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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_310/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich. 
 
Gegenstand 
Forderung (Staatshaftung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. März 2016. 
 
 
Erwägungen:  
A.________ gelangte am 17. Februar 2016 an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er stellte folgende Anträge: 
 
"Die sofortige Freilassung von B.________ StGB 19 !!! - Die Auszahlung von 11.1 Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zerstörung von 23-26 Jahre von meinem hochgeschetzte Büro für EDV und www.Y.________.ch von der Oerlikoner verbrecherischen Amtsmissbraucherei StGB 144 und 317 !!!" 
Das Obergericht wertete das in der Eingabe vom 17. Februar 2016 enthaltene Schadenersatzbegehren gegen die Stadt Zürich als allfällige Klage und nahm im Übrigen an, dass in Bezug auf nicht näher bezeichnete (Straf-) Urteile wohl Revision geführt werden sollte. Mit Beschluss vom 9. März 2016 trat es auf Klage und Revisionsbegehren nicht ein. Hinsichtlich der Klage stellte es klar, dass ein Staatshaftungsbegehren nicht bei ihm eingereicht werden könne. Was die Revision betrifft, erklärte es, dass einerseits nicht klar sei, gegen welche Urteile sich ein Revisionsgesuch richte, und dass andererseits A.________ wohl die Legitimation dazu fehlen würde. 
A.________ ist am 8. April 2016 unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen Beschluss an das Bundesgericht gelangt. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Eingabe lässt auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern der angefochtene Beschluss schweizerisches Recht verletze. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller