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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_983/2010 
 
Abgabe an Dritte in anonymisierter Form 
 
Urteil vom 11. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 27. Oktober 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 27. Dezember 2010 reichte X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2010 betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde ihr erlaubt, den Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr 2'000.-- in zwei Teilzahlungen von je Fr. 1'000.-- bis zum 28. Februar 2011 bzw. bis zum 30. März 2011 zu leisten. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Ratenzahlungen als Nachfristansetzung im Sinn von Art. 63 Abs. 3 BGG zu gelten hat und keine weiteren Nachfristen angesetzt oder andere Zahlungserleichterungen gewährt würden. Zudem enthielt die Verfügung folgende Präzisierung: 
"Erfolgt die Einzahlung nicht in bar bzw. an einem Schalter der Schweizerischen Post, sondern wird ein Zahlungsauftrag an die Post oder die Bank erteilt, hat die Beschwerdeführerin der Gerichtskasse innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist eine Bestätigung von Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 30. März 2011 (Zahlungstermin für zweite Rate) dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben ist". 
 
2. 
Da die Beschwerdeführerin die entsprechenden Vorgaben nicht eingehalten hat, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die erste Rate von Fr. 1'000.-- wurde von ihr erst am 4. März 2011 geleistet und erfolgte damit offensichtlich verspätet. Die zweite Rate ging bei der Bundesgerichtskasse am 5. April 2011 ein und datierte vom 1. April 2011. Entgegen der Verfügung vom 24. Januar 2011 hat sie dem Gericht nicht belegt, dass ihr Konto vor dem 30. März 2011 belastet worden wäre. Der Kostenvorschuss (Gutschrift des Totalbetrags auf dem Konto des Gerichts bis "spätestens am 30. März 2011") wurde damit nicht rechtzeitig geleistet. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar