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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.622/2002 /zga 
 
Urteil vom 11. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Postfach 104, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Kostenverlegung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 24. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Montag, 25. Oktober 1999 kam es auf dem Areal der Rheinsaline Riburg in Möhlin während Renovationsarbeiten zu einem tödlichen Arbeitsunfall. Der mit Sandstrahlarbeiten beschäftigte Arbeiter stürzte aus ca. 12 m Höhe vom Baugerüst. Mit Urteil vom 24. Oktober 2001 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden X.________, Vorarbeiter der Gerüstbauequipe, der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.--. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 24. Oktober 2002 die gegen das Strafurteil erhobene Berufung teilweise gut, hob dieses auf und wies die Strafsache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht liess im Urteil offen, wer die Verfahrenskosten von Fr. 1'234.-- und die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu tragen hat und beauftragte das Bezirksgericht Rheinfelden, die genannten Kosten nach erneutem Entscheid je nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 
C. 
Gegen diesen Kostenentscheid des Obergerichts (Nichtverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Urteilszeitpunkt) hat X.________ mit Eingabe vom 29. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 2002. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Anwendung des Aargauer Gesetzes vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (StPO/AG). Ferner macht er eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den im Hinblick auf die vorgebrachten Verfassungsrügen kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). 
1.2 Es stellt sich die Frage, ob ein End- oder ein Zwischenentscheid vorliegt. Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um selbständig eröffnete Entscheide über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren handelt oder wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 1 und 2 OG). 
1.2.1 Als Endentscheid wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 128 I 215 E. 2 S. 215 f.; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398, je mit Hinweisen). 
1.2.2 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung teilweise gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Strafsache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das kantonale Strafverfahren ist demnach noch nicht abgeschlossen; vielmehr wird das Bezirksgericht Rheinfelden nochmals zu entscheiden haben. Rückweisungsentscheide sind nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398, je mit Hinweisen). 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich indessen nicht gegen den Rückweisungsentscheid als solchen, sondern gegen die Nichtverlegung der Verfahrens- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zum Urteilszeitpunkt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis stellt ein Entscheid einer Beschwerdeinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid dar, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen für den Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 117 Ia 251 E. 1a S. 253). Diese Rechtsprechung gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten - noch gar nicht materiell entschieden, sondern die Vorinstanz angewiesen hat, dies je nach Ausgang des Strafverfahrens zu tun. 
1.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 117 Ia 251 E. 1b S. 253 f.). 
 
Dem Beschwerdeführer steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in der Kostenfrage (Verfahrenskosten und/oder Parteientschädigung) die staatsrechtliche Beschwerde offen, unabhängig davon, ob er den kantonalen Endentscheid in der Hauptsache - je nach Rügegrund - mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde oder staatsrechtlicher Beschwerde anficht. In diesem Zusammenhang kann auch der Zwischenentscheid des Obergerichts vom 24. Oktober 2002 mitangefochten und allenfalls bemängelt werden, die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten für das Berufungsverfahren im kantonalen Endentscheid sei verfassungswidrig (vgl. Art. 87 Abs. 3 OG; BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 43; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.). 
1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Zwischenentscheid des Obergerichts für den Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge hat und die staatsrechtliche Beschwerde demnach unzulässig ist. 
2. 
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: