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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_236/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Andreas Eckert, 
c/o Oberstaatsanwaltschaft, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 18. Februar 2015 Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 3. März 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 10. April 2015 der Oberstaatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer aus, dass A.________ das Ermächtigungsverfahren schon mehrfach erläutert worden sei. Einmal mehr erweise sich seine Strafanzeige als haltlos und sein Vorgehen erwecke den Anschein des Rechtsmissbrauchs. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wurde schon mehrfach mitgeteilt, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Somit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen die am Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts beteiligten Gerichtspersonen erhebt. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in verfassungs- oder rechtswidriger Weise die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli