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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1071/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, er habe von Herbst 2007 bis Januar/Februar 2010 als Mitglied einer Bande mehrfach Betäubungsmittel - insgesamt mindestens 4,16 kg Kokaingemisch und eine unbekannte Menge Cannabis - gekauft, verkauft, besessen und befördert sowie Anstalten zu dessen Kauf resp. Einfuhr getroffen. Sodann habe er durch die Übergabe von Drogengeldern an eine Kurierin, an A.________ (alias "B.________") und C.________ Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. 
 
B.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 22. Juni 2012 wegen mehrfacher (mengen- und teilweise bandenmässig) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es widerrief den mit den Urteilen des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 21. April 2005 und vom 17. November 2009 gewährten bedingten Vollzug für 1 Monat Freiheitsstrafe sowie für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 
 
 Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 6. Juni 2013 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Es widerrief lediglich den mit Urteil des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 17. November 2009 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafverfolgungsbehörden gerichtet sind (Beschwerde S. 7 f.), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht bildet der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Protokollen und den weiteren Akten gehe nicht hervor, wer die überwachten Telefongespräche übersetzt habe. Die Übersetzungen seien mit Blick auf die Beschuldigungen erfolgt. Es sei nicht überprüfbar, ob möglicherweise Entlastendes weggelassen worden sei. Die Untersuchungsbehörden hätten die Mitbeschuldigten dazu angehalten, die Korrektheit der Übersetzungen zu bestätigen. Ein solches Vorgehen könne nicht hingenommen werden. Da sich die Originalaufnahmen nicht in den Akten, sondern bei der Polizei befänden, hätten auch die kantonalen Instanzen nicht prüfen können, ob die Übersetzungen fehlerlos seien (Beschwerde S. 5-7 Ziff. 2).  
 
 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat es die Vorinstanz nicht unterlassen, seinen Einwand gegen die Übersetzung der überwachten Telefongespräche zu behandeln (Beschwerde S. 7). Sie erwägt, es lägen keine Hinweise für eine Falschübersetzung vor. Es bestehe keine Veranlassung, an den übersetzten Textpassagen zu zweifeln. Die Mitbeschuldigten A.________ und D.________ hätten ausdrücklich die Richtigkeit der ihnen vorgehaltenen Übersetzungen und Interpretationen durch die Polizei bezeugt (Urteil S. 15; erstinstanzliches Urteil S. 20 lit. f). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Rügen ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Sie sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie bereits bei den kantonalen Instanzen oder im Untersuchungsverfahren erhoben hätte, behauptet er zu Recht nicht. Insofern fehlt es an einem anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid. Zudem wären die Rügen verspätet und würden dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach es nicht zulässig ist, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verteidigungsrechte seien verletzt, da ihm die Gespräche zwischen E.________ und C.________ nie vorgespielt worden seien (Beschwerde S. 15). 
 
2.  
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und deren Beweiswürdigung rügt (Beschwerde S. 12-22 Ziff. 4-6), legt er nicht dar, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sind. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Darauf ist nicht einzutreten. Für die Begründung von Willkür genügt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der angefochtene Entscheid nicht mit seiner Darstellung übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Er hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. 
 
2.2. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist unbegründet (z.B. Beschwerde S. 19 und S. 22; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Sie spricht ihn auch nicht schuldig, weil ihm dieser Beweis misslungen wäre. Vielmehr verurteilt sie ihn aufgrund der willkürfreien Würdigung der Beweise (Urteil S. 7-22), die keine erheblichen Zweifel daran lassen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seiner Beweisanträge und rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 389 StPO (Beschwerde S. 7-12 Ziff. 3).  
 
3.2. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).  
 
 Nach Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständige Beweise (Abs. 1). Es erhebt Beweise aus dem Vorverfahren nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Beim Entscheid, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteil 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist. Sie gelangt willkürfrei zur Überzeugung, die Erhebung weiterer Beweise sei zur Klärung des rechtlich erheblichen Sachverhalts nicht nötig und die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die erneute Einvernahme von E.________ und A.________ werde an ihrer Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts mehr ändern. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 5-7 E. 2.2 f.).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini