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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_7/2011 
 
Urteil vom 11. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Hinwil, Mietgericht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenbeschwerde, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 30. November 2010. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter am Mietgericht des Bezirks Hinwil eine von A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2010 abwies, soweit er darauf eintrat und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 11. März 2010 erhobene Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erklärung ansetzte, ob er sein Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt haben wolle; 
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hatte, mit Beschluss vom 24. September 2010 erwog, es bleibe damit beim Nichteintretensentscheid bezüglich der Berufung und die Kostenbeschwerde sei nunmehr der dafür zuständigen Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen; 
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirks Hinwil vom 11. März 2010 erhobene Kostenbeschwerde mit Beschluss vom 30. November 2010 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Januar 2011 erklärte, den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 30. November 2010 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 116 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
dass die in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2011 hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorgebrachte Kritik diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt; 
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV sowie der EMRK erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann