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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 483/03 
 
Urteil vom 10. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
K.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geb. 1967, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1985, 1987, 1990, 1993 und 1997) wurde im August 1998 wegen eines Mammakarzinoms an der linken Brust operiert und nachfolgend mit Chemotherapie behandelt. Am 28. Mai 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte bei Dr. med. M.________ einen Arztbericht (vom 20. Juni 2001) ein und liess eine Haushaltsabklärung (vom 9. September 2002) durchführen. Im Vorbescheid vom 22. November 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, anhand der Erhebungen vor Ort sei eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 33 % festgestellt worden. Weil davon auszugehen sei, dass sie auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, betrage ihr Invaliditätsgrad 33 %. Sie habe keinen Anspruch auf eine Rente. In der Stellungnahme zum Vorbescheid wurde insbesondere geltend gemacht, K.________ leide an starken Depressionen. Es seien weitere medizinische Abklärungen nötig, insbesondere durch einen Onkologen oder einen Psychiater. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, ohne den beantragten Beweiserhebungen zu entsprechen. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit der insbesondere eine mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachverhalts gerügt wurde, ab (Entscheid vom 11. Juni 2003). 
C. 
K.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 5 Abs. 1 IVG), nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG (BGE 127 V 467 Erw. 1; nun auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Neu wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht, ohne Erkrankung würde die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 
2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2.2 Vorliegend wird erst letztinstanzlich geltend gemacht, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin erwerbstätig. Entsprechende Pläne hatte diese gegenüber der Abklärungsperson indessen ausdrücklich verneint. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was für eine Arbeit sie als Gesunde gesucht hätte, nachdem sie seit ihrer Einreise in die Schweiz überhaupt nie ausserhäuslich tätig gewesen ist und kaum deutsch spricht. Es wird insbesondere auch nicht dargetan, aus welchen Gründen sie sich veranlasst sähe, erwerbstätig zu sein. Alleine das Alter des jüngsten Kindes (welches fälschlicherweise mit Jahrgang 1993 statt 1997 angegeben wird), ist kein Argument zur Aufnahme einer - vollständigen - Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend steht fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung sprechen und solche schon gar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sind. Damit hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten zu Recht mittels Betätigungsvergleich ermittelt. 
3. 
3.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). 
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
4. 
Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei ihrer Beurteilung des Invaliditätsgrades einzig auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 9. September 2002, wonach im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 33 % bestehe. Die Beschwerdeführerin lässt lediglich vorbringen, ihre Rechte seien verletzt worden, weil die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Sie leide an "Gleichgewichtsstörungen, Angstgefühlen, Depressionen, Neurosis und Schlafstörungen". Der Haushaltsabklärungsbericht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder als Ganzes, noch in einzelnen Punkten gerügt oder in Frage gestellt. Die rudimentäre Begründung bindet das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen nicht (Art. 132 lit. b und c OG). 
4.1 Verwaltung und kantonales Gericht gehen davon aus, bei einem Betätigungsvergleich sei die ärztliche Beurteilung dessen, was eine Versicherte in welchem Umfang zumutbarerweise noch zu leisten vermöge, abdingbar. Sie berufen sich dabei auf AHI 2001 S. 161 Erw. 3c mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990 Erw. 3, I 151/90. In dieser Absolutheit kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson vor Ort Kenntnis der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Eine analoge Funktion kommt dem Arztbericht für den Beweiswert eines Abklärungsberichts im Bereich der Bemessung des Betreuungsaufwandes bei der Feststellung eines Hauspflegebeitrages gemäss Art. 14 IVG (BGE 128 V 93 Erw. 4) zu. In der nicht publizierten Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 werden die in BGE 128 V 93 f. formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nunmehr auch auf einen Abklärungsbericht angewendet, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war. Schliesslich wird im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil M. vom 27. Oktober 2003 (I 138/02) auch im Hinblick auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 IVV ein voller Beweiswert zukommt auf die in BGE 128 V 93 f. entwickelten Voraussetzungen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Grundsatz nicht auch für die Haushaltsabklärungen bei einem Betätigungsvergleich in Sinne von Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV gelten soll. Darin liegt kein Widerspruch zu dem vom kantonalen Gericht zitierten Urteil S. vom 26. Oktober 2000 (AHI 2001 S. 158 ff., insbesondere Erw. 3c S. 161). Dort wird die Frage erörtert, ob es einer erneuten ärztlichen Einschätzung der Behinderung im gewohnten Tätigkeitsbereich einer Versicherten bedarf, wenn die Haushaltsabklärung und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung eines Arztes divergieren. Vorliegend geht es indessen nicht um eine ärztliche Überprüfung des Berichts, sondern um die Frage, welche Grundlagen einer Abklärungsperson zur Verfügung stehen müssen, damit diese überhaupt eine aussagekräftige Beurteilung vornehmen kann. Ohne die medizinische Grundlage würde ein Bericht einzig auf den - subjektiven - Angaben der Betroffenen über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 3 hievor) widerspräche. 
4.2 Beim Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 27 IVV verhält es sich in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) voller Beweiswert zukommt, im Wesentlichen gleich, wie wenn der Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege, Hilfsmittel oder derjenige auf Hilflosenentschädigung strittig ist. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist demnach - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 317 Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich im konkreten Haushalt ergebenden Erfordernissen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Die Angaben der Haushalt führenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. 
5. 
5.1 Die IV-Stelle hat den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. M.________ vom 20. Juni 2001 erhoben. Dieser bescheinigt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn offen gelassen wird ("soll von der IV bestimmt werden"). Die Einschätzung wird mit keinem Wort begründet. Als Diagnose ist aufgeführt: Mammakarzinom links, Tumorstadiom p T2 pN bi(9/42) MO G3 seit 1998. Ausser diesem rudimentären ärztlichen Zeugnis befinden sich keine medizinischen Unterlagen in den Akten. So hat die Verwaltung insbesondere beim Arzt keine weiteren Erkundigungen eingezogen, wie seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verstehen sei und worauf sie beruhe. Erst 15 Monate nach Eingang des Arztzeugnisses wurde eine Haushaltsabklärung vor Ort an die Hand genommen. 
5.2 Anlässlich des Hausbesuchs von 9. September 2002 hat die Beschwerdeführerin auf die Frage nach der heutigen gesundheitlichen Situation unter anderem angegeben, sie sei immer müde und fühle sich seelisch und psychisch krank. Dieser Umstand hätte für die Verwaltung - spätestens nachdem auch in der Stellungnahme zum Vorbescheid starke Depressionen geltend gemacht und eingehende medizinische Sachverhaltsabklärungen beantragt wurden - Anlass sein müssen, abzuklären, wie es um den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten steht und ob sich dieser allenfalls seit Einholung des Arztzeugnisses im Juni 2001 verändert hat. 
5.3 Die Sache wird demnach an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese durch Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten - sowie allenfalls auch mit weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen - ermittelt, was der Beschwerdeführerin als im Haushalt Tätige aus medizinischer Sicht noch zumutbar ist. Vorliegend wird entscheidend sein, ob sie neben den primären Folgen der Krebserkrankung und deren Behandlung (Operation, Chemo- und Strahlentherapie) auch an psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leidet, und ob eine entsprechende Krankheit ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich begrenze. Entscheidend ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand und ob sich diese allenfalls im Zeitablauf verändert hat. Bei einer erneuten Haushaltsabklärung wird zu berücksichtigen sein, dass es Familienangehörigen - hier den Kindern der Beschwerdeführerin - zwar zumutbar ist bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten mitzuhelfen. Dies darf aber nicht zu einer Überforderung von hauptsächlich noch schulpflichtigen Kindern führen. Im Zeitpunkt der Brustoperation (August 1998) mit nachfolgender Chemo- und Strahlentherapie war das Jüngste der fünf Kinder der Beschwerdeführerin noch nicht ein Jahr alt, die älteste Tochter noch nicht 13jährig (geboren Oktober 1985), die Mittleren elf, acht und fünf Jahre alt. Es versteht sich von selbst, dass so jungen Kindern zwar Mithilfe bei Handreichungen etc. zugemutet werden kann, dass ihnen aber nicht ganze Haushaltsaufgaben wie regelmässiges Zubereiten von Mahlzeiten, eigentliche Putzarbeiten und Wäschepflege delegiert werden können. Die Verwaltung wird demgemäss festzustellen haben, wann ein eventueller Rentenanspruch beginnen würde und wie er sich in der Folge unter revisionsrechtlichen Aspekten (Art. 41 IVG; BGE 129 V 223 Erw. 4.1) entwickelte. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch die Beratungsstelle für Ausländer vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteil J. vom 16. Juli 2001, U 146/01) eine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: