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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_117/2011 
 
Urteil vom 11. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 20. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (auf Appellation der im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hin und in Übereinstimmung mit einem - im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen - erstinstanzlichen Scheidungsurteil) die beiden Kinder der Parteien (geb. 1995 und 1998) unter die elterliche Sorge des Vaters (Beschwerdegegner) gestellt, der Beschwerdeführerin (unter gleichzeitiger Errichtung einer bezüglichen Beistandschaft) gegenüber den Kindern ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- für jedes der beiden Kinder verpflichtet hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, durch Appellation angefochten seien einzig die erwähnten Punkte, auf Grund der Kindesanhörungen, des Gutachtens der Kantonalen Erziehungsberatung A.________, der behördlichen Berichte und der Parteiverhöre bestehe an der Notwendigkeit der Zuteilung der Kinder an den Vater kein Zweifel, dieser biete den Kindern bessere Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung und sei auch bereit, einen guten Kontakt der Kinder zur Mutter zu ermöglichen, die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige sich, in Anbetracht der Mangellage des Beschwerdegegners und der Kinder (Einkommen Fr. 5'100.--, Existenzminimum Fr. 4'561.-- ohne Steuern) sei die 43-jährige, gesunde, seit über 18 Jahre in der Schweiz lebende und auch während der Ehe erwerbstägige Beschwerdeführerin zu einem Unterhaltsbeitrag für die Kinder zu verpflichten, bei einem Beschäftigungsgrad von 90% sei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Arbeitsmarktlage die Erzielung eines Einkommen von Fr. 3'000.-- möglich und zumutbar, dieses Einkommen ermögliche es der Beschwerdeführerin, bei einem Existenzminimum von maximal Fr. 2'600.-- die erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zusätzlich die Scheidung als solche anficht, nachdem dieser Punkt im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig war (Art. 99 BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann