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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_136/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich,  
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 5. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________ (geb. 1979) stammt aus dem Kosovo. Er erhielt gestützt auf eine am 25. Juni 2003 in der Schweiz eingegangene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute hoben ihre Gemeinschaft am 20. Dezember 2005 auf; am 5. Dezember 2009 kam es zur Scheidung. Nachdem keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr bestand, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 30. Juli 2009 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern bzw. ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 21. August 2013 ab. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 5. Dezember 2013 aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, warum dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind  sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als  offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Er vermischt die sachverhaltsbezogenen mit den rechtlichen Fragen und verkennt, dass es vor Bundesgericht nicht genügt, den Standpunkt der Vorinstanz zusammenzufassen und mit der Überlegung zu ergänzen, dass dieser nicht geteilt werde.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungen der Vorinstanz ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 6 des angefochtenen Urteils) seien unzutreffend, ist auf seine Rügen nicht weiter einzugehen, da gegen die entsprechende Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3; bezüglich der Wegweisung: BGE 137 II 305 ff.).  
 
3.  
In der Sache selber ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtslage zutreffend wieder und entspricht der bundesgerichtlichen Praxis: 
 
3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 42 ff., 48 ff., 65 ff.).  
 
3.2. Die Gattin des Beschwerdeführers hat nach der Trennung wiederholt erklärt, dass sie sich ein gemeinsames Leben mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen könne, sie jedoch die zweijährige Wartefrist für die Scheidung abwarten müsse, da ihr Ehemann nicht bereit sei, sich einvernehmlich scheiden zu lassen; er habe gegenüber ihr und ihrem Kind aus einer früheren Beziehung häusliche Gewalt geübt; die am 11. Juli 2008 geborene Tochter stamme von einem anderen Vater; es sei seit der Trennung zu keinen sexuellen Kontakten mehr gekommen. Die entsprechenden Darlegungen sind klar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein könnte, dass die Vorinstanz angenommen hat, die Ehe sei vor Ablauf der für den eigenständigen Bewilligungsanspruch erforderlichen drei (allenfalls fünf) Jahre nicht mehr gelebt worden und Art. 49 AuG finde mangels fortbestehenden Ehewillens keine Anwendung.  
 
3.3. Zwar hat die Ehefrau am 27. Juli 2007 erklärt, zu einer Ehetherapie bereit zu sein, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht sofort beendet wurde. Die entsprechende Erklärung dürfte im Hinblick auf die Aussagen der Gattin auf dessen Drängen zurückgegangen sein; zumindest hat er - entgegen seinen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG; vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 51 ff.) - in keiner Weise belegt, dass es tatsächlich zu einer Aufnahme der in Aussicht gestellten Bemühungen gekommen wäre. Die wenigen telefonischen und persönlichen Kontakte waren nicht geeignet, die Wiederaufnahme der Gemeinschaft als Realbeziehung zu belegen ( HUGI YAR, a.a.O., S. 52).  
 
3.4. Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum der Regierungsrat des Kantons Zürich an die vier Jahre gebraucht hat, um den Rekurs gegen den Nichtverlängerungsentscheid zu beurteilen; dem Beschwerdeführer erwächst hieraus indessen kein Bewilligungsanspruch: Wollte er die lange Verfahrensdauer, während der er sich weiter im Land aufhalten und arbeiten konnte, nicht hinnehmen, hätte er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz gelangen können und müssen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf Art. 6 EMRK beruft, verkennt er, dass dieser im ausländerrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführer macht auch zu Unrecht eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Schutz des Privatlebens) geltend: Für einen entsprechenden Anspruch bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); nur von einer solchen kann hier allenfalls ausgegangen werden.  
 
3.5. Art. 8 EMRK schützt zwar auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, und umfasst generell sämtliche Aspekte der sozialen Identität des Menschen. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden deshalb alle sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37); dies gilt jedoch im Wesentlichen für junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat gross geworden sind ( MINH SON NGUYEN, La protection de la vie privée et le droit des étrangers, in: Minh Son Nguyen [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, Jurisprudence et analyses, Bd. 1, 2013, S. 9 ff., dort 17 ff.), was beim Beschwerdeführer, der in seiner Heimat sozialisiert wurde, erst mit 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und in der Heimat Kontakte aufrecht erhalten hat, nicht zutrifft. Zwar fällt auch ein Konkubinatsverhältnis in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ( HUGI YAR, a.a.O., S. 37; Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3), der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern die entsprechenden, im angefochtenen Entscheid dargelegten Voraussetzungen in seinem Fall im Verhältnis zu seiner neuen Freundin gegeben wären.  
 
3.6. Soweit er schliesslich unter Hinweis auf gewisse Stellen in der Doktrin eine Verletzung von Art. 50 AuG rügt, übersieht er, dass das Bundesgericht den entsprechenden Literaturstellen nicht gefolgt ist. Der angefochtene Entscheid gibt die geltende Praxis wieder; diese wurde von der Vorinstanz korrekt umgesetzt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar