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[AZA 0] 
K 170/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 11. Januar 2001 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________, 
 
gegen 
Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, Martigny, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
L.________ lässt gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 2000 betreffend Kündigung der für seine Ehefrau und seine beiden Kinder bei der Hermes Krankenkasse abgeschlossenen obligatorischen Krankenpflegeversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. 
Der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat den Vertreter des L.________, S.________, mit Verfügung vom 23. Oktober 2000 aufgefordert, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Am 14. November 2000 (Postaufgabedatum) hat S.________ um angemessene Erstreckung der Frist zur Leistung des Vorschusses ersucht. Der Eingabe liegt ein Schreiben des PD Dr. med. M.________, Stellvertretender Chefarzt der Medizinischen Klinik X.________, vom 3. November 2000 bei, worin festgehalten wird, der Vertreter des Beschwerdeführers sei "aus äusserst dringenden medizinischen Gründen" hospitalisiert, von emotional aufregenden und belastenden Tätigkeiten werde dringend abgeraten, weshalb S.________ bis auf weiteres keine ihn belastenden schriftlichen Eingaben vornehmen könne. Die am 16. November 2000 der Post übergebene Verfügung gleichen Datums, mit welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einmalig bis 5. Dezember 2000 erstreckt hat, ist mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgegangen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG kann die Partei, die das Eidgenössische Versicherungsgericht anruft, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. 
 
b) Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). 
 
2.- Der vom Vertreter des Beschwerdeführers auf dem Briefumschlag des Fristerstreckungsgesuches angegebene Absender entspricht seiner in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Zustelladresse. In der Eingabe vom 14. November 2000, mit welcher die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses beantragt wird, wird weder auf eine Änderung im Vertretungsverhältnis hingewiesen noch ein neuer Zustellort bezeichnet. Zwar ist dem Bestätigungsschreiben des PD Dr. med. M.________ zu entnehmen, dass S.________ am 3. November 2000 hospitalisiert war. Wie lange der Spitalaufenthalt voraussichtlich dauern würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Auf Grund dieser Umstände sandte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfügung vom 16. November 2000, mit welcher die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. Dezember 2000 erstreckt wurde, an den Adressort des Vertreters des Beschwerdeführers. Da diese Sendung bei der Post nicht abgeholt wurde, ist sie nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu betrachten. Hieran vermag ein allfälliger Spitalaufenthalt des S.________ während des Zustellungsversuchs nichts zu ändern, da er auf Grund des eingereichten Antrags um Fristverlängerung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste und daher geeignete Vorkehren für dessen Zustellbarkeit hätte treffen müssen (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). Diese waren ihm zumutbar, da es sich dabei nicht um "emotional ... belastende(n) Tätigkeiten" (vgl. die Bestätigung des PD Dr. med. M.________ vom 3. November 2000) handelt und er auch zur Stellung des Fristerstreckungsgesuchs in der Lage war. Der Beschwerdeführer hat sich somit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert erstreckter Frist entgegenhalten zu lassen, weshalb laut Art. 150 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 135 OG androhungsgemäss zu verfahren ist. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: