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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_499/2009 
 
Urteil vom 11. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
 
gegen 
 
W.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler. 
 
Gegenstand 
Befreiung von der Halterhaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 25. August 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 3. Juli 1994, circa um 20 Uhr, fuhr B.________ auf seinem Motorrad Husqvarna TE 610 auf der Umfahrungsstrasse in Einsiedeln in Richtung Rabennest und Biberbrugg. Vor ihm fuhr ein VW-Bus, den B.________ nach dem Signal "Ende der auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit", ohne ein Handzeichen zu geben, zu überholen begann. Zu diesem Zeitpunkt hatte der mit seiner Yamaha FZR 1000 hinter B.________ fahrende A.________ (Beschwerdeführer) bereits zum Überholen von B.________ und des VW-Busses angesetzt. Der Beschwerdeführer bremste und verletzte sich beim nachfolgenden Sturz schwer. Die Körperschleifspuren bis zur Unfallendlage betrugen 80 Meter, während das führerlose Motorrad Schleifspuren von 210 Meter hinterliess und dann ausbrannte. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 25. Mai 1998 bestrafte das Bezirksamt Einsiedeln B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB mit einer Busse von Fr. 500.--. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde dagegen gleichentags zufolge Verjährung eingestellt. 
 
B. 
Am 9. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen die W.________ (heute W.________ AG, Beschwerdegegnerin), die Haftpflichtversicherung von B.________, auf Zahlung von insgesamt Fr. 915'819.90 nebst Zins als Ersatz für Erwerbsausfalls- und Haushaltschaden, vorprozessuale Anwalts- und Gutachterkosten, Spesen und Genugtuung. Die Beschwerdegegnerin bestritt jegliche Haftpflicht. Das Bezirksgericht Einsiedeln stellte am 22. Dezember 2008 fest, es bestehe keine Haftpflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, und wies die Klage kostenfällig ab. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 25. August 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus dem Schadensereignis vom 3. Juli 1994 hafte, und die Klage gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet. 
 
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit Hinweis). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen). 
 
2. 
Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb seines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Er wird jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG), wobei klar ist, dass mit "Verschulden" jeweils ein solches gemeint ist, dem ein für den Unfall adäquat kausales Fehlverhalten zugrunde liegt. Andernfalls ist es nicht rechtserheblich (vgl. GIGER, SVG, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage Zürich 2008, N. 9 zu Art. 59 SVG). Ob Art. 59 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt, ist unter den Parteien umstritten. 
 
3. 
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes verkehrstechnisches Gutachten der Firma X.________ vom 9. September 1998 und deren Zusatzgutachten vom 28. Juni 1999 sowie auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte, im Auftrag von dessen Unfallversicherer durch das Y.________ Center erstellte, vom 27. Oktober 1999 datierende Plausibilitätsprüfung des Gutachtens zum Ergebnis, die Geschwindigkeit des Motorrads des Beschwerdeführers habe minimal 136 km/h betragen und damit die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 56 km/h überschritten. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren nicht dargelegt, inwiefern die im Recht liegenden verkehrstechnischen Berichte aufgrund der Schleifspuren die Geschwindigkeit nicht korrekt errechnet hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Ermittlung der effektiven Beschleunigung der Motorräder oder des Zeitpunkts der jeweiligen Spurwechsel nicht erforderlich, um auf ein grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers zufolge der massiv übersetzten Geschwindigkeit zu schliessen. Dafür genüge die Auswertung der Schleifspuren im Gutachten X.________, die nicht konkret beanstandet und in dem vom Beschwerdeführer angeordneten und zu den Akten gelegten Kurzgutachten der Z.________ nicht in Frage gestellt werde. Die Ergebnisse des Gutachtens würden auch durch die Aussagen der Fahrerin des VW-Busses bestätigt, wonach das führerlose Motorrad des Beschwerdeführers nach dem Sturz "sehr schnell" an ihr vorbei geschlittert sei. Da der VW-Bus mit circa 70 km/h unterwegs gewesen sei, habe die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit massiv höher liegen müssen. Die Vorinstanz hielt daher ein neues Gutachten nicht für erforderlich. 
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung seines Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Vorinstanz seinem Begehren um Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens zur Abklärung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht stattgegeben und den zu diesem Fragenkomplex angebotenen Zeugen, den Z.________-Gutachter C.________, nicht angehört hat. Er bringt vor, das Gutachten der X.________ wie auch jenes des Y.________ Centers beruhten auf blossen Annahmen, ohne dass die effektive Beschleunigung der Motorräder und der Zeitpunkt der jeweiligen Spurwechsel genau bestimmt worden wären. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die erwähnten zusätzlichen Erhebungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz unerlässlich sein sollen, um die Geschwindigkeit seines Motorrads zu bestimmen. Indem er im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich wiederholt, was er bereits der Vorinstanz unterbreitet hat, und nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil eingeht, kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Ebenso verfehlt er die Begründungsanforderungen mit den Hinweisen auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, und es ist von dem von der Vorinstanz festgestellten Tempo des Beschwerdeführers von mindestens 136 km/h auszugehen, bei dem mit Blick auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Stelle von 80 km/h zweifellos ein grobes Verschulden gegeben ist. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, B.________ hätte ihn bei aufmerksamer Vergewisserung 2.5 Sekunden vor dem Unfall in einem Abstand von rund 35 m erkennen und von seinem Überholmanöver absehen müssen. Die Vorinstanz prüfte, ob der Unfall auch einem Fehlverhalten von B.________ zuzuschreiben sei, wie der Beschwerdeführer namentlich gestützt auf folgende Stelle des von ihm veranlassten Z.________-Kurzgutachtens geltend gemacht hatte: 
"Gestützt auf die Berechnung der Vorgutachten stürzte der Yamaha rund 5.1 Sekunden nach dessen Beschleunigungsbeginn zu Boden. Zum Zeitpunkt, als der Yamaha zum überholen [sic] ansetzte, soll der Abstand zum Husqvarna rund 54 m betrage [sic] haben. Da der Yamaha ab diesem Zeitpunkt beschleunigt wurde, verringerte sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen anschliessend kontinuierlich. Herr B.________ hätte somit den herannahenden Husqvarna [recte: Yamaha] mindestens rund 4-5 Sekunden vor dem Sturz erkennen können, sofern er aufmerksam nach hinten geschaut hätte. Ob Herr B.________ bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen können, dass der Yamaha überholen will, bedarf einer juristischen Würdigung (...). 
Rund 2.5 Sekunden vor dem Sturz des Yamaha soll Herr B.________ mit dem Beschleunigen des Motorrades begonnen haben. Wenn von einer durchschnittlichen Beschleunigung des Yamaha von 5 m/s2 ausgegangen wird, so hatte der Yamaha zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 117 km/h erreicht. Wenn von einer Geschwindigkeit des Husqvarna von 70 km/h ausgegangen wird, so hätte die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den Fahrzeugen rund 47 km/h und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen hätte rund 35 m betragen. Dass der Yamaha zum Überholen ansetzte, hätte bei einer rund 47 km/h höhere [sic] Geschwindigkeit wahrscheinlich von Herrn B.________ erkannt werden sollen. Hätte somit Herr B.________ die Vorbeifahrt des Yamaha abgewartet, so hätte der Unfall von Herr B.________ wahrscheinlich vermieden werden können." 
 
4.2 Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, die verkehrstechnischen Distanz- und Zeitvergleiche vermöchten nicht zu beweisen, ob und wann die Motorfahrräder ihre Überholabsichten gegenseitig hätten erkennen und wahrnehmen sollen. Immerhin stehe aufgrund des Gutachtens X.________ fest, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver von B.________ in einem Abstand von 22.6 m erkannt haben müsse. Daraus folge, dass das Ausschwenken von B.________ entsprechend dessen Angaben nicht unmittelbar brüsk vor dem Kläger erfolgt sein konnte, was von der VW-Busfahrerin sinngemäss bestätigt worden sei. Dies erscheine auch plausibel, weil der VW-Bus B.________ die Sicht verdeckt habe, so dass dieser gegen die Mittellinie habe fahren müssen, um die Gegenfahrbahn zu überblicken. Zudem bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er sich in einer Entfernung von 36.8 m hinter B.________ befunden habe, als dieser zum Überholen angesetzt habe. Bei diesem Abstand habe B.________ überholen dürfen, denn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit, mit der gerechnet werden müsse, wäre dies gefahrlos möglich gewesen, und zwar ungeachtet der Frage, ob B.________ das Überholmanöver durch Handzeichen angezeigt und zuvor nochmals einen Blick nach hinten geworfen hat. 
 
Die Vorinstanz kam aufgrund der verkehrstechnischen Distanz- und Zeitvergleiche zum Schluss, dass es nie zum Unfall gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit nicht derart massiv überschritten hätte. Wäre er mit zulässiger oder nur leicht übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, hätte er rechtzeitig bremsen können. Ausserdem wäre ihm erlaubt (aArt. 11 Abs. 2 VRV in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) und angesichts der konkreten Verhältnisse möglich gewesen, an einem selbst auf der Gegenfahrbahn überholenden Motorrad vorbeizufahren, wenn er sein massiv übersetztes Tempo nicht derart stark abgebremst hätte, dass es zu einer Rückblockierung der Räder kam und er die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. 
 
Demgemäss sei das Überholmanöver von B.________ zwar eine Unfallbedingung im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs. Das unterbliebene Handzeichen und die Unterlassung eines erneuten Kontrollblicks nach hinten unmittelbar vor dem Überholvorgang seien aber nicht adäquat kausal für den Unfall. Vielmehr bilde die massiv übersetzte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers die einzige beachtliche Ursache, wogegen das unmittelbar vor dem Überholvorgang zu erfolgende Handzeichen (Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 3 VRV) keinen Einfluss auf die Unfallabfolge mehr hätte haben können. 
 
Im Übrigen stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von B.________ ab, die sie entgegen jenen des Beschwerdeführers für glaubhaft hielt. Die Vorinstanz ging daher entsprechend den Angaben von B.________ davon aus, dieser habe anlässlich seines Schulterblicks vor dem Ausschwenken eine freie Fahrbahn gesehen. Anlässlich eines Blicks zurück "mit dem Kopf" habe er 2 bis 3 Autos und mehrere Motorradfahrer gesehen. Danach habe er einen entgegenkommenden Personenwagen abgewartet und dann kurz nach der "Ende 60 km/h Beschränkung" mit dem Überholmanöver begonnen. Daraus schliesst die Vorinstanz, B.________ habe zurückgeblickt, sei hinreichend aufmerksam gewesen und habe den Beschwerdeführer erkannt. 
 
5. 
Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer in der zivilrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne dass der Bezug zum angefochtenen Urteil hinreichend klar wird. 
 
5.1 Der Beschwerdeführer legt grosses Gewicht auf die Frage, ob B.________, um vor dem Überholen den nachfolgenden Verkehr zu überblicken, lediglich den Kopf oder entsprechend der Behauptung der Beschwerdegegnerin den Oberkörper gedreht und auf diese Weise einen breiteren Sichtwinkel erlangt hat, weshalb er den Beschwerdeführer bereits 4 bis 5 Sekunden vor dem Unfall hätte erblicken müssen. Dass B.________ diesfalls auch hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit weit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ergibt sich auch nicht aus dem Z.________-Kurzgutachten, welches die Frage, ob B.________ bereits in diesem Zeitpunkt hätte erkennen können, dass der Yamaha überholen wollte, der juristischen Würdigung vorbehält und lediglich festhält, bei einem Kontrollblick 2.5 Sekunden vor dem Sturz hätte von Herrn B.________ angesichts einer rund 47 km/h höheren Geschwindigkeit wahrscheinlich erkannt werden sollen, dass der Yamaha zum Überholen ansetzte. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, wenn sie annahm, nachdem B.________ zwei oder drei Sekunden vor Beginn seines Überholmanövers den Beschwerdeführer in einem Abstand von 54 m erblickt hatte und keine Anzeichen zu schnellen Fahrens erkennen musste, habe er nicht mit einer Unfallgefahr rechnen müssen und angesichts der eben erst aufgehobenen 60 km/h-Beschränkung - selbst ohne erneuten Schulterblick - sicher sein dürfen, ohne Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge überholen zu können. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein allfälliges Fehlverhalten von B.________ beim Überholvorgang als nicht mehr adäquat kausal für den eingetretenen Unfall betrachtete. 
 
5.2 Inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme, B.________ sei nicht brüsk vor dem Beschwerdeführer ausgeschert, in Willkür verfallen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf, zumal die Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug im Zeitpunkt, in welchem dessen Lenker das Ausschwenken erkennt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die streitige Frage durchaus aussagekräftig ist. Je grösser die Distanz, umso weniger kann von einem "brüsken" Schwenkmanöver die Rede sein, da dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer mehr Zeit bleibt, auf das Manöver zu reagieren. Daher genügt der Hinweis auf die Aussagen des im Unfallzeitpunkt hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Motorradfahrers D.________, wonach B.________ ziemlich schnell nach links ausgeschwenkt sei, so dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, auszuweichen, nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht mit Aktenhinweis auf, wo er sich vor Vorinstanz prozesskonform auf die entsprechenden Aussagen berufen hätte, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Die beanstandete Feststellung hält demnach vor dem Willkürverbot stand, wobei nicht ausschlaggebend ist, ob die Angaben der VW-Lenkerin E.________ als Auskunftsperson die Feststellung stützen oder nicht. Da die Vorinstanz das kritisierte Einspuren von B.________ materiell beurteilt hat, ist auch nicht erheblich, ob sie zutreffend davon ausging, der Einwand des nicht korrekten Einspurens sei an sich novenrechtlich unzulässig. Auf die betreffende Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. 
 
6. 
6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie B.________ zubilligte, er habe sich hinreichend über die hinter ihm liegende Verkehrssituation vergewissert. Vielmehr wäre B.________ namentlich wegen der unterbliebenen Zeichengabe nach Art. 39 Abs. 2 SVG gehalten gewesen, sich unmittelbar vor dem Überholmanöver nochmals nach hinten abzusichern. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er den Beschwerdeführer 4-5 Sekunden vor dem Sturz erkennen und sein Überholmanöver abbrechen können, womit es nicht zum Unfall gekommen wäre. 
 
6.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb B.________, hätte er den Beschwerdeführer 4 bis 5 Sekunden vor dessen Sturz erblickt, sein Überholmanöver hätte abbrechen müssen. Zudem übergeht der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, die er zwar in Abrede stellt, aber nicht rechtsgenügend als willkürlich ausweist, wonach B.________ - nach einem vorgängigen Blich zurück "mit dem Kopf" - anlässlich eines weiteren Blicks über die Schulter nach hinten eine freie Fahrbahn gesehen habe, wobei der Beschwerdeführer selbst davon ausgehe, zu diesem Zeitpunkt einen Abstand von mindestens 35 m innegehabt zu haben. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Sachlage Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie B.________ den Vorwurf ungenügender Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr ersparte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. 
 
7. 
Ohne nähere Begründung macht der Beschwerdeführer ferner geltend, wenn B.________ rechtzeitig ein Handzeichen gegeben hätte, wäre er für ihn erkennbar gewesen, worauf er sein Überholmanöver hätte abbrechen können. 
 
7.1 Nicht nur ein Handeln, sondern auch ein Unterlassen (hier: der Zeichengebung) kann kausal für die Schädigung sein. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend. Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der Überprüfung auf Bundesrechtskonformität (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 719 mit Hinweisen). 
 
7.2 Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, mit Rücksicht auf die konkreten Umstände hätte das vorgeschriebene Handzeichen, das nach Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 3 VRV unmittelbar vor dem Überholvorgang zu erfolgen hat, keinen Einfluss auf die Unfallabfolge mehr haben können. Inwiefern diese auf Sachverhaltswürdigung beruhende Feststellung willkürlich sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht ist daher daran gebunden, ungeachtet des Umstandes, dass die Vorinstanz selbst dem unterbliebenen Handzeichen auch die Adäquanz absprach. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkte als unbegründet. 
 
8. 
Schliesslich gelangte die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, das Motorrad von B.________ sei nicht fehlerhaft beschaffen gewesen. Dies entnahm sie zum einen dem Polizeirapport vom 5. August 1994, nach welchem der technische Zustand des Motorrads, soweit feststellbar, in Ordnung gewesen sei. Zum anderen stellte sie fest, das Fahrzeug sei sorgfältig geprüft worden, sei doch auch angemerkt worden, dass es keinen Richtungsanzeiger gehabt habe, was aber typenkonform gewesen sei. Hätte der Rückspiegel, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, gefehlt, wäre dies polizeilich festgestellt worden. Die Vorinstanz hielt daher dafür, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sei einem offensichtlichen Versehen unterlegen, als er einmal im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen des Rückspiegels erwähnt habe. 
 
8.1 Diese Feststellungen gibt der Beschwerdeführer als aktenwidrig aus. Er führt an, die Feststellung im Polizeirapport, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, beziehe sich nur auf Bremsen, Bereifung und Lenkung. Die Beschwerdegegnerin könne daher nichts daraus ableiten. Die mangelhafte Beschaffenheit des Motorrads werde vermutet. Den Gegenbeweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Vielmehr sei die fehlerhafte Beschaffenheit erstellt, da das Motorrad von B.________ weder über eine Blinkanlage noch über einen Rückspiegel verfügt habe, wobei die Beschwerdegegnerin bei der entsprechenden Zugabe zu behaften sei. 
 
8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der dem Halter obliegende Entlastungsbeweis nicht den Sinn haben kann, die Fehlerlosigkeit jedes einzelnen Teils des Fahrzeugs darzutun (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 1989, Band II/2 § 25 Rz. 430, S. 184), soweit kein Zusammenhang mit dem eingetretenen Unfall besteht. Dem Rückspiegel könnte zwar für den Unfall Bedeutung zukommen, die Vorinstanz kam aber in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, er sei vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht diesbezüglich zwar seine abweichende Sichtweise, zeigt aber nicht hinreichend auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Das Fehlen eines Richtungsanzeigers kann schliesslich im Hinblick auf die Zulassung des ohne einen solchen ausgestatteten Motorradtyps offensichtlich keinen Fahrzeugmangel darstellen. Auch in diesem Punkte ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
9. 
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak