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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_369/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Abteilung 4 Spezialdelikte, 
Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Gewährung der Teilnahmerechte und Entfernung von Aktenstücken wegen Unverwertbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Abteilung IV der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete am 8. Mai 2014 eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden zwei mitbeschuldigte Personen einvernommen, nämlich am 4. und 6. Juni 2014 B.________ sowie am 17., 19. und 24. Juni 2014 C.________ Die Staatsanwaltschaft stellte dem amtlichen Verteidiger von A.________ die Protokolle dieser Einvernahmen am 25. Juni 2014 zu und teilte unter anderem mit, dass A.________ und er von diesen Einvernahmen ausgeschlossen und über sie nicht vorgängig orientiert worden seien. Gleichzeitig ersuchte die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob eine Wiederholung der Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen gewünscht werde. 
 
B.   
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2014 hat A.________ am 7. Juli 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern erhoben und unter anderem beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Einvernahmeprotokolle vom 4. und 6. Juni 2014 sowie vom 17., 19. und 24. Juni 2014 aus den Akten zu entfernen und die daraus gewonnenen Informationen nicht zu verwenden. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde von A.________ am 8. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2014 hat A.________ am 10. November 2014 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einvernahmeprotokolle vom 4. und 6. Juni 2014 sowie vom 17., 19. und 24. Juni 2014 aus den Akten zu entfernen und die daraus gewonnenen Informationen nicht zu verwenden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. 
 
1.1. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder - was vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt nach ständiger Praxis vor, wenn er auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; Urteil 1B_347/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1.2.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95 mit Hinweisen). 
 
1.2. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1-3 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Produziert die Staatsanwaltschaft unverwertbare Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO, indem sie Einvernahmen unter Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person durchführt, so können diese Einvernahmen auf gesetzeskonforme Weise wiederholt werden. Ob die aus einer Einvernahme erlangten Erkenntnisse im Hinblick auf Art. 147 StPO verwertbar sind, hat der Strafrichter vorfrageweise zu prüfen; die Parteien können ihm ihre Einwände vorbringen, über die er unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 StPO). Die betroffene Person kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiterziehen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Die beschuldigte Person kann dem Strafrichter somit zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen, ein abgenommener Belastungsbeweis sei nicht verwertbar, weil ihre Teilnahmerechte verletzt worden seien. Es droht ihr deshalb in aller Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn sie den entsprechenden Beweisbeschluss der Staatsanwaltschaft, in dem sie eine Einvernahme ansetzt und die beschuldigte Person von der Teilnahme daran ausschliesst, nicht bereits vor dem Erlass des erstinstanzlichen Strafurteils vom Bundesgericht überprüfen lassen kann (Urteil 1B_347/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1.2.3). Etwas anderes ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus Art. 141 Abs. 5 StPO, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend handle es sich um ein besonders heikles Beweisverfahren, zumal ihm sowie den mitbeschuldigten Personen schwere qualifizierte Wirtschaftsdelikte vorgeworfen würden und er sich als einzige mitbeschuldigte Person noch in Untersuchungshaft befinde. Mit diesen Einwänden vermag er indes nicht darzutun, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, der durch einen für ihn günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte.  
 
2.   
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist gutzuheissen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle