September 2002 einräumte, beschränkt auf die Frage der Höhe der Austrittsleistung und die Verrechenbarkeit der Austrittsleistung mit den widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen (Ziffer 3), und feststellte, dass die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochtene Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 14. März 2002 davon unberührt bleibe (Ziffer 4). 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es in der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um eine prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen). Für die Begründung eines irreparablen Nachteils genügt bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 620 Erw. 2a). 
3. 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wurde in der angefochtenen Verfügung nicht etwa die vom Beschwerdeführer anbegehrte Verfahrensbeschränkung abgelehnt, sondern einzig der Prozess vorläufig sistiert. Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Dispositives, aber auch aus der vom Instruktionsrichter angeführten Begründung (vgl. auch die Stellungnahme des Instruktionsrichters vom 28. März 2002 und dessen Verfügung vom 31. Juli 2002). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Verfahrensbeschränkung Bezug genommen wird, zielen die Ausführungen deshalb ins Leere und ist auf sie nicht weiter einzugehen. Streitig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus der mit Verfügung vom 14. März 2002 angeordneten vorläufigen Sistierung des Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. 
3.1 Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlung von Leistungen, welche der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehe. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, sei er jedenfalls nicht als irreparabel zu betrachten (BGE 97 V 249 Erw. 2; AHI 1999 S. 140 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4a mit Hinweisen). Demgegenüber wurde im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997, K 5/97, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bejaht, weil bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengelder, die der gegenwärtigen Existenzsicherung des Versicherten dienten, längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, was für diesen unzumutbare finanzielle Auswirkungen gehabt hätte. 
3.2 Es trifft zu, dass der vom Beschwerdeführer eingeleitete Prozess wegen der Verfahrenssistierung eine Verzögerung erfuhr und dass dies den Zeitpunkt der klageweise geltend gemachten Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3 FZG) und des der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 122 ZGB hievon zustehenden Teils hinausschieben kann. Dabei handelt es sich jedoch um die jeder Verfahrenssistierung immanente Verzögerung, in welcher - wie dargelegt - rechtsprechungsgemäss kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken ist. Anders als im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997, K 5/97, kann sodann nicht gesagt werden, die mit der Sistierung einhergehende Verzögerung des Entscheides ziehe unzumutbare Folgen finanzieller Art nach sich. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung seines Rechtes, eine Kapitalleistung zu verlangen (Art. 37 Abs. 3 BVG), verlustig gehen soll. Mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG kann demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
4.2 Der Beschwerdegegnerin als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: