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[AZA 0/2] 
7B.2/2002/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
11. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Dezember 2001 (NR010096/U), 
 
betreffend 
Ablehnung der Richterin und der Richter der II. Abteilung des 
Bezirksgerichts Meilen als unterer Aufsichtsbehörde, 
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
nach Einsicht in die Eingabe vom 31. Dezember 2001, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Dezember 2001 Beschwerde an die erkennende Kammer führt, 
 
 
in Erwägung, 
 
dass die Vorinstanz einzig das gegen die Mitglieder der unteren Aufsichtsbehörde gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hat, 
 
dass der angefochtene Entscheid somit rein verfahrensleitender Natur ist und deshalb nicht Gegenstand einer Beschwerde nach den Art. 19 SchKG und 78 ff. OG bilden kann (BGE 100 III 11 S. 12 mit Hinweisen; zum Entscheid über ein Ablehnungsbegehren vgl. das in Repertorio di giurisprudenza 132/1999, S. 77 f., Nr. 10, veröffentlichte Urteil der erkennenden Kammer vom 2. März 1999), 
 
erkannt : 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Z.________, dem Bezirksgericht Meilen (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. Januar 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: