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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_347/2010 
 
Urteil vom 11. Mai 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. April 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat am 4. Mai 2010 bei Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. April 2010, mit dem auf eine Beschwerde gegen die Pfändung nicht eingetreten wurde, Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
2. 
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.2 Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin eine umfassende Klärung des Streits zwischen ihr und der Erbengemeinschaft verlange, könne darauf nicht eingetreten werden, da sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf die Überprüfung der richtigen Handhabung des Betreibungsverfahrens beschränke. Als fristgerecht angefochtene Betreibungshandlung komme einzig die Pfändung infrage. Es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin an der Pfändung auszusetzen habe. Sie mache denn auch vielmehr eine angeblich mangelhafte Parteibezeichnung geltend, was sie aber innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls hätte vorbringen müssen. Die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sei zu verneinen. Die erste Instanz habe mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Identität der Gläubigerin keine Zweifel habe hegen können, woran auch die mangelhafte Adressangabe nichts ändere, zumal diese allenfalls auf einen Umzug zurückzuführen sei. Für die Kammer bestehe daher keine Veranlassung, an den Ausführungen des Rechtsöffnungsrichters zu zweifeln. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander und sagt auch nicht, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Mai 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden