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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_660/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Patrick Stutz, Burghalde, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Januar 2013 die laufende halbe Invalidenrente von M.________ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob und gleichzeitig einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Juli 2013 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass ein vorinstanzlicher Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (BGE 134 I 83 E. 3.1 86 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010; 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 und 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1), 
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen und 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429), 
dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. SJ 2010 I S. 37, 8C_473/2009 E. 4.3; Urteil 5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238, aber in: FamPra.ch 2009 S. 486; Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3), 
dass dies auch im Zusammenhang mit der Einstellung einer Rentenzahlung gilt (Urteile 9C_591/2013 vom 4. September 2013, 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010 und 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2), 
dass nämlich für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins erfolgt ( HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54 f. zu Art. 56 VwVG), wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, 
dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil, es gehe um das Wiederaufleben der ihr zustehenden IV-Rente für die Dauer des Revisionsverfahrens, was erhebliche finanzielle Konsequenzen zeitige und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einen erheblichen und ernst zu nehmenden Nachteil für sie habe, zum einen zu allgemein gehalten und zum andern nach dem vorstehend Ausgeführten nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer