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[AZA 3] 
4P.250/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ******************************* 
 
Sitzung vom 11. April 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler 
und Gerichtsschreiber Herren. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Roland S t r a u b, Artherstrasse 12, 6300 Zug, Beschwerde-  
führer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, Post- 
platz/Schanz 4, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Christian Reichsgraf Eckbrecht v o n D ü r c k h e i m - 
Montmartin, Freiherr von Ketelhodt, Entraching, Hartmanns-  
hausen, D-86923 Finning, Beschwerdegegner, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 
Obergericht des Kantons Z u g, Zivilrechtliche Abteilung,  
 
betreffend 
Art. 4 aBV 
       (Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Christian Reichsgraf Eckbrecht von Dürckheim-Mont-  
martin, Freiherr von Ketelhodt (nachfolgend Beschwerdegeg- 
ner), war zusammen mit seiner Schwester Elisabeth von Dehn 
und weiteren Personen Kommanditist der in der Medizinalbran- 
che tätigen PHE Elastomere GmbH & Co. KG (nachfolgend PHE 
KG), einer Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Simme- 
rath. Der Beschwerdegegner und seine Schwester waren ferner 
auch an der PHE Elastomere GmbH (nachfolgend PHE GmbH) be- 
teiligt, welche ebenfalls Sitz in Simmerath hatte. Ab Früh- 
jahr 1989 verhandelte der Beschwerdegegner mit Roland Straub 
(nachfolgend Beschwerdeführer) und Guido Schwerzmann, die zu 
jener Zeit gemeinsam eine Anwaltskanzlei in Zug betrieben, 
über eine Übernahme der PHE-Gruppe. Am 29. September 1989 
unterbreitete Guido Schwerzmann dem Beschwerdegegner eine 
"Absichtserklärung im Sinne einer Rahmenvereinbarung", deren 
Ziffer 5 wie folgt lautete: 
 
         "Dienstleistungsvereinbarung 
          -Dauer: rund 3 Jahre / Ende 1992 
          -Betrag: max. DM 935'000 
          -Projektbezogene Beratung und Mitwirkung gemäss 
          Absprache 
          -Einzelheiten gemäss Absprache i.V.m. einzelnen 
          Projekten [...]" 
 
       Am 5. Oktober 1989 übernahm die neu gegründete 
Innopharm Holding AG mit Sitz in Zug sämtliche Anteile der 
PHE GmbH. Für die Innopharm Holding AG handelten der Be- 
schwerdeführer und Guido Schwerzmann als einzelzeichnungsbe- 
rechtigte Verwaltungsräte. Gleichentags erwarb die PHE GmbH - 
nunmehr durch Guido Schwerzmann handelnd - von den Kommandi- 
tisten der PHE KG deren Anteile. Die Verkäufer verzichteten 
dabei gleichzeitig auf Ansprüche aus einem Darlehen an die 
Gesellschaft im Umfang von DM 935'000.--. 
       Im Dezember 1989 wurde eine erste Zahlung in der 
Höhe von DM 312'000.-- auf das vom Beschwerdegegner bezeich- 
nete Konto "Graf Dürckheim Erben" überwiesen, am 27. Dezember 
1990 erfolgte eine weitere Zahlung über DM 300'000.--. Die 
Bezahlung einer dritten Jahresrate über DM 323'000.-- blieb 
aus. Der Beschwerdegegner und seine Schwester belangten in 
der Folge Guido Schwerzmann beim Landgericht Aachen (Deutsch- 
land), zogen die Klage jedoch zurück, nachdem der Beklagte 
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte. 
 
B.-  
Mit Eingabe vom 14. September 1995 belangte der Be-  
schwerdegegner den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht des 
Kantons Zug auf Bezahlung von DM 323'000.--, eventuell von 
Fr. 267'928.50, nebst Zins sowie eines etwaigen Verspätungs- 
schadens infolge Kursverlustes. Er stützte seine Forderung 
auf Ziff. 5 der Absichtserklärung vom 29. September 1989 und 
machte geltend, mit der als Dienstleistungsvereinbarung be- 
zeichneten Abrede hätten die Parteien in Wirklichkeit beab- 
sichtigt, ein Darlehen in der Höhe von DM 935'000.--, welches 
die Erbengemeinschaft Dürckheim der veräusserten Gesellschaft 
gewährt hatte, an die Darlehensgeber zurückzuführen. 
 
       Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 
30. Oktober 1997 gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, 
dem Beschwerdegegner DM 323'000.-- nebst Zins zu 4 % seit 
1. Januar 1993 zu bezahlen, unter solidarischer Mitver- 
pflichtung von Guido Schwerzmann. Mit Urteil vom selben Tag 
verpflichtete das Kantonsgericht auch Guido Schwerzmann zur 
Bezahlung desselben Betrages, unter solidarischer Mitver- 
pflichtung des Beschwerdeführers. Die kantonale Berufung des 
Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug mit 
Urteil vom 31. August 1999 ab. 
 
C.-  
Der Beschwerdeführer gelangt sowohl mit eidgenössi-  
scher Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde ans 
Bundesgericht. Mit Letzterer beantragt er, das Urteil des 
Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- 
rückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Be- 
schwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das 
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Am 1. Januar 2000 ist die revidierte Bundesverfas-  
sung vom 18. April 1999 in Kraft getreten. Da das Urteil des 
Obergerichts noch vorher ergangen und im staatsrechtlichen 
Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob sich der angefochtene 
Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung als verfassungskonform 
erweist, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Bun- 
desverfassung vom 29. Mai 1874, wie sie bis zum 31. Dezember 
1999 in Kraft stand (nachfolgend aBV), anzuwenden. 
 
2.-  
a) Bereits im Verfahren vor erster Instanz bestritt  
der Beschwerdeführer die Aktivlegitimation des Beschwerdegeg- 
ners und machte geltend, Partei der fraglichen "Dienstleis- 
tungsvereinbarung" sei die Erbengemeinschaft Dürckheim. Der 
Beschwerdegegner legte hierauf zusammen mit der Replik pro- 
zessual rechtzeitig eine Abtretungserklärung ins Recht, wo- 
nach ihm die Erbengemeinschaft Dürckheim, bestehend aus dem 
Beschwerdegegner selbst und seiner Schwester, sämtliche ihr 
zustehenden Rechte gegen den Beschwerdeführer, insbesondere 
aber die Restforderung von DM 323'000.-- zediere. In der Dup- 
lik wandte der Beschwerdeführer hiergegen ein, der Beschwer- 
degegner habe keine Erbenbescheinigung vorgelegt und damit 
die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft Dürckheim nicht 
nachgewiesen. Dennoch erachtete das Kantonsgericht es als 
erstellt, dass die Erbengemeinschaft nur aus dem Beschwerde- 
gegner und dessen Schwester bestehe. Der Beschwerdeführer 
habe keine weiteren Erben genannt und damit die Darstellung 
des Beschwerdegegners nicht substanziiert bestritten. 
 
       b) Im kantonalen Berufungsverfahren stellte sich der 
Beschwerdegegner erstmals auf den Standpunkt, bei der "Dürck- 
heim Erbengemeinschaft" handle es sich nicht um eine Erbenge- 
meinschaft im zivilrechtlichen Sinne, sondern um eine bürger- 
liche Gemeinschaft im Sinne des deutschen BGB, welche der 
einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR entspreche. Zum 
Nachweis der Zusammensetzung dieser Gemeinschaft reichte er 
eine Bescheinigung des Finanzamtes Bayern ein. Das Oberge- 
richt hielt im angefochtenen Urteil indessen fest, welche 
Rechtsform die fragliche Gemeinschaft habe, sei letztlich un- 
erheblich, sofern deren Mitglieder ihren Anspruch an den Be- 
schwerdegegner rechtsgültig abgetreten hätten. Das neu einge- 
reichte Beweismittel wies es unter Hinweis auf das Novenver- 
bot gemäss § 205 ZPO/ZG aus dem Recht. Es hielt aber dennoch 
dafür, der bloss formale Hinweis des Beschwerdeführers, es 
fehle eine amtliche Bescheinigung bezüglich Zusammensetzung 
der Erbengemeinschaft, genüge nicht, um die Überzeugung des 
Gerichts umzustossen, dass die Erbengemeinschaft nur aus dem 
Beschwerdegegner und seiner Schwester bestehe. In den gesam- 
ten Akten finde sich kein Hinweis darauf, dass noch andere 
Personen der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" angehören 
könnten. Ferner seien auch in der zunächst beim Landgericht 
Aachen eingereichten Klage der Beschwerdegegner und seine 
Schwester als Kläger genannt worden. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Ver-  
letzung von Art. 4 aBV vor. Er macht zunächst geltend, der 
Beschwerdegegner bringe im kantonalen Rechtsmittelverfahren 
neu vor, Anspruchsberechtigte aus der "Dienstleistungsver- 
einbarung" sei eine bürgerliche Gemeinschaft und nicht eine 
Gemeinschaft im Sinne des Erbrechts. Das Obergericht habe 
jedoch willkürlich ausser Acht gelassen, dass sich der Be- 
schwerdegegner nur die Ansprüche der Erbengemeinschaft, nicht 
auch der angeblichen bürgerlichen Gemeinschaft habe abtreten 
lassen. 
 
       Die Parteien stimmen darin überein, dass der vom Be- 
schwerdegegner eingeklagte Anspruch jedenfalls ursprünglich 
nicht ihm alleine zustand, sondern einer als "Erbengemein- 
schaft Graf Dürckheim" bezeichneten Personenmehrheit. Ob es 
sich dabei um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts 
oder um eine bürgerliche Gemeinschaft im Sinne des deutschen 
BGB handelt, ist, wie das Obergericht zu Recht festgehalten 
hat, für die Frage der Aktivlegitimation im vorliegenden Fall 
nicht von Belang. Der Beschwerdegegner hat sich zur Rechts- 
form der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" zwar erstmals im 
kantonalen Berufungsverfahren ausdrücklich geäussert. Nament- 
lich geht aus der Abtretungserklärung nicht hervor, ob es 
sich bei der Zedentin um eine erbrechtliche oder bürgerliche 
Gemeinschaft handle. Das ändert jedoch nichts daran, dass es 
nach der klägerischen Darstellung stets ein und dieselbe Ge- 
meinschaft war, welche als Partei der "Dienstleistungsverein- 
barung" zu betrachten ist und ihre Ansprüche dem Beschwerde- 
gegner abgetreten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwer- 
deführers war somit nie von zwei verschiedenen Gemeinschaften 
- einer erbrechtlichen und einer bürgerlichen - die Rede. Der 
Vorwurf, das Obergericht habe willkürlich missachtet, dass 
dem Beschwerdegegner nur die Ansprüche der Erbengemeinschaft, 
nicht aber der bürgerlichen Gemeinschaft abgetreten worden 
seien, zielt mithin an der Sache vorbei. 
 
4.-  
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht  
sei willkürlich davon ausgegangen, die "Erbengemeinschaft 
Graf Dürckheim" bestehe einzig aus dem Beschwerdegegner und 
dessen Schwester. 
 
       a) Zu Recht hat das Obergericht die rechtliche Qua- 
lifikation der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" - bei der 
es sich unbestrittenermassen um eine Gemeinschaft deutschen 
Rechts handelt - offen gelassen und als entscheidend erach- 
tet, dass deren Mitglieder gesamthaft ihren Anspruch an den 
Beschwerdegegner rechtsgültig abgetreten haben. Die Mitglie- 
der sowohl einer Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB als 
auch einer Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB können 
das gemeinsame Recht gegenüber Dritten in der Regel nur ge- 
meinschaftlich ausüben (vgl. § 2038 Abs. 1 BGB und  Palandt/ -  
Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., München 1999,  
Rz 1 zu § 2038 BGB, sowie § 747 zweiter Satz BGB und 
Palandt/Sprau, a.a.O., Rz 4 zu § 747 BGB). Der Beschwerde-  
gegner stützt seine Aktivlegitimation auf eine Abtretungs- 
erklärung der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim", welche als 
Zedenten lediglich den Beschwerdegegner selbst sowie dessen 
Schwester aufführt. Umstritten ist, ob die betreffende Ge- 
meinschaft allein aus diesen oder noch aus anderen Mitglie- 
dern besteht. 
 
       b) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil erwo- 
gen, es könne nicht Sache des Beschwerdeführers sein, die 
Zusammensetzung der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" he- 
rauszufinden. Auch habe der Beschwerdeführer die entsprechen- 
de Behauptung des Beschwerdegegners rechtzeitig bestritten. 
Dennoch habe das erstinstanzliche Gericht die Darstellung des 
Beschwerdegegners aufgrund einer Würdigung der gesamten Ak- 
tenlage zu Recht für glaubwürdig erachtet: Der bloss formale 
Hinweis des Beschwerdeführers, dass eine amtliche Bescheini- 
gung bezüglich der Zusammensetzung der Gemeinschaft fehle, 
reiche nicht aus, um die Überzeugung des Obergerichts umzu- 
stossen, wonach neben dem Beschwerdegegner und seiner Schwes- 
ter keine weiteren Personen der "Erbengemeinschaft Graf 
Dürckheim" angehörten. In den gesamten Akten finde sich kein 
Hinweis auf weitere Mitglieder, und auch die Klage vor dem 
Landgericht Aachen sei einzig von dem Beschwerdegegner und 
seiner Schwester eingereicht worden. Dieser Schluss des 
Obergerichts beruht auf Beweiswürdigung und kann im Rahmen 
der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür hin überprüft 
werden. 
 
       c) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht 
schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Ge- 
richt gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuzie- 
hen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn 
er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tat- 
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm 
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder 
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft 
(BGE 122 III 130 E. 2a S. 131; 122 I 61 E. 3a S. 66 f., je 
mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu 
beachten, dass dem Sachgericht darin nach konstanter Recht- 
sprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 120 Ia 
31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das 
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich 
zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist (BGE 101 Ia 298 
E. 5 S. 306; 98 Ia 140 E. 3a S. 142, mit Hinweisen), erhebli- 
che Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt 
hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 
Ia 119 E. 127). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines 
Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der 
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 122 
I 61 E. 3a S. 67; 122 III 130 E. 2a S. 131, je mit Hinwei- 
sen). 
 
       d) Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen des 
Obergerichts einwendet, vermag eine willkürliche Beweiswürdi- 
gung nicht aufzuzeigen. Wohl kann im Umstand allein, dass der 
Beschwerdegegner und seine Schwester bereits vor dem Landge- 
richt Aachen als Kläger aufgetreten waren, noch kein Nachweis 
für die Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren erblickt 
werden, zumal das dortige Gericht auf die Klage mangels ört- 
licher Zuständigkeit gar nicht eingetreten war. Hingegen 
lassen es die Gesamtheit der Akten und die übrigen Umstände 
als zumindest wahrscheinlich erscheinen, dass der fraglichen 
Gemeinschaft kein Dritter angehörte: Zunächst ist festzuhal- 
ten, dass es sich dabei nicht um eine Erbengemeinschaft zu 
handeln braucht. Vielmehr geht es um die ursprüngliche 
Rechtszuständigkeit an einem Darlehen, das von einzelnen 
Gesellschaftern der PHE KG gewährt worden war und nach dem 
Verkauf der PHE-Gruppe - simuliert als Dienstleistungsverein- 
barung - wieder zurückgeführt werden sollte. Da es sich um 
ein Gesellschafterdarlehen handelt, kämen als zusätzliche 
Darlehensgeber allenfalls andere Anteilseigner in Frage. Der 
Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass sich un- 
ter den übrigen Gesellschaftern, die in dem von einem deut- 
schen Notar verurkundeten Kaufvertrag aufgeführt worden sind, 
weitere Darlehensgeber befinden. Hinzu kommt, dass zwei Raten 
des Gesamtbetrages von DM 935'000.-- auf das Konto "Graf 
Dürckheim Erben" bezahlt wurden, ohne dass der Beschwerdefüh- 
rer irgendwelche Zweifel an der Berechtigung des Kontoinha- 
bers geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es 
jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht den blos- 
sen Hinweis des Beschwerdeführers auf das Fehlen eines Erb- 
scheins als ungenügend erachtete, um die im Beweisverfahren 
gewonnene Überzeugung umzustossen, als Darlehensgeber seien 
ursprünglich einzig der Beschwerdegegner und seine Schwester 
aufgetreten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für  
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschä- 
digen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht  
(Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mit- 
geteilt. 
_____________ 
 
 
Lausanne, 11. April 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: