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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_580/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger, 
Beschwerdeführerin und Streitverkündungsbeklagte, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann, 
Klägerin und Streitverkündungsklägerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, 
Beschwerdegegnerin und Beklagte. 
 
Gegenstand 
Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 12. Mai 2009 schlossen die B.________ AG (Bestellerin, Klägerin, Streitverkündungsklägerin) und die C.________ AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im neuen Gewerbehaus der Bestellerin.  
 
A.b. Am Freitag, 3. Dezember 2010 waren D.________ und E.________ als Monteure der Unternehmerin im Ausstellungsraum des Gewerbehauses mit der Installation sanitärer Einrichtungen beschäftigt. Sie nahmen u.a. Anschlussarbeiten in der Küche des Ausstellungsraums vor. Die Monteure verliessen die Baustelle um ca. 15.50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich bei der Kaltwasserzuleitung zur Küchenarmatur ein offener Rohrausgang, da ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks nicht mit einer Verschlusskappe versehen war. Der Ausgangsstutzen sollte am Montag, 6. Dezember 2010 angeschlossen werden.  
 
A.c. Als F.________, Verwaltungsratspräsident der Bestellerin, am Sonntag, 5. Dezember 2010 um ca. 16 Uhr das Gewerbehaus der Bestellerin betrat, bemerkte er auf dem Boden des Büros im Erdgeschoss Wasserlachen. Auf der Suche nach dem Ursprung des Wassers begab er sich ins Obergeschoss, wo er feststellte, dass aus dem offenen Ausgangsstutzen des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums Wasser austrat. Den Wasseraustritt konnte er durch Schliessen des Kaltwassereckventils unter dem Ausgangsstutzen stoppen. Durch den Wasseraustritt war an Gebäude und Inventar ein Schaden entstanden.  
 
A.d. In der Folge meldete die Bestellerin den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, der A.________ AG (Gebäudeversicherung, Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Gebäudeversicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Schaden sei durch die Unternehmerin verursacht worden, weshalb nicht sie den Schaden zu decken habe. Die Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens ebenfalls ab mit dem Argument, ihrer Versicherungsnehmerin könne eine Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden. Sie bestritt, dass die Monteure das Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten.  
 
B.  
 
B.a. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Bestellerin am 26. April 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die Unternehmerin ein und beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten. Die Bestellerin behielt sich eine "Klageerweiterung bzw. das Nachklagerecht" vor.  
Mit der Klage ersuchte die Bestellerin auch um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung. Sie stellte dabei dieselben Rechtsbegehren wie im Hauptprozess, richtete diese aber gegen die Gebäudeversicherung. 
 
B.b. Mit Verfügung vom 14. August 2012 liess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Streitverkündungsklage zu und erkannte, diese werde zusammen mit der Hauptklage formell in einem Verfahren weitergeführt.  
Auf Intervention der Gebäudeversicherung hin kam die Einzelrichterin am 5. Oktober 2012 auf ihre Verfügung zurück. Sie legte neu fest, ein Schriftenwechsel im Streitverkündungsprozess werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptverfahrens eingeleitet. Die Gebäudeversicherung nahm als Nebenintervenientin am Hauptprozess teil. 
 
B.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 beschränkte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Hauptprozess auf Antrag der Gebäudeversicherung auf die Frage, ob die Unternehmerin für den der Bestellerin entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar sei.  
 
B.d. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (mitgeteilt am 9. Januar 2014) stellte das Bezirksgericht Prättigau/Davos im Sinne eines Zwischenentscheids fest, dass die Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei.  
 
B.e. Dagegen erhob die Unternehmerin beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und beantragte, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl die Bestellerin als auch die Gebäudeversicherung beantragten die Abweisung der Berufung.  
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 2015) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 auf und wies die Klage der Bestellerin ab. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass die Monteure der Unternehmerin beim Verlassen des Gewerbehauses das Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten. Zudem sei das Nichtanbringen einer Verschlusskappe auf dem Rohrausgang des T-Stücks nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2015 beantragt die Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Forderung der Bestellerin als Klägerin gegen die Unternehmerin als Beklagte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen. Die Gebäudeversicherung beantragt zudem, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Unternehmerin als Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde berechtigt. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bestellerin hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht. 
 
D.   
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Beschwerderecht damit, dass sie ein Interesse am Obsiegen der Bestellerin gegen die Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) habe; denn im Falle eines Unterliegens werde die Bestellerin ihren Wasserschaden im Streitverkündungsprozess gegen sie - die Beschwerdeführerin als Gebäudeversicherung - geltend machen. 
 
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren - behandelt werden (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71; Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beurteilen sind zwei je selbständige Klagen (Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 mit Hinweisen). Die Streitverkündungsbeklagte ist mithin im Hauptprozess nicht Hauptpartei (TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 82 ZPO; NINA J. FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S. 138 f.; TARKAN GÖKSU, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 22 zu Art. 81 ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 82 ZPO; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage, in: Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 62 und 72; ROGER ZUBER/BALZ GROSS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 41 Art. 81 ZPO). Die Streitverkündungsbeklagte kann aber als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnehmen (DOMEJ, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 ZPO; LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, SZZP 2010 S. 307 f.; FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 140;  dieselbe, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 81 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 22 zu Art. 81 ZPO; WEY, a.a.O., S. 72; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 15 zu Art. 81 ZPO). Dies hat die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz getan.  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das Teilnahmeerfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteile 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 1.1; 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 1; 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen, was nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG eine weitere Voraussetzung für ihr Beschwerderecht ist.  
Die Stellung von Nebenparteien im bundesgerichtlichen Verfahren und deren prozessuale Befugnisse im Verhältnis zu den Hauptparteien regelt das BGG - anders als das OG (vgl. Art. 53 Abs. 1 OG) - indessen nicht (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Der BZP, dessen Vorschriften nach Art. 71 BGG subsidiär sinngemäss anwendbar sind, regelt zwar in Art. 15 die Intervention. Diese Bestimmung ist aber auf das Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BZP) und nicht auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten, was sich bereits daran zeigt, dass im bundesgerichtlichen (Rechtsmittel-) Verfahren anders als in Art. 15 Abs. 1 BZP vorgesehen eine Nebenintervention nicht mehr möglich ist (Urteil 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2). Wie unter dem OG war daher vor dem Inkrafttreten der ZPO auch unter dem BGG für die Stellung von Nebenparteien das kantonale Recht massgebend (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Unter der Geltung der ZPO bestimmt nun diese die prozessuale Stellung und die prozessualen Befugnisse von Nebenparteien - mithin auch von Nebenintervenienten - im bundesgerichtlichen Verfahren (so auch JACQUES HALDY, in: Bohnet und andere [Hrsg.], CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 76 ZPO; ERNST STAEHELIN/SILVIA SCHWEIZER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 76 ZPO; anders DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 ZPO [die allerdings von der Zulässigkeit der Nebenintervention im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeht]; vgl. auch BGE 138 III 537 E. 1 S. 539 [bei Eintretensfrage nur Prüfung von Art. 76 BGG], wo die Vorinstanz aber die beschwerdeführende Mutter als Hauptpartei behandelt hatte und sich gerade die Frage stellte, ob sie Haupt- oder Nebenpartei sei). 
 
1.3. Nach Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Somit kann die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen (FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 157; GÖKSU, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 ZPO). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person aber mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Die Nebenintervenientin kann folglich kein Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (BGE 138 III 537 E. 2.2.2 S. 541).  
Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht im soeben zitierten BGE 138 III 537, in dem es um eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ging, das Rechtsmittel der Nebenintervenientin (Mutter) sei "zum Scheitern verurteilt" gewesen ("voué à l'échec"), weil die Hauptpartei (Kind) selbst weder eine Beschwerde gegen die Zulassung der Klage durch das erstinstanzliche Gericht noch ein Rechtsmittel gegen den bestätigenden Entscheid des Kantonsgericht ergriffen habe. In der Lehre wurde diese Erwägung so verstanden, dass der Umstand des Nichtergreifens eines Rechtsmittels durch die Hauptpartei als Verzicht auf dessen Einlegung qualifiziert werde und dass die Nebenintervenientin folglich kein Rechtsmittel einlegen könne, wenn die Hauptpartei ihrerseits kein Rechtsmittel ergreift (vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 ZPO; FamPra.ch 2012 S. 1168). 
Dies gibt Anlass zur Präzisierung der Rechtsprechung. Eine Hauptpartei kann grundsätzlich zwar auch konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklären, was eine Anfechtung durch die Nebenintervenientin ausschliesst (so in BGE 138 III 537). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (so auch CORNELIA DÄTWYLER, Gewährleistungs- und Interventionsklage nach französischem Recht und Streitverkündung nach schweizerischem und deutschem Recht im internationalen Verhältnis nach IPRG und Lugano-Übereinkommen unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, S. 7; DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 76 ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 308 Fn. 15; E. STAEHELIN/SCHWEIZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 76 ZPO; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 8 und 20 zu Art. 76 ZPO; vgl. auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I: Introduction et théorie générale, 2001, N. 578). 
 
1.4. Vorliegend hat die Bestellerin als Hauptpartei zwar selbst keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Es sind indessen keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Damit ist die Beschwerde (auch) nach Art. 76 Abs. 1 ZPO zulässig und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.  
 
1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe zu Unrecht den Verweis auf die schriftlichen Plädoyernotizen, die sich in den erstinstanzlichen Akten befänden, als ungenügende Begründung der Berufungsantwort erachtet und die Notizen unberücksichtigt gelassen. 
 
2.1. Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen fest, die berufungsbeklagte Partei habe in der Berufungsantwort selbst aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Berufung nicht gefolgt werden könne. Die Argumentationsketten müssten sich dabei aus der Rechtsschrift selbst ergeben; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Argumentation der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusuchen. Soweit die Streitverkündungsbeklagte sich mit einem Verweis auf frühere Vorbringen begnüge und ihre Ausführungen, Argumente und Rügen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen habe, ohne Wiederholung in ihre Berufungsantwort aufnehmen wolle, genüge diese den Begründungsanforderungen nicht.  
 
2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten die Anforderungen an die Begründung einer Berufung sinngemäss auch für die Berufungsantwort (Urteile 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; so in Bezug auf die Beschwerdeantwort im bundesgerichtlichen Verfahren auch BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2). Dieser Anforderung genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ungenügend sind auch blosse Verweise auf Vorakten (Urteile 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem es die schriftlichen Plädoyernotizen aus dem erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gelassen hat. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz mehrere im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Expertisen nicht abgenommen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte sich wegen der Gutheissung der Klage die Einholung der Expertisen erübrigt. Die Vorinstanz habe aber die Klage abgewiesen und zur Begründung Annahmen getroffen und hypothetische Überlegungen angestellt, wofür sie mangels Fachwissen nicht kompetent gewesen sei. Vielmehr hätte sie dazu die beantragten Expertisen einholen müssen. 
Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sie die Beweisanträge auf Einholung von verschiedenen Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat. Sie macht nicht geltend, dass sie die entsprechenden Anträge im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Prozesssachverhalt. Die Vorinstanz war aber nicht verpflichtet, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge zu prüfen und darüber zu befinden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 
 
4.   
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass die Monteure der Beschwerdegegnerin das Kaltwassereckventil beim Verlassen des Gewerbehauses offen zurückgelassen hätten. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Beweise in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig gewürdigt und die Begründungspflicht verletzt. 
 
4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt im kantonalen Verfahren wie folgt dar: Die Monteure hätten nach durchgeführten Installationsarbeiten ein Schrägsitzventil geöffnet und damit Wasserdruck auf das Leitungssystem, an dem zuvor gearbeitet worden sei, gegeben. In der Küche des Ausstellungsraums sei ein Siphon undicht gewesen. Daraufhin sei die Siphondichtung ausgetauscht und anschliessend das Eckventil, welches die Warmwasserzufuhr zur Küchenarmatur regle, geöffnet worden, um mit dem ausströmenden Warmwasser eine Dichtheitsprüfung des reparierten Siphons durchzuführen. Daraufhin sei das Warmwassereckventil wieder geschlossen worden und die Monteure hätten sich vergewissert, dass auch das Kaltwassereckventil geschlossen sei. Da das Installationssystem während dieser Arbeiten immer unter Druck gestanden habe, hätte ein offenes Kaltwassereckventil kaum übersehen werden können, wäre doch diesfalls unübersehbar Wasser aus dem sich darüber befindenden T-Stück gespritzt.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, F.________ (Verwaltungsratspräsident der Bestellerin) sei am Freitagabend, 3. Dezember 2010, an der Küche im Ausstellungsraum vorbei gekommen, nachdem die Monteure gegangen waren. G.________ (Verwaltungsratsmitglied der Bestellerin) habe am Samstag, 4. Dezember 2010, in Anwesenheit ihres Sohnes verschiedene Arbeiten im Büro verrichtet, das sich einen Stock weiter unten befinde. Dies wecke grösste Zweifel daran, dass das Wasser bereits seit Arbeitsschluss der Monteure am Freitag um 16.00 Uhr ausgeflossen sei, da diesfalls sowohl F.________ als auch G.________ angesichts der Austrittsmenge von bis zu 5 l/min das ausgeflossene Wasser hätten bemerken müssen. Nicht überzeugend seien auch die Varianten, in welchen die Monteure das Hauptwasserzufuhrventil im Erdgeschoss oder das Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 - das sich wie der Ausstellungsraum im Obergeschoss befindet - geschlossen und dann das Kaltwassereckventil geöffnet hätten, so dass beim Öffnen des Hauptwasserzufuhrventils oder des Schrägsitzventils zu einem späteren Zeitpunkt das Wasser aus dem T-Stück hätte austreten können. Das Schliessen des Hauptwasserzufuhrventils oder des Schrägsitzventils im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung mache keinen Sinn, da dafür ja gerade Wasser notwendig sei. Bei Schliessen  nach der Dichtigkeitsprüfung wäre der Druck im System erstens nicht einfach gänzlich weggefallen, da sich ja noch Wasser in den Rohren befunden hätte. Wäre zu diesem Zeitpunkt das Kaltwassereckventil geöffnet worden, so hätten die Monteure das austretende Wasser aus dem T-Stück sofort bemerkt. Zweitens habe es für die Monteure keinen Grund gegeben, nach der Dichtigkeitsprüfung am Kaltwassereckventil zu drehen, wenn die Prüfung ja gerade gezeigt hatte, dass dieses - mangels austretenden Wassers - zugedreht war. Die Unternehmerin bestreite zwar, dass das System überhaupt unter Druck gestanden habe und dass die Monteure eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt hätten. Gehe man von dieser Version aus, hätte es für die Monteure aber keinen Sinn gemacht, an den Ventilen in der Küche zu drehen, die vor dem 3. Dezember 2010 anerkanntermassen dicht gewesen seien. Selbst wenn die Monteure an den Ventilen gedreht hätten, um etwa zu prüfen, ob sie geschlossen seien, wäre nicht erklärbar, weshalb nur das Kaltwassereckventil offen gewesen sei, nicht aber das Warmwassereckventil. Zudem mache diesfalls keinen Sinn, dass das Ventil nicht ganz, sondern etwa eine Vierteldrehung geöffnet gewesen sei.  
 
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift zudem nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen). 
 
4.4. Diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken. So stellt sie in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, wobei sie die vorinstanzlichen Feststellungen erweitert oder abändert, ohne dabei eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu rügen. Die entsprechenden Ausführungen müssen im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben. Zudem beschränkt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken auf appellatorische Kritik. Sie stellt dabei der Version der Vorinstanz ihre eigene Version gegenüber, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die im Beschwerdeverfahren auch sämtliche Tatfragen frei prüfen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz zudem ausführlich mit den im Prozess vorgebrachten Argumenten befasst. Es kann daher auch von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein. Soweit auf die entsprechende Rüge, die in sehr allgemeiner Form vorgetragen wird, überhaupt einzutreten ist, ist sie unbegründet.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zahlreiche Gründe dafür vor, dass die Vorinstanz willkürlich von der Version der Monteure ausgegangen sei, wonach diese eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt hätten. Die Vorinstanz hat indessen auch die Version der Beschwerdeführerin (Dichtigkeitsprüfung hat nicht stattgefunden) geprüft und kam auch für diese Version zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass die Monteure der Beschwerdegegnerin das Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Version ohne Dichtigkeitsprüfung Willkür vorzuwerfen ist, wäre die Behebung des gerügten Mangels (Dichtigkeitsprüfung hat entgegen Feststellungen nicht stattgefunden) daher für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten. Was die Version mit stattgefundener Dichtigkeitsprüfung angeht, so rügt die Beschwerdeführerin, entgegen den willkürlichen vorinstanzlichen Feststellungen sei das Hauptventil im Erdgeschoss durch die Monteure geschlossen worden. Selbst wenn eine Dichtigkeitsprüfung stattgefunden hätte und die Monteure dazu das Schrägsitzventil im WC Lager 3 geöffnet hätten, wäre daher nicht wirklich Druck auf dem Installationssystem gewesen und wäre daher beim Öffnen des Kaltwassereckventils kein oder nur wenig Wasser ausgetreten. Auch hier hat sich die Vorinstanz mit der Version der Beschwerdeführerin (Hauptventil Erdgeschoss war geschlossen) befasst. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Druck im System bei Schliessen des Ventils im Erdgeschoss nicht einfach gänzlich weggefallen wäre, solange sich noch Wasser in den Rohren befunden hätte, ist nicht willkürlich. Dass die Monteure erst nach Ablassen des Wassers aus den Rohren das Kaltwassereckventil aus Versehen geöffnet hätten, weil sie die Ventile prüfen wollten, durfte die Vorinstanz ohne Willkür verwerfen. Dagegen spricht - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - erstens, dass nur das Kaltwassereckventil geöffnet war, nicht aber das Warmwassereckventil; zweitens würde, wer ein Ventil schliessen möchte, bis zum Anschlag drehen und nicht nur eine Vierteldrehung machen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier