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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 386/01 
 
Urteil vom 11. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
V.________, 1946,Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
AHV-Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer Graben 37, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene V.________ war der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als selbstständigerwerbende Ärztin mit eigener Praxis angeschlossen. Am 21. Mai 1999 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Abrechnungsperiode 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999. Auf das Schreiben von V.________ vom 22. September 1999 hin, durch welches bekannt wurde, dass die Arztpraxis per 1. Oktober 1999 verkauft worden und zuvor während vier Monaten (vom 1. März bis 30. Juni 1999) geschlossen war, kam die Ausgleichskasse auf die Beitragsverfügung zurück und legte die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 1999 (unter Berücksichtigung des Praxisübergangs auf einen Nachfolger per 1. Oktober 1999 und einer viermonatigen Beitragsbefreiung) auf Fr. 17'805.80 (1998) bzw. Fr. 7419.10 (1999) fest (Verwaltungsakt vom 1. Oktober 1999). 
 
Mit Verfügung vom 5. Mai 2000 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch von V.________ um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1998/99 in der Höhe der noch ausstehenden Fr. 12'698.80 ab und bestätigte einen bereits laufenden Zahlungsplan, nach welchem sie an die persönlichen Beiträge und die ebenfalls noch ausstehenden paritätischen Beiträge des Jahres 1999 im Betrag von Fr. 14'226.40 monatlich gesamthaft Fr. 1000.- zu leisten hat. Da V.________ in ihrem Herabsetzungsgesuch in erster Linie eine Festsetzung der persönlichen Beiträge auf Fr. 0.- im ausserordentlichen Verfahren verlangt hatte, verneinte die Ausgleichskasse in demselben Verwaltungsakt vom 5. Mai 2000 einen Grund zur Durchführung einer Gegenwartsbemessung. 
B. 
Dagegen erhob V.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den Anträgen, die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 seien auf Grund einer Gegenwartsbemessung neu festzulegen und es sei festzustellen, dass für den genannten Zeitraum keine persönlichen Beiträge geschuldet seien; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Ausgleichskasse anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens auf die Einforderung der persönlichen Beiträge zu verzichten. Das kantonale Gericht wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Zwischenentscheid vom 13. Juni 2000), was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigt wurde (Urteil vom 21. September 2000). In Fortführung des kantonalen Prozesses wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2001 ab. 
C. 
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 27. Oktober 2001 seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 auf Grund einer Gegenwartsbemessung neu festzulegen, es sei festzustellen, dass für den genannten Zeitraum keine persönlichen Beiträge geschuldet seien und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen und den Saldo auszubezahlen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen Verfahren (Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; AS 2000 1441), über die materiellen Voraussetzungen für einen Wechsel vom ordentlichen zum ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren gemäss der gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AHVG erlassenen Verordnungsbestimmung (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; AS 2000 1441) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 106 V 76 f. Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 f. Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch SVR 1997 AHV Nr. 122 S. 373) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung (Art. 11 Abs. 1 AHVG) und die von der Praxis entwickelten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prüfung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Mai 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 im ordentlichen oder im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen sind und, falls kein Grund für eine Gegenwartsbemessung vorliegt, ob die im ordentlichen Verfahren festgesetzten persönlichen Beiträge herabzusetzen sind. 
 
Zwar ist die Beitragsverfügung vom 1. Oktober 1999 für die Jahre 1998 und 1999 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach altArt. 25 AHVV war jedoch bis zum 5. Mai 2000 noch nicht Gegenstand einer Verfügung. Da es sich bei der nachträglichen Geltendmachung einer Grundlagenänderung nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handelt, sind Verwaltung und Vorinstanz mit der freien Prüfung von Gegenwartsbemessungs- und Herabsetzungsgründen formell korrekt vorgegangen (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 9. August 2000, H 120/00). 
4. 
4.1 Bereits im als "Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge - Periode 98/99" bezeichneten Schreiben vom 17. April 2000, mit welchem von der Ausgleichskasse in erster Linie die Festlegung der persönlichen Beiträge im ausserordentlichen Verfahren gemäss altArt. 25 AHVV verlangt worden war, hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie im Oktober 1998 erkrankt und in der Folge bis anfangs Juli 1999 hospitalisiert war. Von Oktober 1998 bis Ende Oktober 1999 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf den 1. November 1999 habe sie eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung als - angestellte - Teamärztin in einer HMO-Praxis aufgenommen und ihr Pensum im Dezember 1999 auf 70 % und auf Januar 2000 auf 80 % erhöht. Dem Schreiben der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. S.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig war und die Arbeitsfähigkeit "aktuell und auf absehbare Zeit" 80 % beträgt. Eine volle Arbeitsfähigkeit als selbstständige Ärztin mit eigener Praxis könne als Folge der Erkrankung vorläufig nicht wieder erreicht werden. 
4.2 Von diesen Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sind sowohl die Verwaltung wie auch das kantonale Gericht ausgegangen. 
 
Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung vom 5. Mai 2000 mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihres stark verbesserten Gesundheitszustandes keine Invalidenrente beantragen müsse, einen Grund für die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren verneint und auf die Praxis hingewiesen, wonach auch schwerwiegende gesundheitliche Probleme noch keine Veranlassung für eine Gegenwartsbemessung darstellten. 
 
Die Vorinstanz erwog in Anbetracht der im November 1999 zu 50 % wiedererlangten und spätestens seit Januar 2000 im Umfang von 80 % fortbestehenden Arbeitsfähigkeit, eine die Neutaxation auslösende Invalidität und mithin ein Neueinschätzungsgrund nach altArt. 25 AHVV seien nicht eingetreten. Erst der Verkauf der Praxis auf den 1. Oktober 1999 könne - auf Grund der damit verbundenen strukturellen Veränderung - als Neueinschätzungsgrund qualifiziert werden. 
5. 
5.1 Nach Rz 1260 f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (WSN) lässt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung allein noch nicht auf eine dauernde Änderung der Einkommensgrundlagen schliessen; anderseits kann auch bei fehlendem Rentenanspruch Erwerbsunfähigkeit in einem Masse gegeben sein, dass dadurch eine dauernde Änderung der Einkommensgrundlagen bewirkt wird. 
 
Zwar ist es in erster Linie Sache der beitragspflichtigen Person, die wesentliche Änderung ihrer Einkommensgrundlagen im Sinne von altArt. 25 Abs. 1 AHVV zu melden, und sie trägt auch die Beweislast für die eine Zwischentaxation begründenden Tatsachen, vorliegend also für eine massgebende Erwerbsunfähigkeit (Urteil G. vom 28. September 2001, H 115/01). Indes sind im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
5.2 Im vorliegenden Fall lassen die gesamten Umstände vermuten, dass die Beschwerdeführerin im November 1999 eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit nur bezüglich der Beschäftigung als angestellte Ärztin erlangt hat. Die knappen Angaben der Frau Dr. med. S.________ vom 15. Januar 2000 weisen darauf hin, dass die vor dem Krankheitseintritt ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit als Ärztin mit eigener Praxis auch nach Besserung des Gesundheitszustandes im November 1999 nicht mehr zumutbar war. Die im ärztlichen Schreiben attestierte "aktuelle" Arbeitsfähigkeit von 80 % bezieht sich offensichtlich auf die Anstellung als Teamärztin in der HMO-Praxis. Unter diesen Umständen hätte sich die Verwaltung nicht auf die Annahme beschränken dürfen, dass die verbesserte gesundheitliche Situation für die Beschwerdeführerin nun wohl keinen Anlass mehr biete, eine Invalidenrente zu beantragen. Die Sache geht deshalb an die Ausgleichskasse zurück, damit sie auch das Ausmass und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die von der Beschwerdeführerin vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit als Ärztin mit eigener Praxis abklären lasse. Erst nach Vervollständigung des offensichtlich lückenhaft abgeklärten Sachverhalts wird sich der Grad und die Dauer der Erwerbsunfähigkeit bestimmen lassen. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse wird die Verwaltung neu verfügen müssen. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Gegenwartsbemessung nicht erfüllt sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge nach den zutreffenden Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, nicht erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2001 und die Verfügung der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 5. Mai 2000 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: