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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 285/06 
 
Urteil vom 11. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene syrische Staatsangehörige K.________ war zuletzt ab 1. April 2003 als Hilfsmaurer bei der Firma X.________, tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 7. Juli 2003 stürzte er auf einer Baustelle rückwärts gegen eine Palette mit Bausteinen und dann zu Boden. Wegen anhaltender Schmerzen links lumbal begab er sich am 14. Juli 2003 in Behandlung bei Dr. med. F.________, Spezialarzt Innere Medizin, welcher eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte. Bei den in der Folge vorgenommenen Untersuchungen wurden Diskushernien auf Höhe L4/5 und L5/S1 festgestellt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach Abklärungen zum Unfallablauf und zum medizinischen Sachverhalt verneinte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2004 einen weiteren Leistungsanspruch aus dem Unfall vom 7. Juli 2003 ab 12. April 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden keine direkten Unfallfolgen mehr und der "status quo ante" sei spätestens am 11. April 2004 erreicht gewesen. Soweit noch eine Beeinträchtigung bestehe, sei diese krankheitsbedingt. Die hierauf vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer des K.________ vorsorglich erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005). 
B. 
Beschwerdeweise beantragte K.________, Heilbehandlung und Taggeld sei auch ab 12. April 2004 zu gewähren; eventuell sei zur Klärung der Kausalitätsfrage ein Obergutachten einzuholen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. April 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 7. Juli 2003 über den 11. April 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
 
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich auch bei Diskushernien. Danach entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99; vgl. auch RKUV Nr. U 378 S. 190, U 149/99). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Dahinfallen des Kausalzusammenhanges - und damit der Leistungspflicht des Unfallversicherers - bei Erreichen des status quo ante vel sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit ausgeführt wird, dass sowohl für den leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang als auch für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen, welches - in dem vom Untersuchungsgrundsatz gesetzten Rahmen - vom Unfallversicherer zu beweisen ist, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326, E. 3b mit Hinweisen; in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte E. 3.1 des Urteils BGE 133 V 57, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst ausgeführt, eine relevante psychische Beeinträchtigung durch den Unfall vom 7. Juli 2003 liege nicht vor. Sodann sei in Bezug auf die Lumbalkontusion der status quo sine am 12. April 2004 erreicht gewesen. Zu prüfen bleibe, ob ein weiterer Leistungsanspruch mit Beschwerden aus den Diskushernien begründet werden könne. 
 
Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen werden von den Parteien, nach Lage der Akten zu Recht, keine Einwendungen erhoben. 
3.2 Im Weiteren ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, die Diskushernien stellten einen degenerativ bedingten Vorzustand dar. Dieser sei durch das Ereignis vom 7. Juli 2003 lediglich vorübergehend und nicht richtunggebend verschlimmert worden. Der unfallbedingte Beschwerdeschub habe spätestens am 11. April 2004 geendet, weshalb die SUVA ihre Leistungspflicht ab 12. April 2004 zu Recht verneint habe. 
 
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen. Diese betreffen zunächst die Frage, ob der Unfall vom 7. Juli 2003 die Diskushernien als solche verursacht hat oder nicht. Dabei geht aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zweifelsfrei hervor, ob nach der Auffassung des Versicherten nun das eine oder das andere zutreffen soll. Einerseits wird ausgeführt, die Verneinung der Unfallkausalität der Diskushernien durch die Vorinstanz sei unhaltbar. Anderseits wird gesagt, das Ereignis vom 7. Juli 2003 habe zwar nicht die Diskushernien an sich verursacht, aber jedenfalls zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. 
3.3 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung namentlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 7. April 2004 und auf die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, FA Manuelle Medizin SMM, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 3. März 2005. 
 
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom 7. April 2004, in der sich der Versicherte vom 10. - 31. März 2004 zur Abklärung und Rehabilitation aufgehalten hatte, bewirkte der Unfall vom 7. Juli 2003 eine vorübergehende Traumatisierung eines degenerativ bedingten Vorzustandes an der LWS und waren im Zeitpunkt des Klinikaustrittes keine direkten Unfallfolgen mehr nachweisbar. Die persistierende Symptomatik wird mit einem rechts-betonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einem - nicht krankheitswertigen - dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster erklärt. Auch Dr. med. L.________ gelangte gemäss der Ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2005 zum Ergebnis, dass ab 12. April 2004 nurmehr höchstens fragliche, nicht aber wahrscheinliche Unfallfolgen vorgelegen hätten. Die Terminierung der Unfallversicherungsleistungen per 12. April 2004 sei korrekt. 
3.4 Der Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 7. April 2004 und die in den wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmende Ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 3. März 2005 beruhen auf den Ergebnissen verschiedenartiger, auch bildgebender Untersuchungen. Die von den Klinikärzten und dem Versicherungsmediziner, welcher auch die massgeblichen medizinischen Lehrmeinungen und Erfahrungswerte nachvollziehbar darlegt, daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind einlässlich und überzeugend begründet. Die Vorinstanz hat die Berichte daher zu Recht als beweiskräftig angesehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und darauf abgestellt. 
 
Der Versicherte beruft sich zur Stützung seiner abweichenden Auffassung namentlich auf die verschiedenen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie letztinstanzlich aufgelegten Stellungnahmen des von ihm beigezogenen Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie. Dieser bestätigt, dass im Bereich der Bandscheibenschäden Verkalkungen vorliegen. Diese seien vorbestanden und nicht unfallkausal. Der Unfall vom 7. Juli 2003 habe aber Veränderungen im Bereich der Weichteile der Diskushernie und damit eine richtunggebenden Verschlimmerung bewirkt, welche sich in den persistierenden Beschwerden manifestiere. 
 
Dr. med. H.________ stellt bei diesen Aussagen zunächst auf einen Vergleich der Ergebnisse mehrerer mittels MRT und CT durchgeführter Untersuchungen ab. Weiter begründet er die Annahme einer unfallbedingten richtunggebenden Verschlimmerung namentlich damit, dass im Bereich der Diskushernien vor dem Unfall vom 7. Juli 2003 keine Beschwerden aufgetreten seien. Die von Dr. med. H.________ für massgeblich erachteten bildgebenden Untersuchungen sind indessen erst nach dem Unfall durchgeführt worden. Aus der Zeit vor dem Ereignis vom 7. Juli 2003 liegen keine entsprechenden Unterlagen vor. Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass sich unter diesen Umständen den vorhandenen Untersuchungsergebnissen keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Veränderung im Bereich der Bandscheiben entnehmen lassen. Dies stellt entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Ansicht keine unzulässige Beweiswürdigung zu Lasten des Versicherten dar. Es kann daher auch mit der Vorinstanz offen gelassen werden, ob sich die Befunde gemäss den einzelnen MRT- und CT-Untersuchungen überhaupt wesentlich unterscheiden, was Dr. med. L.________ abweichend von Dr. med. H.________ verneint. Im Weiteren ist für die Frage der streitigen kausalen Zusammenhänge auch dann nichts gewonnen, falls vor dem Ereignis vom 7. Juli 2003 tatsächlich keine Beschwerden im Bereich der LWS aufgetreten wären. Die natürliche Unfallkausalität kann nämlich nicht bereits aufgrund des Umstands bejaht werden, dass der Gesundheitsschaden nach dem Unfall auftrat, andernfalls nach der beweisrechtlich unzureichenden Formel "post hoc, ergo propter hoc" verfahren würde (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 3.2). 
 
Die genannten Aussagen des Dr. med. H.________ vermögen somit, die auf den überzeugenden Austrittsbericht der Rehaklinik vom 7. April 2004 und die ebenfalls schlüssige Ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 3. März 2005 gestützten Erkenntnisse im angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Festzuhalten bleibt mit der Vorinstanz, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist, weshalb von weiteren Beweismassnahmen abzusehen ist. Der angefochtene Entscheid, der die Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs über den 11. April 2004 hinaus durch die SUVA bestätigt, ist somit rechtens. 
4. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.