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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_126/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.  
 
Gegenstand 
Haft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin Y.________ sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG). Laut Anklage vom 3. März 2014 hat er Y.________ zwischen Juli und Oktober 2013 wiederholt beschimpft, bedroht, genötigt und gewürgt. So soll er sie u.a. am 13. Juli 2013 am Arm gepackt und vor die Türe der gemeinsamen Wohnung gestellt haben. Am 6. August 2013 soll er sie übel beschimpft ("fette dumme Scheissnutte") und ihr gedroht haben, sie "abzufackeln"; zur Unterstreichung seiner Drohung soll er das austretende Gas einer Haarspraydose entzündet und die Stichflamme gegen das Gesicht von Y.________ gerichtet haben. Am 8. oder am 9. August 2013 soll er sie von hinten gewürgt und ihr gedroht haben, sie abzustechen; er habe in der Küche ein Metzgermesser geholt und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Zwischen dem 17. August 2011 und dem 4. Oktober 2013 habe er zudem Betäubungsmittel konsumiert. 
 
 X.________ wurde am 4. Oktober 2013 verhaftet und am 7. Oktober 2013 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
 Am 29. Januar 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 21. Januar 2014 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 4. März 2014. 
 
 Am 25. Februar 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen, eventuell unter Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre und eines Ausreiseverbots. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie bringt insbesondere vor, der angefochtene Entscheid sei durch die Anordnung von Sicherheitshaft gegen X.________ durch das Zwangsmassnahmengericht vom 7. März 2014 überholt. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ hält an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass in der Zwischenzeit die Untersuchungshaft gegen ihn in Sicherheitshaft umgewandelt und bis zum 3. Juni 2014 verlängert wurde, ändert nichts daran, dass er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen hat. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.   
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
 
2.1. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer richtet sich u.a. auf Verbrechen (Art. 122 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und Vergehen (Art. 123, 180, 181 i.V. m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Er beruht, was für Fälle häuslicher Gewalt typisch ist, auf den Anschuldigungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Er gibt zwar zu, dass er diese mehrfach beschimpft hat, sich ihr gegenüber mehrfach zu Tätlichkeiten hinreissen liess und Drogen konsumierte. Hingegen bestreitet er die schwererwiegenden Vorwürfe der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung. Diesbezüglich seien die Aussagen der Geschädigten unglaubhaft. Ihre Version des Geschehens sei den Behörden mit Schreiben ihrer Anwältin vom 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge seien diese Vorwürfe von der Polizei in Fragen umformuliert und der Geschädigten gestellt worden. Diese habe den nunmehr zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf diese unzulässigen Suggestivfragen bestätigt.  
 
 Der Einwand ist unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte ihre Anschuldigungen zunächst von ihrer Anwältin schriftlich vorbringen liess und diese dann in der polizeilichen Einvernahme im Wesentlichen nur noch bestätigte, kann nicht geschlossen werden, dass sie von vornherein unglaubhaft sind. Das ist denn auch keineswegs der Fall, die Aussagen der Geschädigten vermögen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die schwererwiegenden Vorwürfe ohne weiteres zu stützen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2011 (u.a.) wegen sexueller Nötigung einer Bekannten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von 300 Franken verurteilt wurde, womit feststeht, dass er bereits einmal gegenüber einer Frau massiv gewalttätig geworden ist. 
 
 Der Beschwerdeführer versucht zwar, die Aussagen der Geschädigten in einer eingehenden Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die abschliessende Würdigung der Beweismittel ist allerdings dem Strafrichter vorbehalten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gelingt, mit seiner Analyse der belastenden Aussagen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit zu erwecken und eine Verurteilung abzuwenden. Vorliegend ist indessen einzig zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht. Das ist nach dem Gesagten der Fall, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu zerstreuen. 
 
2.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).  
 
 Der Beschwerdeführer ist Deutscher und hat zwischen 2002 und 2009 in seinem Heimatland 10 Vorstrafen erwirkt; die Taten wurden bis auf eine Verurteilung zu fünf Monaten Gefängnis mit Geldstrafen geahndet. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer - abgesehen von der unter E. 2.1 erwähnten Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 27. Mai 2011 - mit Strafbefehl vom 9. Juni 2010 wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von 200 Franken bestraft. Dem mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer droht für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Er führte jedenfalls zuletzt kein geregeltes Leben, ging keiner festen Arbeit nach und verkehrte in der Drogenszene. Mit der Eskalation der Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat er zudem seine bisherige Wohnung verloren. Es ist damit ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach Deutschland entziehen und dort bei Verwandten oder Bekannten untertauchen könnte. Das Obergericht hat zu Recht Fluchtgefahr bejaht. Damit kann offen bleiben, ob noch weitere besondere Haftgründe wie etwa Kollusionsgefahr bestehen. 
 
2.3. Die Fortführung der Haft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Ein Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland ist leicht ohne Ausweispapiere zu bewerkstelligen. Eine Ausweis- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme könnte den Beschwerdeführer damit nicht an einer Flucht nach Deutschland hindern. Abgesehen davon könnte die Schweiz nicht verhindern, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland neue Papiere verschafft.  
 
 In zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Haft ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Oktober 2013 und damit seit gut 6 Monaten in Haft; bis zur auf den 26. Juni 2014 angesetzten Hauptverhandlung werden es knapp 9 Monate sein. In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe und der erst rund drei Jahre zurückliegenden einschlägigen Verurteilung rückt die erstandene Haft bis heute (und auch bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Fortführung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist damit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
3.   
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Nicolas Roulet wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi