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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 114/06 
 
Urteil vom 11. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst PRD, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1957, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 28. Juli 2006. 
 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1957 geborene S.________, dipl. Turn- und Sportlehrer ETH, erlitt am 30. Juli 1994 bei einem Sturz mit dem Fahrrad schwere Kopfverletzungen. Er musste deshalb mehrmals operiert werden, zuletzt am 26. Februar 1997 (Revision der Schädeldachplastik mit Palacosplastik parietal). Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Sturzes vom 30. Juli 1994 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen richtete ab 1. Juli 1995 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Rente aus (Verfügung vom 13. November 1996). Die Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, bei welcher S.________ im Unfallzeitpunkt berufsvorsorgerechtlich versichert war, erbrachte seit 30. Oktober 1994 die Leistung «Prämienbefreiung» aufgrund eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 100 %. 
Am 28. August 1997 begann S.________ eine von der Invalidenversicherung übernommene berufliche Abklärung in einem Fitness-Zentrum. Die bis Ende November 1997 vorgesehene Massnahme brach er jedoch am 29. September 1997 ab. Der am 6. Oktober 1997 begonnene Wiedereingliederungsversuch an der letzten Arbeitsstelle vor dem Unfall scheiterte bereits nach zehn Tagen. Im Zeitraum vom September 1997 bis Juni 1998 besuchte S.________ das Management-Seminar für Mittel- und Kleinbetriebe. Vom 1. Mai bis 31. Juli 1998 absolvierte er am Institut G.________ eine berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung in die frühere Tätigkeit als Turnlehrer mit Hauptgewicht im administrativen Bereich oder als Instruktor. Infolge der IV-Taggeldzahlungen wurde die Invalidenrente zum 30. April 1998 eingestellt. Vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 arbeitete S.________ als Trainingsassistent in einem Physikalischen Therapie-Institut sowie als Turn- und Sportlehrer im Fitness in einem Sportmedizinischen Trainingszentrum. Mit Verfügung vom 6. August 1999 stellte die IV-Stelle fest, der Versicherte sei rentenausschliessend beruflich eingegliedert. 
A.b Von August 1999 bis 26. Januar 2000 arbeitete S.________ als Berater in einer Firma des Management Consulting. Ab 28. März 2000 unterzog er sich auf Initiative seines Hausarztes Dr. med. B.________ einer ambulanten neuropsychologischen Therapie. Am 24. Juli 2000 trat er die Stelle des Leiters Sport und Fitness im Freizeitzentrum Y.________ an. Am selben Tag überwies die Sammelstiftung BVG der Elvia Leben der Pensionskasse A.________ die zum 31. Juli 1998 berechnete und bis 4. August 2000 verzinste Austrittsleistung. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2000 ersuchte S.________ die IV-Stelle um Wiedereröffnung seines Dossiers. Er wies darauf hin, dass ihm die Stelle im Freizeitzentrum Y.________ nach nur vier Monaten auf Ende Februar 2001 gekündigt worden sei. Im Zeitraum vom August 2001 bis Januar 2004 - unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik in X.________ vom 8. Dezember 2001 bis 8. März 2002 - liess sich S.________ nach einer entsprechenden beruflichen Abklärung und einem Arbeitstraining im Rahmen eines Praktikums zum Reisefachmann umschulen. 
Mit Verfügungen vom 11. Oktober und 19. November 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ ab 1. Februar 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine ganze Invalidenrente zu. Ab demselben Zeitpunkt richtete die Helsana als obligatorischer Unfallversicherer auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine Komplementärrente aus (Verfügung vom 14. Februar 2005). Im November 2004 ersuchte S.________ die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben als Rechtsnachfolgerin der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese jedoch ablehnte. 
B. 
Am 29. Juli 2005 liess S.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm zulasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge zuzusprechen und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % zu verzinsen. 
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben bejahte in ihrer Antwort grundsätzlich den Anspruch auf eine Rente im gesetzlichen Umfang ab 1. Februar 2004 sowie auf die Leistung «Befreiung der Beitragszahlung» bei Erwerbsunfähigkeit, soweit nicht verjährt. Ein Schreiben entsprechenden Inhalts hatte die Vorsorgeeinrichtung bereits vorher dem Rechtsvertreter von S.________ zugestellt. Dieser liess in der Replik sein Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab März 2000 reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % auszurichten und mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % zu verzinsen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben beantragte in der Duplik, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Der Eingabe beigelegt war eine Stellungnahme/Attest des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von S.________ seit dem Unfall vom 30. Juli 1994. Dessen Rechtsvertreter nahm hiezu Stellung. Nach Einsichtnahme in die IV-Akten erliess das kantonale Gericht am 28. Juli 2006 folgenden Entscheid: 
«1. In Gutheissung der Klage vom 29. Juli 2005 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2004 (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80%) eine Invalidenrente zuzüglich 5% Zins ab 29. Juli 2005 auszurichten, soweit aus der Überentschädigungsberechnung keine Kürzung resultiert. 
2. 
(...) 
3. 
(...)» 
C. 
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. Juli 2006 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Streitsache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
S.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und der Entscheid vom 28. Juli 2006 sei insofern zu korrigieren, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vor dem 1. Februar 2004 verneine. Das Bundesamt für Sozialversicherungen äussert sich in seiner Vernehmlassung nicht zur Sache und stellt auch keinen Antrag. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist am 28. Juli 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den von der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben bestrittenen Anspruch des Beschwerdegegners auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. Februar 2004 ist gegeben (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR], in Kraft seit 1. Januar 2007; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104; BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; BGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389). 
3. 
3.1 Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verneint eine Leistungspflicht zufolge Verjährung des Rentenstammrechts. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei am 1. Juli 1995 gleichzeitig mit dem Anspruch auf die ganze Rente der Invalidenversicherung entstanden. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sei somit am 30. Juni 2005 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner kein rechtstaugliches Mittel nach Art. 135 Ziff. 2 OR zur Unterbrechung der Frist ergriffen. Das Schreiben vom 3. November 2004, womit er um «Rückabwicklung in dieser Angelegenheit und um eine künftige BVG-Rente» ersucht habe, habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Fristenlauf nicht zu unterbrechen vermocht. Die Klage vom 29. Juli 2005 sei nach Ablauf der zehnjährigen Frist eingereicht worden. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist das Rentenstammrecht verjährt, wie die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben insoweit richtig festhält. Das Gesuch um eine BVG-Rente vom 3. November 2004 konnte den Fristenlauf nicht unterbrechen (Art. 135 OR; BGE 132 V 404 E. 4.1 und 5.1-2 S. 407 ff.; SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61 [B 55/05]). 
Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision [AS 1677 und 1700]) verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach dieser Vorschrift kann vorliegend das Rentenstammrecht nicht verjähren. Der Beschwerdegegner war bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung versichert, als er am 30. Juli 1994 verunfallte (vgl. E. 4 zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Invalidität). 
3.2.2 Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 131 V 425 E. 5.1-2 S. 429 f. mit Hinweisen; vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 154). Vorliegend war das Rentenstammrecht nach alt Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 noch nicht verjährt. Es konnte nach dem hier anwendbaren neuen Art. 41 Abs. 1 BVG daher nicht mehr verjähren. Die Verjährungseinrede der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben ist somit unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Juli 1995 zu laufen begonnen hatte oder erst am 1. August 1998, auf welchen Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung die Leistung «Prämienbefreiung» einstellte und den Versicherungsfall abschloss. 
4. 
Im Weitern bestreitet die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben eine Leistungspflicht mangels eines hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994 und der frühestens am 1. Mai 2002 wieder eingetretenen Invalidität (vgl. dazu BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]; Urteil B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 3.2). Zur Begründung weist die Vorsorgeeinrichtung wie schon in der vorinstanzlichen Replik hauptsächlich auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 hin. Aufgrund der differenzierten Einschätzung des Hausarztes bestehe offensichtlich kein Zweifel an der Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zum 1. November 1999 und deren grundsätzlichem Fortbestand bis Ende April 2002. Erst ab diesem Zeitpunkt sei wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres aufgrund von residuellen Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1994 attestiert worden. Durch die während dreissig Monaten ärztlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche Konnex klar unterbrochen worden. Sodann sei die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2002 in engem Zusammenhang mit der offenbar seit Jugend an bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdegegners zu sehen. Diese Schwäche dürfte sich in zunehmendem Masse erschwerend auf eine dauerhafte berufliche Integration ausgewirkt haben. Die Alkoholabhängigkeit stehe offensichtlich in keinem sachlichen Konnex mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 30. Juli 1994. 
4.1 Das kantonale Gericht hat die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität einlässlich geprüft und bejaht. Dabei hat es auch den mit der Duplik ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. November 2005 in die Beurteilung miteinbezogen. Die Vorsorgeeinrichtung legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen. Sie wiederholt im Wesentlichen das in der Duplik Gesagte. Vorab ist festzustellen, dass in keinem echtzeitlichen ärztlichen Bericht nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten oder einer vom Anforderungsprofil her gleichgearteten anderen Tätigkeit attestiert worden war. Nach der letzten erfolgreichen Operation vom 2. Februar 1997 war zwar die Wiedererlangung vollständiger Arbeitsfähigkeit erwartet worden. Dieser Optimismus namentlich des Hausarztes erwies sich in der Folge indessen als zu verfrüht und letztlich unbegründet. In seinem Bericht vom 10. Januar 2001 hielt Dr. med. B.________ fest, der Versicherte habe die Ende Juli 2000 angetretene Stelle als Fitness-Leiter im Freizeitzentrum Y.________ bereits nach vier Monaten wieder verloren, weil er in zunehmendem Ausmass überfordert gewesen sei. Es müsse geschlossen werden, dass das posttraumatische psychoorganische Syndrom doch noch ausgeprägter vorhanden sei als ursprünglich angenommen. Es seien daher einfachere berufliche Tätigkeiten mit weniger Verantwortung in Betracht zu ziehen. In gleichem Sinne äusserte sich der Hausarzt im Bericht vom 8. November 2005. Danach ist die definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem POS nach schwerem Hirntrauma schwierig und sie muss leider häufig im weiteren Verlauf nach versuchten beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen nach unten korrigiert werden. Auch die übrigen Akten lassen nicht den Schluss zu, nach dem Unfall vom 30. Juli 1994 habe während längerer Zeit wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zwei längsten Arbeitsverhältnisse - als Trainingsassistent in einem Physikalischen Therapie-Institut sowie als Turn- und Sportlehrer im Fitness in einem Sportmedizinischen Trainingszentrum - ausserhalb der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Invalidenversicherung dauerten je vom 1. September 1998 bis Ende Juli 1999. Das Arbeitspensum betrug jedoch insgesamt nur 60 %. Die Kündigung der Stelle als Berater in einer Firma des Management Consulting im Januar 2000 erfolgte wegen teilweise aggressiver Kommunikation und emotionaler Ausfälligkeit, wenn der Stressfaktor etwas erhöht war. Das Freizeitzentrum Y.________ hielt in Ergänzung zum Arbeitszeugnis im Schreiben vom 27. Juli 2005 fest, der Beschwerdegegner habe über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügt. Resultat seien eine umständliche, sture, oft verbissene Arbeitsweise sowie Konzentrationsprobleme gewesen. Im Weitern wurden die beruflichen Massnahmen seit 27. August 2001, welche mit der erfolgreichen Umschulung zum Reisefachmann in Form eines Praktikums in der Firma C.________ im Zeitraum Februar 2003 bis Januar 2004 endeten, im Rahmen eines Arbeitspensums von lediglich 50 % durchgeführt. Eine Steigerung des Pensums auf 70 % musste wegen Überforderung bereits nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden. Bei der Bewertung der Arbeitsleistung wurden zahlreiche Schwächen erwähnt, u.a. «Sehr langsam, wenig effizient; Eher langsame Auffassungsgabe, viele Rückfragen; Braucht sehr detaillierte Anweisungen; Manchmal umständliche Arbeitsweise; Eher unflexibel, braucht klare Strukturen» (Bericht Firma C.________ vom 3. Februar 2004; vgl. Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1). Schliesslich ist zu beachten, dass der obligatorische Unfallversicherer mit der Zusprechung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2004 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Juli 1994 und der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als gegeben erachtete. 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der frühestens seit Mai 2002 wieder bestandenen Invalidität bejaht. 
4.2 Was den sachlichen Zusammenhang anbetrifft, steht eine Alkoholproblematik ausser Frage. Im Gutachten der Klinik D.________ vom 10. September 2004 wird dazu ausgeführt, es habe sich eine Alkoholabhängigkeit ab 1997 im Zusammenhang mit Belastungssituationen bei beruflichen Wiedereingliederungsversuchen entwickelt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei eindeutig vorliegendem organischem Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und Hirnabszess wahrscheinlich eine verminderte Alkoholtoleranz vorliege. Eine Abhängigkeitsentwicklung von Alkohol oder psychotropen Substanzen werde hier auch häufiger beobachtet in Überforderungssituationen mit daraus resultierender ängstlich-depressiver Entwicklung, Versagensängsten und Konfrontation mit den hirnorganisch bedingten kognitiven Leistungsgrenzen. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen diese Aussagen offensichtlich nicht den Schluss zu, dass ohne das Alkoholproblem eine vollständige berufliche Wiedereingliederung möglich und realistisch gewesen wäre. Die übrigen medizinischen Akten geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dr. med. B.________ im Besonderen führte im Arztbericht vom 10. Januar 2001 die Überforderungssituation auf das unterschätzte posttraumatische psychoorganische Syndrom zurück. Eine Mitbeteiligung der Alkoholabhängigkeit erwähnte er nicht. Ebenfalls finden sich in seinem Bericht vom 8. November 2005 keine Hinweise, dass die berufliche Wiedereingliederung möglicherweise auch am übermässigen Alkoholkonsum scheiterte. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als laut Gutachten der Klinik D.________ im weiteren Verlauf nach der stationären Alkoholentwöhnungstherapie vom 11. Dezember 2001 bis 8. März 2002 regelmässige Blut- und Atemkontrollen beim Hausarzt sowie eine einjährige Antabus-Medikation unter dessen Überwachung durchgeführt wurden. Weitere Umstände, welche gegen den sachlichen Zusammenhang zwischen der auf die Folgen des Unfalles vom 30. Juli 1994 zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit ist auch diese Anspruchsvoraussetzung zu bejahen, ohne dass eine allfällige Mitursächlichkeit der «Alkoholkrankheit» für die Invalidität zu prüfen wäre. 
5. 
Das kantonale Gericht hat den Leistungsbeginn auf den 1. Februar 2004 festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den IV-Taggeldbezug während der Umschulung im Zeitraum August 2001 bis Ende Januar 2004 hingewiesen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die ganze Invalidenrente wurde auf Ende April 1998 eingestellt, weil der Beschwerdegegner als rentenausschliessend eingegliedert galt. Die Invalidenrente wurde somit nicht im Hinblick auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt. 
6. 
Die weiteren Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung sind nicht bestritten. Es betrifft dies die fehlende Unfallrisikodeckung im weitergehenden Vorsorgebereich, die Verbindlichkeit des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 80 %, den Vorbehalt einer allfälligen Kürzung aus der Überentschädigungsberechnung sowie die allfällige Pflicht zur (beitragsbefreiten) Weiterführung des Alterskontos (vgl. Art. 14 BVV 2). Ebenfalls ausser Frage steht die Verzugszinspflicht im Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 119 V 131). Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
7. 
Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: