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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_429/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 30. November 2015 ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie auf, eine Prozesskostensicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Postaufgabe 7. Dezember 2015) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie ersucht dabei u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin erachtet den Oberrichter, der die angefochtene Verfügung unterzeichnet hat, wegen Vorbefassung als befangen. Sie legt indessen nicht konkret dar, an welchem Urteil und in welchem Verfahren der besagte Richter bereits mitgewirkt haben sollte. Ihre diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. In ihren weiteren Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli