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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1147/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachentziehung, unrechtmässige Aneignung, Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 14. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2013 gegen den Beschwerdegegner 2 Strafantrag unter anderem wegen Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm die Sache am 12. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 14. Oktober 2014 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben. Die Verfügung vom 12. Mai 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren durchzuführen. 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer behauptet ohne Begründung, er sei als Verfahrensbeteiligter zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Wie sich dem Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. August 2014 entnehmen lässt, erklärte er ausdrücklich, keine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat geltend machen zu wollen (act. 9 S. 4 E. 3). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Inwieweit die finanziellen Voraussetzungen "unzweifelhaft und unbestritten" erfüllt sein sollen (act. 8), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Entscheid vom 4. August 2014 (act. 9). Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn