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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1263/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wandte sich am 23. November 2015 (Postaufgabe am 3. Dezember 2015) mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2015 ans Bundesgericht und beantragte einen Pflichtverteidiger und eine Fristverlängerung (act. 1). 
 
Am 4. Dezember 2015 teilte ihm das Bundesgericht mit, die Beschwerdefrist sei eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). Nach den Informationen des Bundesgerichts laufe die Beschwerdefrist am 7. Dezember 2015 (Montag) ab. Bis zu diesem Datum könne er seine Eingabe noch ergänzen und insbesondere sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung summarisch begründen. Zudem habe er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG bis zum 7. Dezember 2015 dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zukommen zu lassen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (vgl. act. 2). 
 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015, die allerdings erst am 8. Dezember 2015 der Post übergeben wurde, reichte der Beschwerdeführer eine zweite Eingabe ein (act. 3). Es kann offenbleiben, ob diese fristgerecht ist. Jedenfalls hat es der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Bundesgerichts unterlassen, diesem den angefochtenen Entscheid zukommen zu lassen. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, der sich in den Anstalten von Witzwil befindet, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn