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[AZA 7] 
U 232/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Mythenquai 
2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
A.- Als selbstständigerwerbender Inhaber eines Ateliers 
für Innendekorationen in X.________ hatte der 1941 
geborene S.________ für die Zeit ab 1. August 1987 bei der 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft eine freiwillige Taggeldversicherung 
abgeschlossen. Vereinbart war ein versicherter 
Jahresverdienst von Fr. 81'600.-. 
Am 12. September 1989 stürzte S.________ vom Fahrrad. 
Dabei zog er sich offene Schürfwunden am linken Knie sowie 
an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen zu. Nachdem 
der Fall zunächst per 28. September 1989 hatte abgeschlossen 
werden können, wurde S.________ vom Chirurgen Dr. 
med. E.________ wegen heftiger Schulterschmerzen ab 
13. Februar 1990 erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. 
Die "Zürich" zahlte S.________ für die Zeit ab 
13. Februar 1990 bis 30. November 1991 Taggelder in Höhe 
von Fr. 58'712.- aus. Verfügungsweise forderte sie diesen 
Betrag am 14. Mai 1993 indessen zurück, weil die ausgerichteten 
Sozialversicherungsleistungen den mutmasslich entgangenen 
Verdienst übersteigen würden. Mit einer weiteren Verfügung 
stellte sie am 7. September 1995 sämtliche Leistungen 
rückwirkend ab 1. Januar 1994 ein. Mit Einspracheentscheid 
vom 15. Januar 1996 reduzierte sie ihre Rückerstattungsforderung 
auf Fr. 35'707.- und hielt des Weiteren an 
der auf den 1. Januar 1994 verfügten Leistungseinstellung 
fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 
1. Juni 1999 ab. 
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er 
beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids mit Rückweisung 
an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht 
verlangt er, es seien "Beschwerdeergänzung nach EMRK 
zuzulassen" und "eine mündliche Verhandlung nach EMRK 
Art. 6.Abs.1ff anzusetzen". 
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen 
den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Stadt vom 1. Juni 1999, in welchem dieses einerseits 
die Rückforderung der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft 
von Fr. 35'707.- geschützt und andererseits 
die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 1. Januar 
1994 bestätigt hat. 
 
2.- a) Nicht stattzugeben ist dem formellen Begehren, 
es sei "Beschwerdeergänzung nach EMRK zuzulassen". Der Beschwerdeführer 
hat während der gesetzlichen Rechtsmittelfrist 
Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den angefochtenen 
Entscheid darzulegen. Anspruch auf eine Ergänzung 
der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht 
nicht. Nachdem sich in der Beschwerdeantwort der "Zürich" 
vom 4. August 1999 keine Argumente finden, die dem 
Beschwerdeführer nicht schon bekannt gewesen wären oder mit 
welchen er nicht zu rechnen hatte, ist auch kein zweiter 
Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
b) Anlass zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung 
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ebenfalls nicht. 
Eine solche hätte bereits im kantonalen Verfahren verlangt 
werden müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Nachdem 
der Beschwerdeführer von der ihm dazu am 30. November/ 
1. Dezember 1998 vom kantonalen Gericht ausdrücklich eingeräumten 
Gelegenheit innert der bis 16. Dezember 1998 angesetzten 
Frist keinen Gebrauch gemacht hat, ist diesbezüglich 
von einem Verzicht auszugehen (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a 
und Erw. 3b/bb). 
 
3.- Mit seinem Hinweis auf eine bereits am 22. Januar 
1999 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet 
der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren insofern, als 
die Vorinstanz gemäss Mitteilung vom 5. Januar 1999 auf ein 
am 31. Dezember 1998 gestelltes Begehren um Erstreckung der 
Replikfrist nicht eingetreten ist. 
Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll ergibt 
sich, dass der Schriftenwechsel am 23. November 1998 als 
geschlossen erklärt worden ist, nachdem innert der bis 
17. November 1998 laufenden Frist zur Einreichung einer 
Replik - abgesehen von der am 10. November 1998 erfolgten 
Bekanntgabe der Mandatsbeendigung des Rechtsvertreters des 
Beschwerdeführers - keine weitere Rechtsschrift eingegangen 
ist. Dies ist den Parteien am 24. November 1998 mitgeteilt 
worden. Da somit Ende Dezember 1998 gar keine Frist mehr 
lief, welche hätte erstreckt werden können, ist die Vorinstanz 
auf das Erstreckungsbegehren vom 31. Dezember 1998 zu 
Recht nicht eingetreten. Da die Frist für die Einreichung 
einer Replik im Übrigen bereits wiederholt erstreckt worden 
war, bestand auch kein Anlass, eine solche neu anzusetzen. 
Die unverzügliche Verfahrensfortsetzung war angesichts des 
den Sozialversicherungsprozess auch im Unfallversicherungsbereich 
beherrschenden Raschheitsprinzips (Art. 108 Abs. 1 
lit. a UVG) nicht nur zulässig, sondern umso mehr geboten, 
als das Verfahren im Hinblick auf ein ebenfalls den Beschwerdeführer 
betreffendes, mit Urteil des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (publiziert in RKUV 
1998 Nr. U 315 S. 575) abgeschlossenes Verfahren ab Oktober 
1996 bis Oktober 1998 - mit Einverständnis der Parteien - 
schon zwei Jahre lang sistiert gewesen war. 
 
4.- Wie schon die Beschwerdegegnerin stützte sich die 
Vorinstanz bei der Beurteilung der auf Ende 1993 verfügten 
Leistungseinstellung auf das Gutachten des Dr. med. 
H.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische 
Chirurgie des Spitals Y.________ vom 25. November 1993. 
Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
besteht kein Grund, dessen Zuverlässigkeit in 
Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die sorgfältige 
Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher 
seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nichts beizufügen ist. Ohne Einholung weiterer medizinischer 
Stellungnahmen ist demnach davon auszugehen, dass die 
Ende 1993 noch angegebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden 
nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
auf den Fahrradunfall vom 12. September 1989 zurückzuführen 
waren. Gegen die beanstandete Einstellung der Versicherungsleistungen 
ist unter diesen Umständen nichts einzuwenden. 
 
 
5.- Des Weitern wendet sich der Beschwerdeführer - unter 
Kritik am bereits erwähnten Urteil des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (RKUV 1998 Nr. 
U 315 S. 575) - gegen die Rückerstattungsforderung der 
"Zürich" von Fr. 35'707.-. In diesem ebenfalls den heutigen 
Beschwerdeführer betreffenden Urteil hatte das Eidgenössische 
Versicherungsgericht die von der Waadt Versicherungen 
wegen anhaltenden krassen Missverhältnisses zwischen vereinbartem 
versichertem Verdienst und real erzielten Einkommensverhältnissen 
unter maximaler Ausschöpfung der wegen 
Überversicherung angezeigten Kürzungsmöglichkeit verfügte 
vollumfängliche Leistungsverweigerung geschützt. Erneut 
will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren 
Gewinnungskosten, insbesondere angeblich an seine Ehefrau 
und weitere Angestellte ausbezahlte Löhne, bei der Bestimmung 
des in der freiwilligen Taggeldversicherung versicherten 
Verdienstes mit berücksichtigt haben. 
 
a) Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
bieten für das Eidgenössische Versicherungsgericht 
indessen keine Veranlassung, auf seine publizierte Rechtsprechung 
zum versicherten Verdienst in der freiwilligen 
Taggeldversicherung für Selbstständigerwerbende (Art. 4 und 
5 UVG, Art. 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 138 UVV
zurückzukommen. Wie in RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f. 
Erw. 2c/aa dargelegt, ist der versicherbare Verdienst auch 
im vorliegenden Fall in Anlehnung an die für die Beitragserhebung 
in der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
massgebenden Regeln festzusetzen. Dementsprechend sind - 
wie in Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG für die Bestimmung des 
beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 
vorgesehen - Gewinnungskosten vom rohen Einkommen 
in Abzug zu bringen. Auch aus dem in RSKV 1981 Nr. 452 
S. 128 publizierten, jedoch die Krankenversicherung betreffenden 
Urteil vom 2. März 1981 kann der Beschwerdeführer 
nichts anderes ableiten. 
Daraus folgt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
geforderte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks 
Abklärung von an die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichteten 
Lohnzahlungen überflüssig ist, da diesen für die 
Bestimmung des vorliegend einzig interessierenden versicherbaren 
Verdienstes in der freiwilligen Taggeldversicherung 
zum Vornherein keine Bedeutung zukommt. 
 
b) Da somit auf Grund der konkreten Umstände mit der 
Vorinstanz von einem anhaltenden krassen Missverhältnis 
zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den 
vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Einkünften auszugehen 
ist, war die von der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft 
vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen 
durchaus angezeigt. Betraglich ist die erhobene Rückerstattungsforderung, 
wie schon die Vorinstanz zutreffend 
festgehalten hat, nicht in Frage gestellt worden. Es erübrigt 
sich deshalb, darauf näher einzugehen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Der Gerichts 
der III. Kammer: schreiber: