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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.660/2002 /err 
 
Urteil vom 11. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 17. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Z.________ am 24. Oktober 2001 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 und das Umweltschutzgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten und einer Busse von 2'000 Franken. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von Z.________ am 17. Oktober 2002 teilweise gut und reduzierte die Busse auf 1'500 Franken. Es stellte das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz ein und fasste das Dispositiv in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte wie folgt: 
"1. b) Der Angeklagte wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten 1.1, soweit ein Betäubungsmittelhandel vorgeworfen war, sowie 1.2 und 1.3 von Schuld und Strafe freigesprochen. 
 
c) Der Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG (Anklage Ziffer 1.1 in Bezug auf den Besitz von 21,6 Gramm Kokain)." 
Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Dezember 2002 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes beantragt Z.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
2.1 Die Anklage, soweit sie hier interessiert, lautet wie folgt: 
"1. Kokaingeschäfte 
 
Der Angeklagte hat mehrfach unbefugt Betäubungsmittel erworben, besessen und verkauft, wobei es sich um eine so grosse Menge handelte, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. 
 
1.1 
Der Angeklagte handelte in der Zeit von September 1997 (Entlassung aus dem Strafvollzug) bis zu seiner Verhaftung vom 19.06.1998 in Aarau und Umgebung mit einer unbekannten Menge Kokain. 
 
U.a. hatte er am 19.06.1998, ca. 21.20 Uhr, in Aarau Kontakt mit einem unbekannten Drogenkonsumenten und in seiner damaligen Wohnung in Aarau wurden am gleichen Tag 21,6 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 71 % sichergestellt." 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Ziffer 1.1 der Anklage werde ihm einzig Drogenhandel vorgeworfen, nicht aber Drogenbesitz. Es verletze daher den für den Kanton Aargau in § 25 der Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) ausdrücklich enthaltenen Anklagegrundsatz, ihn gestützt auf Ziff. 1.1 der Anklage wegen Drogenbesitzes zu verurteilen. Solcher sei ihm nur in weiteren Anklagepunkten vorgeworfen worden, in welchen er freigesprochen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Anklagebehörde sehr wohl zwischen Drogenhandel und Drogenbesitz unterscheide. Dies habe auch der Gesetzgeber getan, welcher in Art. 19 BetmG die verschiedenen Deliktsformen präzise aufliste. Unbefugter Drogenbesitz könne daher nicht einfach als Auffangtatbestand herangezogen werden, wenn der vorgeworfene Handel nicht nachgewiesen sei. 
2.3 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). 
2.4 In der Einleitung zu Ziff. 1 der Anklage wird dem Angeklagten vorgeworfen, mehrfach unbefugt Betäubungsmittel erworben, besessen und verkauft zu haben. Unter Ziff. 1.1 wird dieser Vorwurf dahingehend konkretisiert, dass er in einem bestimmten Zeitraum mit Kokain gehandelt habe, dass er insbesondere am 19. Juni 1998 einem unbekannten Drogenkonsumenten Kokain angeboten habe und dass an diesem Tag in seiner Wohnung 21,6 Gramm Kokain sichergestellt worden seien. 
 
Dieser Anklagesachverhalt deckt klarerweise auch den Besitz von Kokain ab: in der Einleitung wird diese Deliktsform ausdrücklich genannt, und die Vorwürfe in Ziff. 1.1 setzen voraus, dass der Beschwerdeführer Kokain besass. Dieser wusste damit mit ausreichender Klarheit, was ihm vorgeworfen wurde, und er konnte sich dementsprechend gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen; was er dann durchaus auch ausdrücklich gegenüber dem blossen Vorwurf des Besitzes tat. Die Rüge, der Drogenbesitz werde vom Anklagesachverhalt nicht erfasst, ist offensichtlich unbegründet. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: