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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 478/03 
 
Urteil vom 10. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
C.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
 
(Entscheid vom 27. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene C.________ reiste im Jahre 1983 aus der Türkei in die Schweiz ein und übte seither bei B.________ seinen erlernten Beruf als Möbellackierer aus. Am 25. Mai 2000 meldete er sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei er als Behinderung schwere Depressionen nannte, die seit Dezember 1998 bestanden und zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit geführt hatten. Die IV-Stelle Bern holte Arztberichte des Hausarztes des Versicherten Dr. med. S.________ vom 30. Oktober 2000 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________, Klinik D.________, vom 13. September 2000 ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess C.________ bei Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spezialärztlich untersuchen (Gutachten vom Februar 2001). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 26. März 2001), in welchem ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 % festgestellt wurde, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2001 ab Dezember 1999 eine halbe Rente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2003 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, wobei er eine ärztliche Beurteilung des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 13. Mai 2002 ins Recht legt. Eventuell seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde schliesst, verzichten das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
2. 
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und nach erstelltem Einkommensvergleich eine 60 %ige Erwerbsunfähigkeit aufweise. Demnach ist vorliegend zu prüfen, welche Restarbeitsfähigkeit der Versicherte in einer ihm zumutbaren Tätigkeit noch aufweist und ob die darauf gestützte Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich Anspruch auf eine ganze Rente gibt. 
3. 
3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte sein depressiver Zustand ab 1998 eine Dauerinvalidität zur Folge, wobei er das von der Verwaltung angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Ausmass der psychisch bedingten Einschränkungen, welche durch Rückenprobleme begleitet werden, beanstandet. Er lässt im Wesentlichen geltend machen, das kantonale Gericht habe ausschliesslich auf die Begutachtung der Dres. med. H.________ und R.________ abgestellt und von der durch Dr. med. A.________ attestierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht mit der Begründung abgesehen, es bestehe kein Widerspruch zwischen dieser Beurteilung und derjenigen von Dr. med. H.________, weil im Zeitpunkt des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens die familiären Probleme wieder überwunden gewesen wären. Dr. med. H.________ habe ihn ein einziges Mal untersucht, während er seit Jahren in der Klinik D.________ bei Dr. med. A.________, welchem die notwendige Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden könne, in Behandlung sei. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsse ein zusätzlicher Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden. Nicht nachvollziehbar sei sodann, aus welchem Grund bei der Invaliditätsbemessung auf eine Hilfsarbeitertätigkeit abgestellt werden soll, nachdem er eine solche wegen seiner körperlichen Einschränkungen nicht erfüllen könne, weshalb auch das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 24'159.- nicht erreichbar sei. 
3.2 Nach dem im Februar 2001 erstellten interdisziplinären Gutachten der Dres. med. R.________ und H.________ ist dem Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht auf Grund der verschiedenen objektivierbaren Befunde und Diagnosen eine körperlich geeignete Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. med. R.________ eine weitgehend unauffällige Diagnose und hielt fest, Hauptbefund sei die deutlich depressive Grundstimmung des Versicherten mit Antriebsarmut. Im Bericht vom 28. Februar 2001 führte Dr. med. H.________ aus, der Beschwerdeführer leide seit längerem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sei. In den beiden Gutachten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Differenz zwischen den Beurteilungen der Begutachter und der von Dr. med. A.________ auf 100 % festgesetzten Arbeitsunfähigkeit wurde in eingehender Würdigung der vorhandenen Arztberichte geklärt, während der Einwand, die Befunde der sich dazu geäusserten Ärzte sei je nach Abklärungsperson unterschiedlich beurteilt worden, in den Akten keine Stütze findet. 
 
Gestützt auf das ausführliche interdisziplinäre Gutachten ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen geben weder zu einer anderen Beurteilung noch zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen Anlass. 
3.3 Das kantonale Gericht hat für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich das Einkommen für das Jahr 1999 auf Fr. 60'385.- im Jahr festgesetzt. Das entsprechende Einkommen als invalide Person hat es gestützt auf die Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 im Bereich Hilfsarbeitertätigkeit gestützt auf die LSE 1998, indexiert per 1999, nach vorgenommenem Leidensabzug von 10 % auf Fr. 24'159.- festgelegt. Diese grundsätzlichen Beträge bestreitet der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht. Er anerkennt hingegen zum einen das ermittelte Invalideneinkommen wegen des Umfangs des ihm zumutbaren Arbeitspensums nicht und zum anderen die Höhe des von der Verwaltung auf 10 % festgesetzten Leidensabzuges, ohne indessen weitere persönliche oder berufliche Umstände in Betracht zu ziehen. 
 
Wie bereits ausgeführt (Erw. 3.2 hievor), ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom Februar 2001, auf welches abzustellen ist, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste erwerbliche Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könnte. Demzufolge wäre er in der Lage, ein Jahreseinkommen von Fr. 26'843.- zu erzielen. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a und b). Das kantonale Gericht hält einen Einfluss auf den statistischen Lohn durch die psychische Beeinträchtigung für gegeben und den von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10 % als angemessen. An diesem Ergebnis ist festzuhalten, weshalb sich der auf gerundet 60 % festgesetzte Invaliditätsgrad als rechtmässig erweist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: