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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_167/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philippe Landtwing, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 24. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG sowie mangels Vorliegens bzw. rechtsgenüglicher Darlegungeiner Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG aufgefordert worden ist, die (von C.________ unterzeichnete) Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen oder durch einen patentierten Anwalt unterzeichnen zu lassen und die unterzeichnete Eingabe dem Bundesgericht innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, ansonst die Verfassungsbeschwerde unbeachtet bleibe, 
dass die Beschwerdeführerin der erwähnten Aufforderung (entsprechend dem Schreiben von C.________ vom 31. Oktober 2014) nicht nachgekommen ist, weshalb die Verfassungsbeschwerde androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass auf die - unbeachtet zu bleibende und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (entsprechend dem erwähnten Schreiben vom 31. Oktober 2014) dem (die Verfassungsbeschwerde unterzeichnenden) C.________ aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden C.________ auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann