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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.378/2002 /kra 
 
Sitzung vom 11. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Karlen, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Totschlag; vollendeter Totschlagversuch; Putativnotwehr; Strafzumessung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Abend des 28. April 1999 nach 21.15 Uhr versuchten Y.________ und ein unbekannter Komplize, durch ein verschlossenes Küchenfenster in das Einfamilienhaus der vierköpfigen Familie X.________ einzubrechen. Die Familie hatte sich nach der Geburtstagsfeier für eines der Kinder im ersten Stockwerk zur Ruhe gelegt. Der seinen Rausch ausschlafende X.________ wurde von seiner Ehefrau geweckt und auf seltsame Geräusche aus dem Erdgeschoss hingewiesen. Auf wiederholtes Drängen seiner Frau ergriff X.________ eine geladene Pistole und ging nachsehen. Von der unbeleuchteten Küche aus erblickte er zwei ihm unbekannte Männer, die sich am Küchenfenster zu schaffen machten. In seiner Erregung eilte X.________ aus dem Haus zum Gartensitzplatz. In der Zwischenzeit hatten sich die beiden Männer vom Haus abgewendet, um durch den Garten in nord-westlicher Richtung zu flüchten. X.________ schoss ihnen vom Gartensitzplatz aus in der so genannten "Combat-Stellung" sieben Mal in zwei Serien hinterher. Die Schussabgabe erfolgte in Richtung des auf der Nord-West-Seite des Einfamilienhauses auf der benachbarten Parzelle stehenden Birnbaums. Ein Schuss traf den rund 50 Meter entfernt auf einem verhältnismässig hellen Fussweg zum Baum wegeilenden Y.________ in den Hinterkopf. Er verstarb noch am Ort. Sein Komplize konnte unerkannt flüchten (Urteil Obergericht, S. 8, 13, 21 f.). 
B. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. Juni 2001 der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowie der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus. 
 
Auf Appellation X.________s hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 25. April 2002 wegen Totschlags nach Art. 113 StGB und vollendet versuchten Totschlags nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen übereinstimmend, die Beschwerde abzuweisen (act. 6, 9). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Eventualvorsatz statt bewusster Fahrlässigkeit bejaht. 
1.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 9 N. 99 ff.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wissensmoments, stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99). 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei fehlendem Geständnis des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a). Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 242 E. 2c; Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde ?, AJP 7/1992 S. 851 f.). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des (ihm bekannten) Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) auf einen Ausgang vertraut, bei dem keine fremden Rechtsgüter verletzt werden. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 
1.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 2 BStP) hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat eine Blutalkohol-Konzentration von höchstens 1,98 Gewichtspromille. Auf die kurz nach der Schussabgabe erschienene Polizei machte er zwar einen schockierten, jedoch keinen beeinträchtigten Eindruck. Der beigerufene Amtsarzt schätzte ihn bei der Blutabnahme als "nicht merkbar bis leicht unter Alkoholwirkung" stehend ein. Bei der ärztlichen Untersuchung verhielt sich der Beschwerdeführer ruhig, seine Sprechweise und Bewegungsabläufe waren unauffällig bzw. sicher (angefochtenes Urteil, S. 6). 
 
Die Vorinstanz stellt ferner fest, der Beschwerdeführer habe die Fluchtrichtung der beiden überraschten Einbrecher zu Beginn erkannt und danach zumindest vermutet. Unmittelbar nachdem er auf den beleuchteten Gartensitzplatz seines Hauses getreten sei, habe er in einer nicht "lehrbuchmässigen Combat-Stellung" sieben Schüsse in zwei Serien zu drei bzw. vier Schüssen in die Richtung der Flüchtenden abgegeben. Ein Schuss habe Y.________ aus rund 50 m Entfernung tödlich in den Hinterkopf getroffen. Die Schussabgabe sei nach Nord-West zu dem auf der benachbarten Parzelle stehenden Birnbaum erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit der Pistole einigermassen vertraut gewesen, da er an vier bis fünf Abenden einen Schiesskurs besucht habe. Aufgrund des leicht ansteigenden Geländes zum Birnbaum hin habe er die Pistole nicht ganz waagrecht sondern mit der Mündung leicht nach oben gehalten. Die Streuung der Schüsse habe auf eine Distanz von 54 m rund 30 cm betragen. Die Sichtverhältnisse seien zwar "prekär" gewesen, doch habe der Beschwerdeführer dank des Vollmonds und der bloss leichten Bewölkung gesehen, wie die beiden Männer in Richtung des Birnbaums weggelaufen seien, auch wenn er sie in der Dunkelheit dann "nicht mehr richtig" habe sehen können (angefochtenes Urteil, S. 7 f., 13-16). 
 
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Schiessausbildung und der konkreten Art und Weise der Schussabgabe mindestens die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung der Flüchtenden als derart wahrscheinlich erachten müssen, dass er vernünftigerweise ihren Tod in Kauf genommen habe. Dies gelte unabhängig von den prekären Sichtverhältnissen, der Schussdistanz und des Umstandes, dass die Flüchtenden in Bewegung waren. Diese Umstände hätten das Risiko eines tödlichen Treffers sogar erhöht, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht einzelne Schüsse, sondern Schussserien abgegeben habe. Auch habe es sich dabei nicht um Warnschüsse in die Luft, sondern um gezielte Schüsse mit nur leicht erhöhter Flugbahn in die Fluchtrichtung der Einbrecher gehandelt. Dadurch habe er sich mit der Todesfolge als realer Möglichkeit abgefunden, auch wenn er sie "wohl" nicht gewünscht habe (angefochtenes Urteil, S. 15). Obschon der Beschwerdeführer nicht das ganze Magazin leer geschossen habe, bedeute dies für sich allein nicht, dass er die Einbrecher bloss habe warnen wollen (angefochtenes Urteil, S. 16). 
1.3 Das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt für sich allein nicht, um Eventualvorsatz zu begründen. Erforderlich ist darüber hinaus die Inkaufnahme des Erfolgs. Es verstösst aber nicht gegen Bundesrecht, aus dem Wissen um das Tatverwirklichungsrisiko nach den konkreten Umständen auf Inkaufnahme des Erfolgs zu schliessen. Zu diesen Umständen gehört bei der Schussabgabe auf eine flüchtende Person insbesondere die Art der Schusswaffe und der Munition, die Vertrautheit des Täters mit der Waffe, die Art und Weise der Schussabgabe, die Anzahl Schüsse und deren Flugbahn, die Distanz zum Opfer sowie die Sichtverhältnisse. 
 
Der Beschwerdeführer hatte an vier bis fünf Abenden einen Schiesskurs besucht und war daher mit seiner Pistole vertraut. Als er auf den Gartensitzplatz trat, nahm er sofort die so genannte "Combat-Stellung" ein, wenn auch nicht in "lehrbuchmässiger" Form. Er gab sieben Schüsse auf die in die Dunkelheit flüchtenden Männer ab und traf einen von ihnen aus rund 50 m Distanz in den Hinterkopf. Auch wenn der Beschwerdeführer die Flüchtenden nicht genau sah, erkannte er jedenfalls ihre Fluchtrichtung und schoss ihnen gezielt nach, wobei er den ansteigenden Geländeverlauf berücksichtigte und nicht ganz waagrecht sondern leicht erhöht schoss. Mit Pistolen können erfahrungsgemäss Ziele in 50 m Distanz ohne weiteres getroffen werden und die Kugeln erreichen dann immer noch eine tödliche Geschwindigkeit. Wenn der Beschwerdeführer in der Aufregung nur einen (ungezielten) Schuss oder aber Warnschüsse in die Luft abgegeben hätte, wäre die Frage nach dem Eventualvorsatz selbst bei gleichem Tatausgang wohl anders zu beurteilen gewesen. Angesichts der genannten Umstände und der geringen Streuweite der Schüsse lässt sich jedoch nicht mehr annehmen, der Beschwerdeführer habe bloss Warnschüsse abgeben und damit die Flucht der beiden Männer beschleunigen wollen. Vielmehr lassen die Tatumstände, insbesondere die Anzahl Schüsse, vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer den Flüchtenden eine Lehre erteilen wollte bzw. sie ohne Rücksicht auf die Konsequenzen gewaltsam zu vertreiben suchte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21). Er setzte sie dabei aus Gründen der Vergeltung wissentlich dem grossen Risiko einer Schussverletzung und den daraus sich ergebenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben aus. Wenngleich die Schüsse ebenso gut niemanden hätten treffen können, war die Wahrscheinlichkeit eines solchen "glücklichen" Ausgangs angesichts der genannten Faktoren nicht derart hoch, als dass der Beschwerdeführer darauf im juristischen Sinne der bewussten Fahrlässigkeit (pflichtwidrig unvorsichtig) vertrauen konnte. Dass er dies möglicherweise hoffte, würde nur bedeuten, dass ihm der Erfolg unerwünscht war. Das schliesst bei der gegebenen Risikolage und der weiteren Umstände die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes indessen nicht aus. 
Die Vorinstanz hat somit zutreffend angenommen, der Beschwerdeführer habe den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen. Die rechtliche Würdigung der Tat als privilegierte vorsätzliche Tötung bzw. versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 113 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Da die Privilegierung nicht offensichtlich Bundesrecht verletzt, ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu überprüfen. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine Putativnotwehr oder allenfalls einen Putativnotwehrexzess verneint habe (Beschwerde, S. 9 ff.). 
2.1 Die Vorinstanz hat ausgehend von den festgestellten Tatsachen eingehend und zutreffend sowohl Notwehr (Art. 33 Abs. 1 StGB) als auch Putativnotwehr (Art. 19 Abs. 1 StGB) verneint (angefochtenes Urteil, S. 26 f.). Folgerichtig durfte sie ohne Bundesrecht zu verletzen auch einen Putativnotwehrexzess ausschliessen (angefochtenes Urteil, S. 28 f.). Auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2.2 Anzumerken bleibt zur Putativnotwehr einzig Folgendes: Nach der Rechtsprechung muss auch der vermeintlich Bedrohte oder Angegriffene Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 93 IV 81 E. b mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Verfahren behauptet, sich in einer Bedrohungslage gewähnt zu haben, als die beiden Einbrecher in der Dunkelheit verschwanden. Er habe nicht gewusst, ob die beiden Männer bewaffnet waren oder nicht, und er habe um das Leben seiner Familie und um sein Eigentum gefürchtet. Auch wenn keine objektiven Anzeichen für eine unmittelbare bzw. eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung bestanden, habe er damit gerechnet, dass die möglicherweise bewaffneten Täter umkehren und seine Rechtsgüter erneut angreifen könnten (vgl. Beschwerde, S. 9 ff). 
 
Was sich der Täter vorgestellt hat, ist Tatfrage, die dem Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Prüfung vorgelegt werden kann (BGE 125 IV 49 E. 2d). Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt, als er aus dem Haus getreten war, erkannt, dass die beiden Männer bereits von ihrem Vorhaben abgelassen und ohne Beute die Flucht angetreten hatten. Das "fluchtartige Entfernen vom Einfamilienhaus" sei bereits genügend Indiz dafür gewesen, dass die beiden Männer "von einem konkreten Angriff" gegen den Beschwerdeführer und seine Familie "absahen". Es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass sie versuchen könnten, erneut in das Haus des Beschwerdeführers einzudringen, oder "sonstwie eine Bedrohung" dargestellt hätten (angefochtenes Urteil, S. 27 f.). 
 
Mit dieser Beweiswürdigung ist sowohl der behaupteten Putativnotwehrlage als auch einem Putativnotwehrexzess die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen aus dem Wissen des Beschwerdeführers um die Flucht der bei ihrem Einbruchsversuch überraschten Täter und aus fehlenden äusseren Anzeichen dafür, diese könnten zu einem (erneuten) Angriff unmittelbar ansetzen, schliessen, der Beschwerdeführer habe sich nicht irrtümlich einen zur Notwehr berechtigenden Sachverhalt vorgestellt. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 63 und Art. 11 StGB geltend (Beschwerde, S. 12 ff.). 
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 11 StGB rügt, ist die Beschwerde unbegründet. Er bringt im Zusammenhang mit seiner Schuldfähigkeit keine Gesichtspunkte vor, die nicht bereits beim Affekt gemäss Art. 113 StGB berücksichtigt worden wären (zur Verminderung der Fähigkeit zur Willensbildung- und -betätigung durch den Affekt vgl. nur Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 113 N. 4 mit Hinweisen). Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, die über eine durch den von der Vorinstanz bejahten Affekt hervorgerufene Beeinträchtigung hinausginge, ist nicht ersichtlich. 
 
Art. 64 Abs. 1 StGB kommt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hat die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Schussabgabe bereits bei der Bejahung des Affekts berücksichtigt. Diese Umstände können daher nicht ein zweites Mal als Strafmilderungsgrund in Anspruch genommen werden (Doppelverwertungsverbot; vgl. nur Trechsel, a.a.O., Art. 113 N. 15 mit ausführlichen Nachweisen). 
3.1 Im Übrigen verletzt die Strafzumessung der Vorinstanz Art. 63 StGB
 
Zur Strafzumessung nennt die Vorinstanz zunächst die Deliktsmehrheit als Strafschärfungsgrund gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB (angefochtenes Urteil, S. 29). Damit liegt der Strafrahmen zwischen einem und höchstens 15 Jahren Zuchthaus oder einem bis fünf Jahren Gefängnis. Angesichts der von der Vorinstanz gewählten Strafart liegt der Strafrahmen hier zwischen einem und fünf Jahren Gefängnis. Mit der Wahl der milderen Strafart und damit des geringeren Strafrahmens hat die Vorinstanz bereits eine wesentliche Weiche zu Gunsten des Beschwerdeführers gestellt, ohne diesen Entscheid zu begründen. 
Zum Tatverschulden führt die Vorinstanz aus, es wiege "nicht leicht". Objektiv sei im Zeitpunkt der Schussabgabe von den flüchtenden Einbrechern keine Bedrohung ausgegangen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer ihnen nachgeschossen habe, offenbare "deutlich sein unverantwortliches Handeln". "Sein krass unverhältnismässiges und rücksichtsloses Vorgehen könne in einem zivilisierten Rechtsstaat nicht geduldet werden (angefochtenes Urteil, S. 30). Strafmildernd sei der blosse Versuch des Totschlags zu werten, wobei es allerdings nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der Komplize des Opfers unverletzt entkommen sei. Angesichts der Nähe des Erfolgs falle der Strafmilderungsgrund "nicht allzu stark ins Gewicht". Dem Beschwerdeführer sei ferner zugute zu halten, dass er bei der Tatausführung nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der von Natur aus eher ängstliche Beschwerdeführer sei durch den reichlich konsumierten Alkohol enthemmt gewesen. Der Alkohol dürfte ihn "zusätzlich aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht und auch seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt haben". Das Motiv für die Schussabgabe sei "primär" in der plötzlichen Bedrohung, der dadurch ausgelösten Angst und Unsicherheit, sowie im Gedanken an die schutzbedürftige Familie und in Wut zu suchen. Angesichts seiner familiären Situation mit zwei schulpflichtigen Kindern und seines Berufs als Dachdecker mit eigenem Geschäft sei seine Strafempfindlichkeit sehr hoch. Das Strafverfahren habe ihn und seine Familie "psychisch enorm belastet". Die Familie habe psychologisch betreut werden müssen. Entlastend wirkten sich schliesslich die Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren, die von ihm ausgedrückte "echte Reue", die fehlenden Einträge im Strafregister, sein "insgesamt" guter Leumund sowie die seit der Tat verstrichenen drei Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer "wohl verhalten" habe". In Würdigung der belastenden und entlastenden Umstände erscheine eine Strafe von drei Jahren Gefängnis als angemessen (angefochtenes Urteil, S. 30 f.). 
3.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schwere der Tat und zur Strafschärfung wegen Deliktsmehrheit lassen nicht erkennen, von welcher "Einsatzstrafe" sie ausging. Die Ausführungen hinterlassen insgesamt den Eindruck, als ob die Vorinstanz die Tatschwere im mittleren Bereich ansiedelte, wobei sie der Deliktsmehrheit kein grosses Gewicht beimisst. Da die Vorinstanz auch von einem mittelschweren oder allenfalls leicht geringeren Tatverschulden im Rahmen eines Totschlags auszugehen scheint, müsste dies zu einer Strafe zwischen der Hälfte bis höchstens zwei Drittel des gewählten Strafrahmens von einem bis fünf Jahren Gefängnis führen. Berücksichtigt man dann noch die von der Vorinstanz aufgezählten, teilweise gewichtigen Strafminderungsgründe wie namentlich die sehr hohe Strafempfindlichkeit, ist nicht nachvollziehbar bzw. -prüfbar, wie sie auf eine Strafe von drei Jahren Gefängnis kam. Das gilt umso weniger, als sich die Erwägung der Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers sei krass rücksichtslos, kaum mit ihren vorangehenden Ausführungen zur Entschuldbarkeit des Affektes vereinbaren lassen (angefochtenes Urteil, S. 23 ff.), welche zum Teil auch für das Tatverschulden von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang gilt es, die von der Vorinstanz einlässlich dargelegten besonderen (entlastend wirkenden) persönlichen Verhältnisse und Erfahrungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat sowie die durch das Opfer rechtswidrig geschaffene ursprüngliche Bedrohungslage angemessen zu gewichten. Damit ist nicht zwingend gesagt, die ausgesprochene Strafe sei zu hoch ausgefallen. Vielmehr lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht rechtsgenüglich entnehmen, welche Gesichtspunkte wie gewichtet wurden, weshalb auch die im Ergebnis ausgesprochene Strafe nicht überprüfbar ist. 
 
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung die Strafzumessung neu vornehmen und nachvollziehbar, d.h. in abschätzbaren Teilschritten darlegen, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht. 
4. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nur ein Kostenanteil zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung in gleicher Höhe aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Praxisgemäss sind beide Beträge miteinander zu verrechnen, weshalb keine Kosten erhoben werden und keine Entschädigung auszurichten ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht abgewiesen wird, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. April 2002 im Strafpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: