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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_125/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vor- und Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Januar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, mit Urteil vom 27. November 2014 die Klage der B.________ (Beschwerdegegnerin) abwies, mit der letztere von der A.________ (Beschwerdeführerin) Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und subsidiär eine Kundschaftsentschädigung verlangt; 
dass die B.________ dieses Urteil mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzog, welches mit Beschluss vom 12. Januar 2016 das Verfahren bezüglich des mit der Klage eingereichten, in der Replik aber zurückgezogenen Unterlassungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1) abschrieb sowie das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und das Verfahren zur Weiterführung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies; 
dass die A.________ hiergegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben hat, mit der sie verlangt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und "es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 27. November 2014, gutzuheissen", eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung und zur Ergänzung der Sachverhaltserhebung an die Vor-, subeventualiter an die Erstinstanz zurückzuweisen; 
 dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen Vor- und Zwischenentscheide darstellen (BGE 135 III 329 E. 1.2, 212 E. 1.2 S. 216), die gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633); 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass die Beschwerdeführerin eingehend die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen versucht, wobei sie den "Hauptgrund" für einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Bindung des Bezirksgerichts an den Rückweisungsentscheid des Obergerichts erblickt, welche sie der Möglichkeit beraube, dem Bundesgericht ihre (beweisrechtlichen) Rügen vorzutragen; 
dass die Beschwerdeführerin dabei offenbar Art. 93 Abs. 3 BGG übersieht, wonach Vor- und Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig ist oder falls von der Beschwerde kein Gebrauch gemacht wurde, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken; 
dass in Berücksichtigung dieser Bestimmung nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll; 
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Praxis verweist, wonach ein Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid angefochten werden kann, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (siehe BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127), ohne jedoch nachvollziehbar darzutun, dass dies vorliegend der Fall ist; 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz