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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
9C_580/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Avanex Versicherungen AG, 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
vertreten durch 
Avanex Versicherungen AG, Zentraler Betreibungsdienst, Debitorenmanagement FDB, 
Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 9. September 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 9. September 2016 diesen Anforderungen nicht genügt, 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen hinauskommen, was vor Bundesgericht nicht genügt, 
dass der Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen vermag, was darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, welche die Rechtsvorschläge in den einzelnen Betreibungen aufhebt unter Angabe des Betreibungsamtes, von Nummer und Datum der Betreibung sowie dem in Betreibung gesetzten Betrag einschliesslich Zinsen und Spesen, Mängel aufweisen sollte, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler