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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_270/2011 
 
Urteil vom 11. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonales Vormundschaftsamt, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Kosten. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 28. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. März 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin), das ein Beschwerdeverfahren (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Kosten) als zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben, keine Verfahrenskosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen habe, sei das Verfahren abzuschreiben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten werde verzichtet, dem Kanton Basel-Landschaft sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und Kosten) anficht, indem sie die Notwendigkeit dieser Massnahme und die Diagnose ihrer Krankheit bestreitet, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts in der (vorliegend allein anfechtbaren) Verfügung vom 28. März 2011 eingeht, 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dieser Verfügung auseinandersetzt, indem sie die Notwendigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet, nachdem die Beschwerdeführerin ihre kantonale Beschwerde zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann