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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_887/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
vertreten durch Advokat Mustafa Ates, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Tanner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung der Anerkennung einer Vaterschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin (Kindsmutter) gegen die erstinstanzliche Ungültigerklärung der durch den Beschwerdegegner Nr. 1 ausgesprochenen Anerkennung seiner Vaterschaft über den Beschwerdegegner Nr. 2 nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht in seiner doppelten Begründung erwog, einerseits sei die am 31. August 2015 endende Berufungsfrist mit der an diesem Tag übermittelten Fax-Eingabe nicht gewahrt, woran auch die erst am 1. September 2015 bei der Schweizerischen Post eingereichte Berufungsschrift nichts ändere, anderseits sei die Beschwerdeführerin im Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nicht passivlegitimiert (Art. 260a Abs. 1 und 3 ZGB), sie hätte ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Anerkennende gegen das Kind klage, lediglich dann als Nebenintervenientin auftreten können, wenn ihre Prozesshandlungen mit denjenigen der unterstützten Hauptpartei (Kind) vereinbar wären, nachdem indessen das Kind das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe, könne die Beschwerdeführerin auch als Nebenintervenientin keine Berufung erheben, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die zweite obergerichtliche Begründung (fehlende Passivlegitimation bzw. fehlende Voraussetzungen der Nebenintervention) eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die erste Begründung (Verspätung der Berufung) zu prüfen sind, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann