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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_587/2012 
 
Urteil vom 10. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2012. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ am 9. Dezember 2011 Strafantrag gegen X.________ wegen Sachbeschädigung erstattete; 
 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 6. März 2012 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen; 
 
dass A.________ hiergegen an das Kantonsgericht Schwyz gelangte; 
 
dass dieses seine Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2012 gutgeheissen und die Verfügung vom 6. März 2012 aufgehoben hat; 
 
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. Oktober (Postaufgabe: 6. Oktober) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp