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[AZA 7] 
C 282/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 11. Januar 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Am 30. März 2000 kündigte die Firma P.________ AG das Arbeitsverhältnis mit B.________ (geboren 1961) per 
31. Mai 2000 mit der Begründung, er habe während der Arbeitszeit Privatarbeiten für seine eigene Firma erledigt und insbesondere das firmeninterne EDV-System zu privaten Zwecken grob missbraucht. In der Folge beantragte B.________ Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2000. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 stellte die Arbeitslosenkasse SMUV B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2000 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. August 2000 ab. 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. 
Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR. 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). 
 
 
2.- a) Vorliegend ist gestützt auf einen vom Arbeitgeber vorgelegten Auszug aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers beweismässig klar erstellt, dass dieser das EDV-System der Firma P.________ AG während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken, insbesondere für den privaten E-Mail-Verkehr, benutzt hat. Der Versicherte bestreitet grundsätzlich auch nicht den Vorwurf des Arbeitgebers, er habe während der Arbeitszeit wiederholt Schriftverkehr pornographischen Inhalts mit Minderjährigen gehabt. Nicht in Frage steht zudem, dass er wegen seines Verhaltens vom Arbeitgeber mehrmals verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass er entgegen der vorinstanzlich bestätigten Auffassung der Arbeitslosenkasse nicht gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstossen habe. Dies werde namentlich daraus ersichtlich, dass sein Arbeitgeber ihn anfangs 2000 zum Handlungsbevollmächtigten befördert, ihm gegenüber anstelle einer fristlosen Entlassung eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen und ihm am Ende ein durchwegs positives Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Im Übrigen sei er vom Arbeitgeber trotz dessen Kenntnis über seinen E-Mail-Gebrauch nie schriftlich verwarnt worden. 
 
b) Diese Einwände sind nach der zutreffenden Feststellung von Vorinstanz und Verwaltung nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach dem unter Erw. 1 hievor Gesagten selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht voraussetzt, dass der Versicherte seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als solche in ungenügender Art und Weise erbracht hat und ihm deshalb gekündigt wurde; es reicht aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche (eventualvorsätzlich) in Kauf nahm. Dies ist vorliegend zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer den privaten Gebrauch des firmeneigenen EDV-Systems während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (wozu auch Arbeitspausen gehören) nicht eingestellt hat, obwohl er diesbezüglich mehrmals verwarnt worden war. Dass die Verwarnungen des Arbeitgebers nicht schriftlich erfolgten, ist für die Beurteilung des Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV unbeachtlich; ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. 
 
c) Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist. 
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen, somit im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV), lässt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe 
 
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: