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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.554/2003 /sta 
 
Urteil vom 11. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________ Anstalt, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz, 
 
gegen 
 
1. A.________, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Jürg Simon, 
2. Bank B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, 
3. C.________ AG (in Liquidation), vertreten durch Rechtsanwalt Marc-Alain Galeazzi, 
4. D.________, vertreten durch Fürsprecher 
Hans-Jürg Künzi, 
private Verfahrensbeteiligte, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Kantonaler Prokurator 1, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Kassationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 
3001 Bern. 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern vom 18. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die bernischen Behörden führten eine Strafuntersuchung gegen Y.________ sel. wegen mutmasslichen gewerbsmässigen Betruges und weiteren Delikten. Am 20. April 2002 verstarb der Angeschuldigte. Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern auf Einstellung ("Keinefolgegebung") des Strafverfahrens infolge des Ablebens des Angeschuldigten (Dispositiv Ziffer I). Die Zivilklagen der mutmasslich geschädigten Privatkläger A.________, X.________ Anstalt (Vaduz/LIE), Bank B.________ und C.________ AG (in Liquidation) wies das Gericht zurück (Dispositiv Ziffer II). Die Gerichts- und Verfahrenskosten legte das Wirtschaftsstrafgericht dem Nachlass des Angeschuldigten auf. Zur Kostendeckung zog das Gericht die beschlagnahmten Vermögenswerte im Nachlass des Angeschuldigten heran. Die vom Angeschuldigten geleistete Haftkaution und der nicht zur Kostendeckung herangezogene Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte wurden zur weiteren Verwendung durch das Betreibungs- und Konkursamt Bern herausgegeben (Dispositiv Ziffer III). 
B. 
Gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes appellierten D.________ (als Erbe des verstorbenen Angeschuldigten) sowie die Privatkläger A.________, X.________ Anstalt und Bank B.________. Die Privatklägerin C.________ AG erhob Anschlussappellation. Mit Entscheid vom 18. August 2003 trat der Kassationshof des Kantons Bern auf die Anschlussappellation der C.________ AG nicht ein. Gleichzeitig stellte der Kassationshof fest, dass Ziffern I und II des angefochtenen Urteilsdispositives vom 11. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen seien. Im Übrigen entscheid der Kassationshof wie folgt: 
1. Die Kosten und Auslagen der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung, pauschal bestimmt auf Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 6'825.--, werden dem Nachlass des Y.________ selig belastet. 
2. Die Sicherheitsleistung von 1,5 Mio. Franken inklusive der aufgelaufenen Zinsen wird nach Rechtskraft des Urteils dem Betreibungs- und Konkursamt Bern, Dienststelle Bern, freigegeben. 
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 2'000.-- und zu 1/5, ausmachend Fr. 400.--, D.________ bzw. zu je 1/5, ausmachend je Fr. 400.--, A.________, der X.________ Anstalt, der Bank B.________ und der C.________ AG in Liquidation auferlegt. 
4. Von den beschlagnahmten Bargeldbeträgen wird in Anwendung von Art. 117 EG ZGB ein Betrag von Fr. 107'325.-- zur Deckung der Verfahrenskosten betreffend den Nachlass des Y.________ selig bzw. dessen Erben ([...] Ziffern 1 und 3, oben) retiniert und zu Gunsten des Kantons, der die Verfahrenskosten erhebt, verwendet. Der Restbetrag inklusive der aufgelaufenen Zinsen wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Betreibungs- und Konkursamt Bern, Dienststelle Bern, herausgegeben. 
5. Die Anträge des Kantonalen Prokurators 1 und der Privatkläger auf (anteilmässige) Verwendung der eingezogenen oder retinierten Vermögenswerte und der Fluchtkaution zu deren Gunsten bzw. auf (anteilsmässige) Herausgabe derselben werden abgewiesen. 
6. Es wird keine Entschädigung und kein Parteikostenersatz zugesprochen." 
C. 
Gegen den obigen Entscheid des bernischen Kassationshofes gelangte die X.________ Anstalt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. September 2003 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9 BV (willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht, willkürliche Sachverhaltsfeststellung), und sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er (erstens) die Freigabe der Haftkaution von Fr. 1,5 Mio. betrifft sowie (zweitens) die Freigabe der beschlagnahmten Geldbeträge (bzw. des Restbetrages "nach Abzug von Fr. 107'323.00" [recte: Fr. 107'325.--]) zuzüglich Zinsen an das Betreibungs- und Konkursamt Bern. Beantragt wird ausserdem die Aufhebung der oberinstanzlichen "Kostenliquidation". 
D. 
A.________ schliesst sich den Beschwerdeanträgen "grundsätzlich an". Die C.________ AG (in Liquidation) und der Kassationshof des Kantons Bern beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Bank B.________, D.________ sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassungen zur Beschwerde je ausdrücklich verzichtet. 
 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Oktober 2003 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zunächst sind der Gegenstand der vorliegenden Streitsache sowie die zulässigen Beschwerdegründe zu bestimmen. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Prozessurteil. Das Strafverfahren wurde infolge des Ablebens des Angeschuldigten definitiv (und rechtskräftig) eingestellt. Gleichzeitig hat der bernische Kassationshof erkannt, dass die Voraussetzungen einer Einziehung und Verwendung zugunsten Geschädigter (Art. 58-60 StGB) nicht erfüllt seien. Im angefochtenen Entscheid werden die Untersuchungs- und Gerichtskosten (wegen eines "zivilrechtlich vorwerfbaren Verschuldens" des Angeschuldigten) zu Lasten des Nachlasses des Angeschuldigten verlegt. Die Kostenregelung stützt sich auf die Vorschriften des kantonalen Strafverfahrensrechts. 
 
Zur Kostendeckung und gestützt auf kantonales Prozessrecht wird im angefochtenen Entscheid ein Teil des beschlagnahmten Vermögens (bzw. Nachlasses) des Angeschuldigten retiniert (nämlich "Bargeld" in der Höhe von Fr. 107'325.--). Der nicht zur Kostendeckung beanspruchte Restbetrag des beschlagnahmten Vermögens sowie die vom Angeschuldigten geleistete Haftkaution in der Höhe von Fr. 1,5 Mio. (samt Zinsen) werden zur weiteren Verwendung durch das Betreibungs- und Konkursamt Bern freigegeben. 
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die unrichtige Anwendung von Art. 59-60 StGB rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von materiellem Bundesstrafrecht wäre mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP). Im Rahmen der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde und der erhobenen Rügen kann lediglich geprüft werden, ob die auf das kantonale Prozessrecht gestützte Einstellung des Strafverfahrens sowie die getroffene Kostenregelung bzw. die Verfügung über das strafprozessual sichergestellte Vermögen verfassungskonform erscheinen (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG). 
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind grundsätzlich erfüllt. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen. Zwar seien die Kantone "mit Blick auf Art. 60 StGB" frei, sich durch strafprozessuale Deckungsbeschlagnahme und anschliessende Verwendung zur Kostendeckung "vorweg Befriedigung zu verschaffen, dies auch zum Nachteil der deliktisch Geschädigten". Das bernische Strafverfahrensrecht gehe indessen grundsätzlich davon aus, dass eine Verwendung zugunsten von Geschädigten "Vorrang" habe und das Retentionsrecht an beschlagnahmten Geldern zur Deckung von Staatskosten "gewissermassen nachfolgt, wenn die Einziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind". Vorab sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Einziehung erfüllt wären. Falls dies nicht zutrifft, sei "zu untersuchen, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte retiniert werden können". In der Folge kommt der bernische Kassationshof mit ausführlicher Begründung zum Schluss, dass die Einziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. 
 
Sodann wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass dem Kanton Bern (gestützt auf Art. 117 Abs. 1 EG ZGB/BE) zur Deckung der Verfahrens- und Gerichtskosten ein Retentionsrecht an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten des Angeschuldigten zustehe. Dies gelte jedenfalls für Vermögenswerte, die der strafrechtlichen Einziehung nicht unterliegen. Das Retentionsrecht beziehe sich namentlich auf das gesperrte Bankguthaben der Firma E.________ (Panama). Angesichts der faktischen Beherrschung dieser Off-Shore-Gesellschaft durch den Angeschuldigten sei diesbezüglich ein wirtschaftlicher "Durchgriff" vorzunehmen. Zwar habe die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragt. Da es jedoch an einem gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schaden fehle, könne dem Antrag nicht gefolgt werden. Dies gelte auch für jenen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte, der nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. 
 
Die vom Angeschuldigten geleistete Haftkaution in der Höhe von Fr. 1,5 Mio. sei nicht verfallen, da dem Angeschuldigten nicht nachzuweisen sei, dass er sich dem Strafverfahren schuldhaft entzogen hätte. Aus den bereits erwähnten Gründen könne der beantragten Verwendung zugunsten der Privatkläger (im Sinne von Art. 59 f. StGB) keine Folge geleistet werden. Mangels eines Verfalls der Sicherheit sei diese (gestützt auf Art. 178 Abs. 2 Satz 2 StrV/BE) herauszugeben. Die Vermögenswerte des Angeschuldigten, die nicht zur Kostendeckung verwendet werden, könnten dem Nachlass bzw. den Erben des Angeschuldigten jedoch nicht unbelastet herausgegeben werden. Vielmehr seien sie zur weiteren Verwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren an das zuständige Betreibungs- und Konkursamt Bern zu überweisen. 
Die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Nachlass des Angeschuldigten wird vom bernischen Kassationshof wie folgt begründet. Das Wirtschaftsstrafgericht habe den Angeschuldigten zwar nicht strafrechtlich verurteilt. Es werde ihm aber mit Recht (und mit ausführlicher Begründung) ein "zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten" zur Last gelegt. Nicht zulässig wäre nach bernischem Strafverfahrensrecht wohl "eine direkte Kostenauferlegung an den Erben des Angeschuldigten, der zwar beschwert ist, aber nicht in den Prozess eintritt, auch nicht im Kostenpunkt". Zulässig sei es jedoch, die Kosten "dem Nachlass des Angeschuldigten, nicht seinem Erben" zu belasten. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, dass der Erbe selbst als Partei in den Strafprozess eintritt. Um seine Rechte zu wahren, könne sich dieser am Verfahren beteiligen, das rechtliche Gehör ausüben und nötigenfalls "im Kostenpunkt, in dem er beschwert ist, selbstständig appellieren". 
3. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Weitergabe der (nicht zur Kostendeckung verwendeten) beschlagnahmten Vermögenswerte sowie der Haftkaution an das Betreibungs- und Konkursamt Bern. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechtes. 
4. 
Liegen im Zeitpunkt der strafrechtlichen Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vor (namentlich wegen des Todes des Angeschuldigten), ist nach bernischem Strafverfahrensrecht im Urteil darauf zu erkennen, dass dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben wird (Art. 309 Abs. 2 StrV/BE). Im Falle eines Schuldspruchs urteilt das Strafgericht über die Zivilklage (Art. 310 Abs. 1 StrV/BE), wird dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben, ist die Zivilklage hingegen zurückzuweisen. Der Privatklägerschaft bleibt in diesem Fall das Recht gewahrt, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Art. 163 Abs. 1 ZPO/BE ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 310 Abs. 2 StrV/BE). 
 
Die Kosten des Verfahrens können dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE). Spätestens im abschliessenden Straferkenntnis ist über die sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Art. 58-60 StGB sowie diejenigen über die Retention (Art. 117 EG ZGB/BE) anzuwenden (Art. 144 Abs. 2 StrV/BE). Die einer berechtigten Person durch strafbare Handlung entzogenen Gegenstände sind, soweit nicht eingezogen, nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben (Art. 144 Abs. 3 StrV/BE). Bei Fluchtgefahr kann der angeschuldigten Person eine Sicherheitsleistung dafür abgenommen werden, dass sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen werde (Art. 178 Abs. 1 StrV/BE). Die Sicherheit verfällt dem Kanton, wenn sich der Angeschuldigte dem Verfahren oder dem Antritt der Strafe oder Massnahme entzieht. Andernfalls ist sie freizugeben (Art. 178 Abs. 2 StrV/BE). Die verfallene Sicherheit dient vorweg zur Deckung eines allfälligen Schadens des Opfers, hernach zum Begleichen von Bussen und Verfahrenskosten (Art. 178 Abs. 3 StrV/BE). 
 
Für die Frage der Verwendung der strafprozessual sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verweist das bernische Strafverfahrensrecht (Art. 144 Abs. 2 StrV/BE) auf Art. 117 Abs. 1 EG ZGB/BE sowie auf Art. 58-60 StGB. Dem Kanton Bern steht an den Effekten und dem Bargeld, die eine verhaftete Person bei ihrer Verhaftung in den Händen hat, sowie an den im Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen, Waren und Geldern, soweit diese dem Angeschuldigten zurückzuerstatten wären, ein gesetzliches Retentionsrecht öffentlich-rechtlicher Natur zur Deckung der Staatskosten und allfälliger Bussen zu, zu denen der Angeschuldigte rechtskräftig verurteilt wird (Art. 117 Abs. 1 EG ZGB/BE). Bleibt zufolge Ausübung des staatlichen Retentionsrechtes eine vom Verletzten für den gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatz angehobene Betreibung erfolglos, oder ist von einer solchen Betreibung kein Ergebnis zu erwarten, so kann der Richter, welcher das rechtskräftige Urteil gefällt hat, dem Verletzten auf dessen Begehren den Verwertungserlös ganz oder zum Teil zuerkennen (Art. 117 Abs. 5 EG ZGB/BE). 
 
Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ermächtigt den Richter zur Einziehung von "deliktischen" Vermögenswerten (sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden). Er erkennt nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung, sofern die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Art. 60 Abs. 1 StGB erlaubt es dem Richter, dem strafrechtlich Geschädigten (vom Verurteilten bezahlte) Bussen, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie Ersatzforderungen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadens zuzusprechen. Schliesslich sieht Art. 59 Ziff. 1 Abs.1 (letzter Satzteil) StGB die Möglichkeit vor, beschlagnahmtes Vermögen "dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes" auszuhändigen. Eine solche Aushändigung könnte auch vor (bzw. ohne) Vorliegen eines richterlichen Einziehungsurteils erfolgen. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 133; 126 IV 107 E. 1b/cc S. 110 f., E. 4 S. 112; 122 IV 365 E. 2b S. 374, je mit Hinweisen). Bei umstrittenen zivilrechtlichen Verhältnissen sind die Ansprüche von Privatklägern hingegen auf dem zivilprozessualen Weg zu verfolgen (vgl. BGE 128 I129 E. 3.1.3 S. 134 mit Hinweisen). 
5. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sowohl die Einstellung des Verfahrens (infolge des Ablebens des Angeschuldigten) als auch die Kostenauflage an den nichtverurteilten Angeschuldigten (bzw. an dessen Nachlass) auf einer verfassungskonformen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts beruht. Sie legt dar, dass sie vor Wirtschaftsstrafgericht selbst beantragt habe, dem Strafverfahren sei keine weitere Folge zu geben und die Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten bzw. dessen Erben aufzuerlegen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch die Weitergabe der nicht zur Kostendeckung verwendeten beschlagnahmten Vermögenswerte sowie der Haftkaution an das Betreibungs- und Konkursamt Bern als willkürlich. Diese Vermögenswerte müssten ihr (bzw. den Privatklägern im Verhältnis der gestellten Zivilforderungen) zur Verfügung gestellt werden. 
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird zunächst ein Teil des strafprozessual beschlagnahmten Vermögens ("Bargeld" bzw. Bankguthaben im Nachlass des Angeschuldigten) zur Deckung der Verfahrens- und Gerichtskosten verwendet. In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin keine zu prüfenden Verfassungsrügen. Sie legt vielmehr dar, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht selbst beantragt habe, das beschlagnahmte Vermögen sei (primär) "zur Bezahlung der Verfahrenskosten" heranzuziehen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 unten). Sie beansprucht als Privatklägerin ausdrücklich nur diejenigen sichergestellten Vermögenswerte, die nicht zur Deckung von Verfahrenskosten verwendet werden, nämlich den Rest des beschlagnahmten Vermögens sowie die geleistete Haftkaution. 
5.2 Was das nicht zur Kostendeckung herangezogene beschlagnahmte Vermögen betrifft, stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, es liege deliktisches Vermögen vor, das ihr und den übrigen Privatklägern (im Verhältnis der gestellten Zivilforderungen) zur Verfügung zu stellen sei. Wie bereits dargelegt, haben die kantonalen Instanzen die Anwendbarkeit von Art. 59-60 StGB verneint und einen Nichteinziehungsentscheid gefällt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine unrichtige Anwendung des materiellen Einziehungsstrafrechts rügt, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2). 
5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsannahmen des bernischen Kassationshofes zur Frage, was mit den (nicht zur Kostendeckung herangezogenen) beschlagnahmten Vermögenswerten zu geschehen habe. Im angefochtenen Entscheid werde unter anderem erwogen, dass der Angeschuldigte die Firma E.________ wirtschaftlich beherrscht und sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Diese "Sachverhaltselemente" habe die kantonale Instanz "nicht beigezogen", weshalb sie in Willkür verfallen sei. 
 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE128 I 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S.76). 
 
Der bernische Kassationshof hat die (bis zur Einstellung des Strafverfahrens) erhobenen Beweise gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Einziehung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden ausführlichen und einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (Seiten 7-9) nicht näher auseinander. Ihre Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich daher als appellatorisch. Sie genügt den Substanziierungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auch die Erwägung des bernischen Kassationshofes, wonach eine allfällige Verwendung eingezogener Vermögenswerte zugunsten strafrechtlich Geschädigter (im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB) einen - hier nicht vorliegenden - gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden voraussetzen würde, wäre im Übrigen willkürfrei. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, sie sei im Besitze eines Rechtsöffnungstitels zum Nachteil der Firma E.________, bzw. der Angeschuldigte habe im Strafverfahren Aussagen gemacht, die auf eine Schuldanerkennung schliessen liessen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass die als willkürlich gerügte Erwägung lediglich eine "Eventualbegründung" des angefochtenen Entscheides betreffe. 
5.4 Nicht weiter substanziiert ist auch das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich die "Kostenliquidation" des angefochtenen Entscheides aufzuheben (Rechtsbegehren, Ziff. 3). Dieser Antrag bezieht sich auf Ziffer II/3 des angefochtenen Urteilsdispositives, somit auf die Verteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 18 ff.) keine selbstständigen Rügen und Vorbringen. Sie stellt den Antrag lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass die kantonalen Verfahrenskosten "im Fall der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ohne weiteres neu festzusetzen" wären (Beschwerdeschrift, S. 10 oben). 
6. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als willkürlich, soweit er die geleistete Haftkaution als nicht verfallen bezeichnet und dem Betreibungs- und Konkursamt Bern zur weiteren Verwendung freigibt. 
6.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dem Angeschuldigten könne nicht klar nachgewiesen werden, dass er sich dem Strafverfahren schuldhaft entzogen hätte. Er habe "alles Erforderliche getan", um bei seinem Verteidiger in der Schweiz "das Zustelldomizil zu bestellen". Dass er am 8. Januar 2002 zu einer rogatorischen Einvernahme in Belgien nicht erschien, könne dem Angeschuldigten "nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die entsprechende Verhandlung abgesagt" worden sei. Seine Korrespondenz mit dem Wirtschaftsstrafgericht vom Frühjahr 2002 zeige auch, dass der damals bereits schwer kranke Angeschuldigte bestrebt gewesen sei, mit dem Gericht in Kontakt zu bleiben. Die zeitliche Nähe zu seinem Tod am 20. April 2002 spreche dafür, dass er sich aus medizinischen Gründen nicht zu Prozesshandlungen in die Schweiz begeben habe (angefochtener Entscheid, S. 13 f.). 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, das bernische Strafverfahrensrecht verlange für den Verfall der Kaution "kein schuldhaftes Vorgehen" des Angeschuldigten. Da der Angeschuldigte "bei seinem privaten Verteidiger rechtsgültig Domizil verzeigt" habe, müsse er sich "alles entgegenhalten lassen, was seinem privaten Verteidiger während des bestehenden Mandatsverhältnisses mitgeteilt worden ist". Der Angeschuldigte habe mit seinem Verhalten "dafür gesorgt", dass die für den 8. Januar 2002 vorgesehene "Befragung in Belgien nicht stattfinden konnte". Der angefochtene Entscheid sei daher willkürlich. 
6.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S.58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
6.3 Der Entscheid, wonach die Haftkaution (im Sinne von Art. 178 Abs. 2 StrV/BE) nicht verfallen sei, stützt sich auf sachlich vertretbare Erwägungen und ist willkürfrei. Selbst wenn die Haftkaution als verfallen angesehen würde, wäre im Ergebnis keine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechtes ersichtlich. Ein Verfall der Kaution bzw. ein Gläubigerprivileg käme nur für den Staat (bezüglich Verfahrenskosten) oder aber für strafrechtlich Geschädigte in Frage (Art. 178 Abs. 3 StrV/BE). Die Verfahrenskosten konnten bereits aus dem beschlagnahmten Vermögen gedeckt werden. Ein strafrechtlicher Schaden zum Nachteil der Privatkläger ist nicht nachgewiesen. Der Entscheid, wonach die geleistete Haftkaution nicht verfallen und jedenfalls nicht an die Privatkläger zu verteilen sei, beruht auf einer willkürfreien Anwendung des bernischen Strafverfahrensrechts. 
7. 
Die Einstellung des Strafverfahrens infolge des Ablebens des Angeschuldigten sowie die daraus resultierende Kostenregelung und Verwendung sichergestellter Vermögenswerte stützt sich nach dem Gesagten auf eine willkürfreie Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Den privaten Verfahrensbeteiligten sind weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Verfahrensbeteiligte 1 hat sich den Beschwerdeanträgen förmlich bzw. "grundsätzlich" angeschlossen, ohne seine Anträge weiter zu begründen. Dies rechtfertigt keine (teilweise) Kostenauflage an den Verfahrensbeteiligten 1, zumal die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin verursacht wurden. Die Verfahrensbeteiligten 2 und 4 haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Die Verfahrensbeteiligte 3 hat zwar förmlich die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten ist. Eine inhaltliche Stellungnahme hat sie jedoch nicht abgegeben, weshalb keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden sind (vgl. Art. 159 Abs. 1-2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird allen verfahrensbeteiligten privaten Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, Kantonaler Prokurator 1, und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: