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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_437/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zofingen,  
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,  
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen X.________ und beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bzw. längstens bis zur Hauptverhandlung. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bis am 1. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 1B_311/2013). 
 
2.   
Am 23. September 2013 beantragte das Bezirksgericht Zofingen beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate. Dieses verlängerte mit Verfügung vom 30. September 2013 die Sicherheitshaft bis zum 30. März 2014, längstens jedoch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen. Gleichzeitig verfügte es, dass der Beschuldigte bis am 30. Oktober 2013 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 1. Oktober 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau strich mit Entscheid vom 30. Oktober 20913 von Amtes wegen die verfügte Sperrfrist und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte zusammenfassend aus, dass sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts wie auch der Fluchtgefahr auf die zahlreichen einschlägigen Ausführungen in den rechtskräftigen früheren Entscheiden verwiesen werden könne. Inwiefern die Vorbringen vom 26. September 2013 eine andere Beurteilung der Sicherheitshaft bewirken sollten, sei nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Anträge betreffend Akteneinsicht und Zuordnung eines neuen amtlichen Verteidigers stelle, sei darauf nicht einzutreten. Diese Vorbringen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Sperrfrist könne nur bei einem Entscheid über ein bereits gestelltes Haftentlassungsgesuch verfügt werden. Die vorinstanzliche Verfügung sei daher von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 
 
3.   
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. Oktober 2013 mit Eingabe vom 29. November 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdekammer hätten seine Eingabe vom 26. September 2013 geprüft, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerdekammer schloss sich darin den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach in der Eingabe vom 26. September 2013 nichts vorgebracht werde, welches eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wie auch der Fluchtgefahr bewirken könnte. Weshalb diese Auffassung nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Markus Henzer, Zofingen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli